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URLAUB IN ZEITEN VON CORONA - UPDATE

RAW-AKTUELL 9/2020
Ferienzeit ist Urlaubszeit. Doch was müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber beachten? Im Folgenden geben wir Ihnen ein kleines Update zu unseren Ausführungen im letzten Mandantenrundschreiben.

Absonderung (Quarantäne) nach Reiserückkehr?
Es war geplant, dass ab dem 1. Oktober 2020 Rückkehrer aus Risikogebieten sich ohne Ausnahmen unverzüglich und auf direktem Weg in die eigene Wohnung begeben und eine 14-tägige Quarantäne einhalten müssen. Diese Selbstisolation kann durch einen negativen Corona-Test, der frühestens am fünften Tag nach der Rückkehr durchgeführt wird, vorzeitig beendet werden. Ein negativer Test bei Einreise ändert daran nichts. Die Kosten der Tests trägt künftig der Reisende selbst. Nach letzten Meldungen aus der Presse ist derzeit jedoch fraglich, ob der Termin 1. Oktober eingehalten werden kann, da es Probleme bei der tatsächlichen Umsetzung gibt. Als neuer Termin steht derzeit der 1. November 2020 im Raum. An der geänderten Strategie soll sich aber grundsätzlich nichts ändern.

Wer bezahlt im Fall einer Erkrankung / Quarantäne?
Wir haben Sie bereits darüber informiert, dass für Reisende, die wissentlich in ein Land, das als Risikogebiet gelistet ist, reisen, nach bisheriger herrschender Rechtsauffassung basierend auf der höchstrichterlichen Rechtsprechung und Gesetzesbegründung eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bzw. eine Lohnfortzahlung bei angeordneter Quarantäne ausgeschlossen ist.
Durch die Mitteilung eines Pressesprechers des Bundesgesundheitsministeriums vom 26. August 2020 wurde diese Rechtsauffassung kurzzeitig in Frage gestellt.

Nach dessen Aussage sollen Reisende, die aus einem Risikogebiet zurückkehren und in Absonderung müssen, dafür keinen Urlaub nehmen und auch keinen Verdienstausfall befürchten müssen. Dies gelte auch dann, wenn vor der Reise feststehe, dass sie in ein Risikogebiet reisen.

Am 27. August 2020 wurde seitens der Bundesregierung bekanntgegeben, dass eine kurzfristige Rechtsänderung des Infektionsschutzgesetzes erfolgen wird. Eine Entschädigung für den Einkommensausfall soll zukünftig dann nicht gewährt werden, wenn eine „Absonderung″ aufgrund einer vermeidbaren Reise in ein bei Reiseantritt – bereits als solches ausgewiesenes – Risikogebiet erforderlich wird.

Dies entspricht der Rückkehr zu der bisherigen Praxis und herrschenden Meinung, die nunmehr gesetzlich eine Klarstellung erfährt.

Somit bleibt es bei unserer bisherigen Empfehlung für Arbeitgeber, bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung zunächst einen Erstattungsanspruch beim zuständigen Gesundheitsamt zu beantragen und erst nach dessen Gewährung die Entschädigung an die betroffenen Arbeitnehmer auszuzahlen.

Arbeitnehmer, die bewusst in ein Risikogebiet fahren, müssen deshalb ab dem 1.Oktober 2020 mit einem Entgeltausfall von mindestens fünf Tagen rechnen. Anders wäre dies nur, wenn der Arbeitnehmer in Absprache mit seinem Arbeitgeber während der Absonderung im Home-Office arbeiten kann.

Wird das Reiseziel erst nach Antritt der Reise zum Risikogebiet erklärt, behält der Reisende seine Entgeltansprüche.

Eine gewisse Rechtsunsicherheit kann nicht ausgeschlossen werden, da es noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu diesen Themen gibt.

Allgemeine Hinweise:
Die vorstehenden Ausführungen dienen lediglich als Information und ersetzen keine individuelle Beratung im Einzelfall.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an unsere für Arbeitsrecht zuständige Rechtsanwältin, Frau Runge (runge@raw-partner.de; Tel.: 08247/ 96 70-34).

Haftungsausschluss:
Die vorstehenden Ausführungen wurden sorgfältig recherchiert und basieren auf den aktuell von den Behörden und der Regierung herausgegebenen Informationen.

Wir bitten um ihr Verständnis, dass wir keinerlei Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen übernehmen können.

Haftungsansprüche, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern unsererseits kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt.



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