Urteil des Finanzgerichts zur Entstehung junger Finanzmittel im Erbschaft- und Schenkungsteuer­gesetz

RAW-Aktuell 8/2026
Das FG Münster hat jüngst ein Urteil erlassen (Urteil v. 16.7.2026 - 3 K 682/24 EW). Darin wurde erstmals zu jungen Finanzmitteln i. S. des § 13b ErbStG entschieden. Übertragen Kommanditisten Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen der KG, so stellt dies keine jungen Finanzmittel i. S. des § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG dar, so die Ansicht der Finanzrichter.

Sachverhalt
Bei einer GmbH & Co. KG übertrug ein Kommanditist unentgeltlich auf den anderen Kommanditisten Kommanditanteile zum 31.3.2019. Vor der Schenkung im November 2018 übertrugen die Kommanditisten Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen der KG. Die Umsetzung erfolgte, indem die Kommanditisten auf Darlehensforderungen gegen die KG verzichteten und sich dadurch das Eigenkapital durch eine entsprechende Rücklage erhöhte. Im Zuge der Schenkungsteuerfestsetzung wurde strittig, ob diese Übertragung junge Finanzmittel i. S. des § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG darstellen. Junge Finanzmittel sind grundsätzlich von steuerlichen Verschonungen und Begünstigungen für Betriebsvermögen ausgeschlossen.

Gesetzlicher Ausgangspunkt
Junge Finanzmittel sind legaldefiniert in § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG: Der gemeine Wert der Finanzmittel ist um den positiven Saldo der eingelegten und der entnommenen Finanzmittel zu verringern, welche dem Betrieb im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9) weniger als zwei Jahre zuzurechnen waren.

Das Finanzamt (FA) wertete die Übertragung von Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen der KG als Einlage und stellte infolgedessen junge Finanzmittel
i. H. v. 365.575 € fest. Dagegen ging der Kläger vor.

Urteil des Gerichts
Das Finanzgericht Münster gab dem Kläger recht und urteilte, dass der Feststellungsbescheid des FA zu ändern ist und junge Finanzmittel i. H. v. 0 € festzustellen sind.

Nicht heranzuziehen ist die Rechtsprechung des BFH zum jungen Verwaltungsvermögen.
§ 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG stellt auf die Begriffe Einlage bzw. Entnahme ab. Daher besteht kein Gleichklang zu den Regelungen über das junge Verwaltungsvermögen. Die Begriffe Einlage und Entnahme sind nach den Grundsätzen des Ertragsteuerrechts zu beurteilen, ergänzt um eine Beurteilung aus erbschaft- und schenkungsteuerlicher Sicht.

Nach den Grundsätzen des Ertragsteuerrechts stellt eine Übertragung eines Wirtschaftsgutes aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Kommanditisten in das Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmerschaft – obwohl sie mit einem Rechtsträgerwechsel verbunden ist – keine Entnahme oder Einlage dar.

Darüber hinaus ist auch aus teleologischen Gesichtspunkten die Übertragung von Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen derselben KG nicht als Einlage zu werten. Ziel der Feststellung junger Finanzmittel ist, dass Erblasser vor ihrem Tod nicht Gelder aus dem Privat- in das Betriebsvermögen einlegen, um diese steuerfrei an die Erben im Rahmen der Steuerbefreiung für Betriebsvermögen zu vererben. Dieser Fall liegt hier nicht vor, da die Gelder sich bereits vor der Bildung der Rücklage und der Schenkung im Betriebsvermögen befunden und auch dem Betrieb gedient haben.

Im Übrigen stellt das Gericht – entgegen der Auffassung des Finanzamts – klar, dass selbst wenn die Übertragung von Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen derselben KG als Entnahme und Einnahme zu werten wäre, sich diese gegenseitig neutralisieren würden.

Die Revision zum BFH wurde zugelassen.




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