VERLÄNGERUNG DER KFW-SONDERPROGRAMME

STEUERLUCHS VOM 07.04.2021
Die Bundesregierung und die KfW verlängern das KfW-Corona-Sonderprogramm bis zum 31.12.2021 und haben zum 01.04.2021 die Kreditobergrenzen erhöht. Das KfW-Sonderprogramm ist am 23.03.2020 gestartet und hat in einem Jahr Unternehmensfinanzierungen in Höhe von insgesamt 49 Mrd. Euro zur Abfederung der Corona-Krise ermöglicht.
Die Änderungen im Überblick:
  1. Das KfW-Sonderprogramm, inklusive des KfW-Schnellkredits, wird bis zum 31.12.2021 verlängert (bislang bis zum 30.06.2021 befristet).
  2. Im KfW-Sonderprogramm gibt es zukünftig deutlich höhere maximale Kreditbeträge für Kleinbeihilfen.
Im KfW-Schnellkredit betragen die Kreditobergrenzen künftig,
  • für Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten 1,8 Mio. Euro (bisher 800.000 Eu­ro),
  • für Unternehmen mit über zehn bis 50 Beschäftigten 1,125 Mio. Euro (bisher 500.000 Euro),
  • für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten 675.000 Euro (bisher 300.000 Eu­ro).
Die maximale Kreditobergrenze je Unternehmensgruppe von 25 Prozent des Jahresum­satzes 2019 wird beibehalten.

Im KfW-Unternehmerkredit und ERP-Gründerkredit mit Laufzeiten von mehr als 6 Jahren wird die Kreditobergrenze von bisher 800.000 Euro auf 1,8 Mio. Euro erhöht.

  1. Die Maßnahmen wurden von der KfW zum 01.04.2021 umgesetzt.
Die KfW-Corona-Hilfe steht Unternehmen zur Verfügung, die den Vorgaben des EU-Beihilferechts entsprechend nachweislich vor Ausbruch der Corona-Krise noch nicht in Schwierigkeiten waren. Eine Finanzierung von Unternehmen in Schwierigkeiten oder oh­ne tragfähiges Geschäftsmodell ist ausgeschlossen.


Hinweis:
Zudem wurde die Zweite Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung verabschiedet. Durch diese werden die Zugangserleichterungen (Mindesterfordernisse, negative Arbeitszeitsalden) für Betriebe, die bis zum 30.06.2021 Kurzarbeit eingeführt haben, bis zum 31.12.2021 verlängert.



Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater

Barbara Muggenthaler
Wirtschaftsprüferin | Steuerberaterin


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