VERSAGUNG DES VORSTEUERABZUGS UND DER STEUERBEFREIUNG BEI BETEILIGUNG AN EINER STEUERHINTERZIEHUNG STEUERLUCHS
STEUERLUCHS VOM 10.08.2022

Mit Schreiben vom 15.06.2022 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert. So wurde neu eingeführt, wann der Vorsteuerabzug und die Steuerbefreiung versagt werden, wenn der Steuerpflichtige an einer Steuerhinterziehung beteiligt ist. Hierbei wird insbesondere darauf eingegangen, wann der Unternehmer von der Steuerhinterziehung wusste oder es hätte wissen müssen.
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass stellt insoweit klar:
„Weist das Finanzamt nach, dass der Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Eingangs- oder Ausgangsumsatz an einem Umsatz beteiligt, bei dem der Leistende oder ein anderer Beteiligter auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe in eine begangene Hinterziehung von Umsatzsteuer, an einer Erlangung eines nicht gerechtfertigten Vorsteuerabzugs im Sinne des § 370 AO oder in eine Schädigung des Umsatzsteueraufkommens im Sinne der §§ 26a und 26c UStG einbezogen war, sind der geltend gemachte Vorsteuerabzug und die in Anspruch genommene Steuerbefreiung für die entsprechende innergemeinschaftliche Lieferung zu versagen. Dabei ist dem Unternehmer auch das Wissen oder Wissen müssen seiner Angestellten in analoger Anwendung von § 166 BGB zuzurechnen, welches die Angestellten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit erlangt haben oder hätten erlangen müssen.“
Insofern ist zu beachten, dass sich der Steuerpflichtige auch das Wissen oder Wissen müssen seiner Angestellten zurechnen lassen muss.
Weiterhin definiert der Umsatzsteuer-Anwendungserlass was ein Unternehmer tun muss, damit er den Vorsteuerabzug nicht verliert:
„Ein Unternehmer, der alle Maßnahmen getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht in eine Umsatzsteuerhinterziehung und nicht in eine Schädigung des Umsatzsteueraufkommens einbezogen sind, kann grundsätzlich auf die zutreffende steuerrechtliche Behandlung dieser Umsätze vertrauen, ohne Gefahr zu laufen, sein Recht auf Vorsteuerabzug oder auf Steuerbefreiung zu verlieren. Gleiches gilt für Umsätze innerhalb einer Leistungskette. Sofern Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten, insbesondere eine Steuerhinterziehung, entweder bei der Aufnahme neuer oder bei bestehenden Geschäftsbeziehungen erkennbar sind, muss der Unternehmer weitergehende geeignete Maßnahmen ergreifen (z.B. Auskünfte einholen) und dies auch geeignet dokumentieren. Kommt der Unternehmer dem nicht nach oder kann vorliegende Zweifel durch die ergriffenen Maßnahmen nicht ausräumen, und geht die Geschäftsbeziehung dennoch ein oder führt diese fort, ist von einem Wissen oder Wissen müssen des Unternehmers auszugehen.“
Zudem wird dargelegt welche Anhaltspunkte es für Unregelmäßigkeiten gibt, wenn:
Hinweis:
Die SteuerLuchs-Redaktion verabschiedet sich in die Sommerpause. Wir werden Sie wie gewohnt im September wieder über aktuelle steuerrechtliche und rechtliche Themen informieren.