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VIVA ITALIA!

GW-TRENDS VOM 04.11.2022
Aus Finanzverwaltung, Politik und Wissenschaft ist immer wieder zu hören, dass es insbesondere auf Grund von grenzüberschreitendem Mehrwertsteuerbetrug zu erheblichen Steuerausfällen kommt. Die Schätzungen zu den ausgefallenen Steuerbeträgen variieren stark, bewegen sich aber bislang in der Regel im unteren bis mittleren zweistelligen Milliardenbereich. Da dies sowohl aus Sicht des ehrlichen Steuerzahlers als auch aus Sicht des Fiskus nicht gewollt sein kann, hat die Finanzverwaltung nun kürzlich dargestellt, wie sie diesem Problem bereits entgegentritt bzw. zukünftig entgegentreten will.

Aktuelle Maßnahmen

Im Vordergrund bei der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs sieht das Bundesfinanzministerium (BMF) insbesondere die grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit der EU-Mitgliedstaaten. Bislang existiert bereits neben gezieltem Informationsaustausch zu schwerwiegendem grenzüberschreitendem Umsatzsteuerbetrug ein sogenanntes multilaterales Frühwarnsystem zur gezielten und schnellen Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug sowie zur Aufdeckung von Betrugsmustern und -entwicklungen (Eurofisc-Netzwerk).

Doch es gibt auch andere Maßnahmen wie die kurzfristige Einführung des Reverse Charge-Verfahrens für bestimmte Lieferungen und Leistungen. Weiterhin kann der Vorsteuerabzug bzw. die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen versagt werden, sofern der Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit der von ihm erbrachten Leistung oder seinem Leistungsbezug an einer Hinterziehung von Umsatzsteuer beteiligt. 

Betrugsanfälliges Umsatzsteuersystem

Das Grundproblem des Umsatzsteuersystems sieht die Finanzverwaltung im Auseinanderfallen von Vorsteuerabzugsberechtigung und Umsatzsteuerschuld. Denn die Umsatzsteuer wird im Bruttopreis vom Leistungsempfänger an den Leistungserbringer gezahlt, der den Steuerbetrag an das Finanzamt abführen muss. Sofern der Leistungsempfänger Unternehmer ist, hat er systembedingt grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass ihm die gezahlte Steuer vom Finanzamt als sogenannte Vorsteuer erstattet wird. Führt jedoch der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer pflichtwidrig nicht an das Finanzamt ab, muss der Fiskus den Vorsteuerbetrag grundsätzlich dennoch auszahlen, obwohl er den Betrag nie vereinnahmt hat.

Blick in die Glaskugel

Da die Mehrwertsteuer europaweit in weiten Teilen harmonisiert ist, hat die Europäische Kommission daher angekündigt, noch in diesem Jahr einen Vorschlag vorzulegen, mit dem die Mehrwertbesteuerung des grenzüberschreitenden Handels weiterentwickelt werden soll. Das BMF geht dabei davon aus, dass dieser nicht nur Regelungen für ein europäisches System zur Meldung von grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Umsätzen, sondern auch Eckpunkte für die Meldung rein nationaler Transaktionen enthalten wird. Aus Sicht der Finanzbehörden sind harmonisierte einheitliche Formate für die elektronische Rechnung und der Einsatz einheitlicher Systeme im nationalen und grenzüberschreitenden Bereich notwendig, um einen reibungslosen Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten und administrative Belastungen der Wirtschaft, die durch die Einführung eines Meldesystems entstehen werden, zu begrenzen.

Aus diesem Grund erarbeitet die Finanzverwaltung bereits ein Konzept für die Einrichtung eines weiteren umsatzsteuerlichen Meldesystems in Deutschland, welches gleichzeitig die deutsche Position bei den europäischen Verhandlungen darstellen soll. Im bilateralen Austausch mit anderen EU-Mitgliedstaaten, die entsprechende Systeme national eingeführt haben – an erster Stelle steht hier Italien – oder dies in nächster Zeit realisieren werden (z. B. Frankreich), soll dabei die Möglichkeit geschaffen werden, dass die Finanzverwaltung die Daten möglichst zeitnah mit Ausführung des Umsatzes erhält. Zumindest als Ziel formuliert die deutsche Finanzverwaltung, dass es nicht zu doppelten Entwicklungsarbeiten sowie zu mehrmaligem Umstellungsaufwand kommen soll.

Bei ihrem Konzept konzentriert sich die deutsche Finanzverwaltung derzeit zunächst auf die Meldung von Umsätzen in Echtzeit, dies allerdings – jedenfalls zu Beginn – begrenzt auf Rechnungen im B2B-Bereich. Allein dies sind geschätzt bereits jährlich ca. 2 bis 3 Milliarden Rechnungen. Um dies verarbeiten zu können, steht eine verpflichtende elektronische Rechnungsstellung im B2B-Bereich im Raum. Hierfür soll an bestehende Rechnungsformate wie zum Beispiel das ZUGFeRD-Datenformat angeknüpft werden. Dies ist ein hybrides Datenformat in Form eines PDF-Dokuments, welches nicht sichtbar inhaltsgleiche XML-Daten enthält. Über diese strukturierten Rechnungsdaten soll auch - nach Implementierung in das unternehmensspezifische Softwaresystem - die elektronische Verarbeitung der Rechnung möglich sein. Wesentliche Vorbereitungshandlungen für die angedachte Systemumstellung sind also bereits erfolgt. Offen bleiben daher „nur“ noch die Details der Umsetzung sowie der zeitliche Horizont des geplanten transaktionsbezogenen und echtzeitbasierten Meldesystems.

Stan Guthmann
Steuerberater



Kommentar:

Vorbild für aktuelle Planungen vieler europäischer Finanzverwaltungen ist Italien. Dort gibt es nicht nur eine reine Meldung der einzelnen Rechnungen kurz nach der Umsatzausführung. In einem sogenannten Clearing-System müssen die verpflichtend zu erstellenden elektronischen Rechnungen über eine offizielle Austauschplattform an die italienische Finanzverwaltung übermittelt werden. Andernfalls gilt eine elektronische Rechnung als nicht ausgestellt. Mögliche Sanktionen gehen zu Lasten des Lieferanten, wobei der Kunde die Vorsteuer erst geltend machen darf, wenn er die Rechnung über das elektronische Austauschsystem erhalten hat. Allerdings erhält der Kunde die Rechnung erst weitergeleitet, wenn das Austauschsystem diverse Rechnungsinhalte und auf Rechnungsduplikate geprüft hat.

Für die Erstellung der elektronischen Rechnungen besteht zudem ein hoher Zeitdruck, denn sie müssen in Italien innerhalb von zwölf Tagen (bzw. unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 15. des Folgemonats) nach der Umsatzerbringung ausgestellt und über das Austauschsystem übermittelt werden. Das System stellt somit hohe Ansprüche an die unternehmensinternen Prozesse – und es ist kaum zu erwarten, dass die zeitlichen Restriktionen in Deutschland großzügiger gehandhabt werden. Schließlich will auch die deutsche Finanzverwaltung binnen weniger Tage Zugriff auf sämtliche erteilten bzw. empfangenen Rechnungen haben, sodass zielgerichtete Kontrollen und Prüfungen möglich sind. Ob die deutsche Finanzverwaltung dann auch wie in Italien einen kostenlosen Archivierungsservice für die Unternehmen anbietet, wäre überraschend. Denn in aktuellen Gesetzgebungsverfahren wie zum Beispiel zur Modernisierung von Betriebsprüfungen fallen die Entwürfe regelmäßig profiskalisch aus. Zudem erschließt sich nicht, wieso zur Vermeidung von überwiegend grenzüberschreitendem Steuerbetrug ein nationales Meldesystem notwendig ist. Somit ist auch bei uns am Ende ein gläserner Steuerpflichtiger nach italienischem Vorbild zu erwarten. Viva Italia!

Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater





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