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VORAUSSICHTLICHE SOZIAL­VERSICHERUNGS­WERTE 2021

STEUERLUCHS VOM 18.11.2020
Das Bundeskabinett hat die Rechengrößen für die Sozialversicherung ab dem Jahr 2021 beschlossen. Damit werden Werte festgelegt, die voraussichtlich 2021 als Grundlage zur Berechnung von Kranken-, Pflege-, Renten- und Ar­beitslosenversicherungsbeiträgen heran­gezogen werden. Folgende Sozialversicherungswer­te sind derzeit vorgesehen:
  • Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung (die gleichen Werte gelten auch für die Pflegeversicherung)
2020:56.250 EUR (jährlich); 4.687,50 EUR (monatlich)
2021:58.050 EUR (jährlich); 4.837,50 EUR (monatlich)
  • Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung West
2020:82.800 EUR (jährlich); 6.900 EUR (monatlich)
2021:85.200 EUR (jährlich); 7.100 EUR (monatlich)
  • Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung Ost
2020:77.400 EUR (jährlich); 6.450 EUR (monatlich)
2021:80.400 EUR (jährlich); 6.700 EUR (monatlich)
  • Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung West
2020: 101.400 EUR (jährlich); 8.450 EUR (monatlich)
2021: 104.400 EUR (jährlich); 8.700 EUR (monatlich)
  • Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung Ost
2020:94.800 EUR (jährlich); 7.900 EUR (monatlich)
2021:99.000 EUR (jährlich); 8.250 EUR (monatlich)



Hinweis:

Der allgemeine Beitragssatz für die gesetzliche Krankenversicherung liegt auch im Jahr 2021 bei 14,6 %. Hingegen wird wegen eines Milliardenlochs bei den gesetzlichen Krankenkassen in Folge der Corona-Krise der durchschnittliche Zusatzbeitrag für 2021 um 0,2 Punkte auf 1,3 % steigen.


Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater

Barbara Muggenthaler
Wirtschaftsprüferin | Steuerberaterin





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