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VORSTEUER­VERGÜTUNGS­VERFAHREN GROßBRITANNIEN

RAW-AKTUELL 2/2021
Vorsteuerbeträge für das Jahr 2020 aus dem ehemaligen Gemeinschaftsgebiet Großbritan­nien müssen bis zum 31.03.2021 geltend gemacht werden – für alle anderen Mitgliedstaaten bleibt der 30.09.2021 als Stichtag für die Antragstellung maßgebend.

Vorsteuerbeträge für Leistungsbezüge aus dem Gemeinschaftsgebiet, die nicht dem Reverse Charge-Verfahren unterliegen, kann ein im Inland ansäs­siger Unternehmer nicht im Rahmen seiner Umsatzsteuervoranmeldung geltend machen. Die Vorsteuer kann nur in dem Mitgliedstaat geltend gemacht werden, in dem auch der Eingangs­umsatz besteuert wird. Für die Geltendmachung der Vorsteuer müsste sich der inländische Unternehmer im Gemeinschaftsgebiet registrieren lassen. Damit der Unternehmer sich nicht in jedem einzelnen EU-Land für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren lassen muss, wurde das Vorsteuervergütungsverfahren eingeführt.

Vorsteuervergütungsverfahren muss elektronisch beantragt werden
Der im Inland (Deutschland) ansässige Unternehmer hat seinen Antrag auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus dem EU-Gemeinschaftsgebiet mittels eines amtlich vorgeschriebenen Datensatzes mit Datenfernübertragung elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu richten. Der Unternehmer hat die Vorsteuer, die er erstattet bekommen möchte, selbst zu berechnen.

Der Antrag auf Vorsteuervergütung ist für jedes EU-Land gesondert zu stellen, ein einheitlicher Betrag für mehrere verschiedene Mitgliedstaaten ist nicht zulässig. Die Antragstellung kann ausschließlich erfolgen, wenn der Antragsteller authentifiziert ist.

Durch die Weiterleitung des Antrages auf Vorsteuervergütung für Vorsteuern aus dem Ge­meinschaftsgebiet durch das BZSt erfolgt die Bestätigung über die Unternehmereigenschaft des Antragstellers automatisch. Das BZSt prüft die Zulässigkeit des Antrags. Hierbei hat es festzustellen, ob die im Antrag vom Unternehmer angegebene Umsatzsteuer-Identifikations­nummer zutreffend ist, ihm zugeordnet wird und er ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Un­ternehmer ist. Ist der Antrag nach der Prüfung zulässig, leitet das BZSt ihn an das entspre­chende EU-Mitgliedsland weiter.Die Bescheinigung USt 1 TN ist nur bei Anträgen auf Vor­steuervergütungen aus dem Drittland zwingend notwendig.
Großbritannien: Vorsteuervergütungen für den Zeitraum 2020 können noch bis zum 31.03.2021 gestellt werden.
Nach Ablauf der Übergangsregelung gilt Großbritannien als Drittstaat, somit sind auch die Re­gelungen für Drittländer einschlägig. Der Unternehmer muss dann den Antrag auf Vorsteuervergütung direkt bei der britischen Steuerverwaltung einreichen.

Ausnahmeregelung für Nordirland
Für Nordirland gilt nach Ablauf der Übergangsphase und damit für Vergütungszeiträume ab dem 01.01.2021 eine Besonderheit. Für Warenlieferungen soll Nordirland umsatzsteuerrecht­lich so behandelt werden, als ob es weiterhin ein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist. Insoweit sind also auch zukünftig die Vorsteuervergütungsanträge beim deutschen Bundeszentralamt für Steuern zu stellen.

Angaben im Antrag auf Vorsteuervergütung
  • EU-Mitgliedstaat, in dem die Vorsteuer bezahlt wurde,
  • Name und Anschrift des Unternehmers (Antragstellers),
  • E-Mail-Adresse für die elektronische Kommunikation,
  • Beschreibung der Geschäftstätigkeit des Unternehmers, für die die Gegenstände oder sonstigen Leistungen erworben wurden,
  • Vergütungszeitraum,
  • Erklärung des Unternehmers (Antragstellers), dass er im Mitgliedstaat der Vorsteu­ererstattung keine Lieferungen bewirkt oder sonstige Leistungen ausgeführt hat (mit Ausnahme bestimmter steuerfreier Beförderungsleistungen),
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wahlweise Steuernummer des Unternehmers (Antragstellers) und
  • Bankverbindung des Unternehmers.
Für jede Rechnung, für die die Erstattung der Vorsteuer vom Unternehmer begehrt und die dem Antrag auf Vorsteuervergütung beigefügt wird, sind folgende Angaben ergänzend hinzu­zufügen:
  • Name und Anschrift des Lieferers oder Erbringers der sonstigen Leistung,
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Lieferers oder Erbringers der sonstigen Leistung,
  • Präfix des Mitgliedstaats der Erstattung,
  • Datum und Nummer der Rechnung bzw. des Einfuhrdokumentes,
  • Bemessungsgrundlage und Steuerbetrag in der Währung des Mitgliedstaats,
  • Betrag der abziehbaren Vorsteuer in der Währung des Mitgliedstaats und
  • Art der erworbenen Gegenstände bzw. der erhaltenen sonstigen Leistungen, aufge­schlüsselt nach bestimmten Kennziffern (1= Kraftstoff, 2= Vermietung von Beförde­rungsmitteln, 3= Ausgaben für Transportmittel, 4= Mautgebühren und andere Stra­ßenbenutzungsgebühren, 5= Verkehrsmittel, 6= Beherbergung, 7= Speisen, Ge­tränke und Restaurationsdienstleistungen, 8= Eintrittsgelder für Museen und Aus­stellungen, 9= Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und Repräsentations­aufwendungen, 10= Sonstiges mit Beschreibung).
Für Leistungsbezüge in Nordirland ist wie für den Rest Großbritanniens für Leistungsbezüge ab 2021 die Vorsteuervergütung direkt in Großbritannien zu beantragen.

Näheres zur Antragstellung findet sich unter:

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