WHISTLEBLOWER-RICHTLINIE - AKTUELL
RAW/AKTUELL 05/2023
Bereits im Mandantenrundschreiben März 2023 haben wir Sie darüber informiert, dass der Bundesrat dem Hinweisgeberschutzgesetz nicht zugestimmt hat. Nun haben sich Vertreter von Bundestag und Bundesrat am 09.05.2023 im Vermittlungsausschuss auf Änderungen am Hinweisgeberschutzgesetz geeinigt, am 11.05.2023 verabschiedete der Bundestag das Gesetz, am 12.05.2023 stimmte auch der Bundesrat zu. Mitte Juni 2023 kann das Gesetz somit in Kraft treten.
Insbesondere folgende Punkte wurden vom Vermittlungsausschuss vorgeschlagen und umgesetzt:
- Auf eine Pflicht zur Ermöglichung der Abgabe anonymer Meldungen wird verzichtet. Dies gilt sowohl für interne als auch für externe Meldestellen. Es wird lediglich vorgegeben, dass die Stellen auch anonym eingehende Meldungen bearbeiten sollen. Zudem wurde eine Regelung aufgenommen, dass Whistleblower in Fällen, in denen intern wirksam gegen Verstöße vorgegangen werden kann und keine Repressalien zu befürchten sind, die Meldung an eine interne Meldestelle bevorzugen sollen.
- Informationen über Verstöße fallen nur noch in den Anwendungsbereich des Gesetzes, wenn sie sich auf den Beschäftigungsgeber oder eine andere Stelle, mit der der Whistleblower beruflich im Kontakt stand, beziehen, d.h. Beschränkung auf den beruflichen Kontext.
- Die maximale Höhe, der für Verstöße gegen das Hinweisgeberschutzgesetz angedrohten Bußgelder wurde von 100.000 € auf 50.000 € gesenkt. Darüber hinaus wird die Bußgeldandrohung erst sechs Monate nach Veröffentlichung des Hinweisgeberschutzgesetzes in Kraft treten.
Hinweis:
Arbeitgeber mit mehr als 250 Mitarbeitenden haben ab Mitte Juni 2023 eine interne Meldestelle einzurichten, kleinere Arbeitgeber mit mehr als 50 Mitarbeitenden ab dem 17.12.2023.