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ZDK-HINWEIS ZUR UMSATZBESTEUERUNG VON FAHRZEUG­LIEFERUNGEN

RAW-AKTUELL 12/2020
Zum 1. Januar 2021 wird der Regelsteuersatz der Umsatzsteuer wieder von 16% auf 19% steigen. Der ZDK warnt aktuell in diesem Zusammenhang vor einem potentiellen Steuerrisiko bei der Lieferung von Fahrzeugen, bei denen der Händler auch die Zulassung vornimmt.

Der Hinweis des ZDK betrifft Fahrzeuglieferungen, bei denen in 2020 eine Übergabe des Fahr­zeugs an den Kunden erfolgt, das Fahrzeug jedoch anschließend noch vom Händler verwahrt wird, bis er die Zulassung für den Kunden vorgenommen hat.

Grundsätzlich gilt, dass für die Bestimmung des Lieferdatums und damit auch des Umsatzsteuersatzes das Auslieferungsdatum an den Kunden entscheidend ist. Somit ist eine Über­gabe des Fahrzeugs noch im alten Jahr zum niedrigeren Steuersatz von 16% mit anschließender Verwahrung des Fahrzeugs beim Händler bis zur Zulassung im neuen Jahr prinzipiell möglich. Hier ist zu empfehlen, dass in der Übergabe- bzw. Empfangsbestätigung der Über­gabetag explizit genannt wird und dass klar daraus hervorgeht, dass das Eigentum übergehen soll. Weiterhin empfiehlt sich folgende Klarstellung bezüglich des Eigentumsvorbehalts: „Das Fahrzeug bleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentum des Verkäufers.“

Darüber hinaus sollte mit dem Kunden besprochen und gegebenenfalls mit der Versicherung abgeklärt werden, wie der Versicherungsschutz für das Fahrzeug an den Kunden geregelt ist. Denn mit Fahrzeugübergabe an den Kunden trägt grundsätzlich der Kunden das Risiko von Wertminderungen des Fahrzeugs (z. B. auf Grund von Schäden). Der ZDK empfiehlt hierzu eine Verwahrungsvereinbarung, falls das Fahrzeug bis zur Zulassung durch das Autohaus auf dem Autohaus-Gelände verbleibt.

Gemäß der aktuellen Händlerinformation des ZDK besteht jedoch das Risiko, dass in der oben genannten Konstellation dann doch Umsatzsteuer in Höhe von 19% anfällt, wenn im Kaufver­trag die Lieferung eines zugelassenen Fahrzeugs vereinbart ist. In diesen Fällen empfiehlt der ZDK, diesen Leistungsbestandteil einvernehmlich mit dem Kunden noch dieses Jahr aus dem Kaufvertrag herauszunehmen und ein gegebenenfalls anteiliges Entgelt für die Zulassung des Kundenfahrzeugs an den Kunden zurückzuzahlen. Denn der ZDK hegt die Befürchtung, dass andernfalls erst im neuen Jahr eine Lieferung des vertraglich vereinbarten „zugelassenen Fahrzeugs“ möglich ist – was wiederum den Steuersatz von 19% zur Folge hat.
Ergänzend bietet sich – bei Unterschrift durch das Autohaus gegebenenfalls auch alternativ zur gesonderten Kaufvertragsanpassung – an, die Empfangsbestätigung um folgenden Pas­sus zu ergänzen: „Der Käufer übernimmt die Zulassung und erhält insoweit eine Gutschrift.“ Der Zusatz soll für den Käufer klarstellen, dass er die Kaufvertragsposition „Zulassung“ dann nicht zu bezahlen hat.



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