Sofern eine Steuernachzahlung bekannt ist oder erwartet wird, können die darauf anfallenden Zinsen vermieden werden, indem der Betrag freiwillig vor Festsetzung der Steuer an das Finanzamt gezahlt wird und soweit die Finanzbehörde diese Leistung angenommen und auf die festgesetzte und zu entrichtende Steuer angerechnet hat (§ 233a Abs. 8 AO).
Die Zinsen belaufen sich auf 0,15 % pro Monat bzw. auf 1,80 % pro Jahr. Grundsätzlich unbeachtlich für die Verzinsung sind angefangene Monate (§ 238 AO).
Das Finanzgericht (FG) Nürnberg hatte im Juni 2025 darüber zu entscheiden, wie sich eine freiwillige Zahlung im ersten Zinsmonat auf die entstandenen Zinsen auswirkt. Ausgangsfall war eine am 26.08.2021 eingereichte Steuererklärung für das Jahr 2019 mit einer am 27.10.2021 erfolgten ersten freiwilligen Zahlung an das Finanzamt – die Zinslaufzeit begann am 01.10.2021. Der Steuerbescheid kam im März 2023.
Das Finanzamt erhob entsprechende Zinsen für die Zeit zwischen der eingereichten Steuererklärung und dem Erlass des Steuerbescheids – mithin für volle 17 Monate. Die Zinsen für die Zeit zwischen der freiwilligen Zahlung des Steuerpflichtigen und dem Erlass des Steuerbescheides erließ das Finanzamt auf Antrag – mithin die Zinsen für eine Dauer von 16 Monaten. Für den ersten Monat hingegen erließ das Finanzamt die Zinsforderung nicht – das entspricht dem Zeitraum vom 01.10.2021 bis zum 27.10.2021.
Der Steuerpflichtige war der Ansicht, wenn angefangene Monate nie verzinst werden, dann müsse das auch beim Erlass gelten – schließlich müssen die Alternativen der Nichtfestsetzung und des Erlasses der Zinsen in der entsprechenden Norm zu demselben Ergebnis kommen.
Nach Ansicht des FG hat die freiwillige Zahlung des Steuerpflichtigen keine Auswirkungen auf den Zinslauf. Umstritten zwischen den Parteien war die Frage, für welchen Zeitraum die Zinsen erlassen werden – für die 16 Monate oder für die vollen 17 Monate. Der Zinslauf endet erst, wenn der Steuerbescheid wirksam wird. Eine vorherige freiwillige Zahlung des Steuerpflichtigen verkürzt diesen Zinslauf nicht. Mithin bestanden die Zinsen bis zu deren Erlass vollständig für einen Zeitraum von 17 Monaten. Die Berechnung des Erlasses der Zinsen erfolgt anhand der „fiktiven Erstattungszinsen“. Da die Zinsen lediglich erlassen wurden, aber vorher bestanden, besteht ein voller Zinsmonat. Daran ändert auch die Tatsache, dass der Steuerpflichtige nach weniger als einem vollen Monat freiwillig im Voraus gezahlt hat, nichts. Folglich bleibt der Zeitraum vom 01.10.2021 bis zum 27.10.2021 ein voller Zinsmonat.
Somit kommt das FG Nürnberg zu dem Entschluss, dass der Steuerpflichtige die Zinsen für den ersten Zinsmonat bei Zahlung innerhalb dieses ersten Zinsmonats zu entrichten hat.
Hinweis:
Dieses Verfahren befindet sich aktuell beim BFH in Revision. Es bleibt abzuwarten, wie der BFH die freiwillige Zahlung im ersten Zinsmonat bewertet. Jedenfalls bleibt die freiwillige Vorauszahlung der Steuer in jedem Fall ein geeignetes Mittel, um Nachzahlungszinsen zu vermeiden bzw. gering zu halten.