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ZIVILRECHTLICHE AUSWIRKUNGEN DER UMSATZSTEUER-ÄNDERUNGEN

RAW-AKTUELL 8/2020
Im Rahmen der Umsatzsteuersatz-Änderungen zum 1. Juli 2020 sowie insbesondere zum 1. Januar 2021 stellt sich regelmäßig die Frage, ob auch zivilrechtlich die Berechtigung oder gar Verpflichtung besteht, die Entgelte bei bereits vorab geschlossenen Verträgen anzupassen. Um solche Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, sollte bereits frühzeitig bei jedem Vertragsabschluss Vorsorge getroffen werden.

Mit dem Abschluss von Kauf- und anderen Verträgen, wird regelmäßig auch die zu entrichtende Gegenleistung festgelegt. Wenn hierbei von einem anderen Umsatzsteuersatz als demjenigen ausgegangen wird, welcher dann anschließend für die Lieferung anfällt, kann es leicht zu Unstimmigkeiten zwischen den Vertragsparteien kommen, ob und ggfls. wie die vereinbarte Gegenleistung auf Grund der Umsatzsteuersatzänderung anzupassen ist.

Beispiel:
Der Kfz-Händler H schließt mit dem Kunden K am 20. September 2020 einen Kaufvertrag über die Lieferung eines Neufahrzeugs. Die Auslieferung soll am 20. Dezember 2020 erfolgen. Daher wird ein Kaufpreis von EUR netto 50.000,- zzgl. 16% Umsatzsteuer in Höhe von EUR 8.000,- und somit insgesamt EUR 58.000,- vereinbart. Auf Grund von Logistikproblemen erfolgt die tatsächliche Auslieferung an den Kunden jedoch erst am 7. Januar 2021. Daher muss der Händler für diese Lieferung 19% Umsatzsteuer an den Fiskus entrichten.

Für die Berechnung des Umsatzsteuerbetrages kommen prinzipiell zwei Lösungsmöglichkeiten in Frage. Zum einen könnten die 19% Umsatzsteuer aus dem vereinbarten Bruttokaufpreis herausgerechnet werden. In Folge dessen entsteht eine Umsatzsteuer in Höhe von EUR 58.000,- / 1,19 x 19% = EUR 9.260,50. Das neue Nettoentgelt beträgt somit EUR 48.739,50. Dadurch kommt es für den Händler zu einer Erlösminderung von EUR 50.000,- ./. EUR 48.739,50 = EUR 1.260,50.
Alternativ könnte bei einem konstanten Nettokaufpreis von EUR 50.000,- eine Anpassung des Bruttokaufpreises nach oben hin erfolgen. In Folge dessen müsste der Käufer einen höheren Bruttokaufpreis von EUR netto 50.000,- zzgl. 19% Umsatzsteuer in Höhe von EUR 9.500,- = EUR 59.500,- bezahlen.

Welche dieser zwei Rechenvarianten zur Anwendung kommt, kann nicht pauschal beurteilt werden. Dies ist immer eine Frage der vertraglichen Bedingungen des Einzelfalls.
Eine Ausnahme sind langfristige Verträge, welche bereits mehr als 4 Monate vor der Steuersatzänderung geschlossen wurden. Hier besteht nach § 29 UStG eine gesetzliche Verpflichtung, dass – sofern die Vertragsparteien nichts Anderes individuell vereinbart haben – ein Ausgleichsanspruch in Höhe der Steuersatzänderung erfolgen muss.
Nichtsdestotrotz empfiehlt sich hinsichtlich von Kauf- bzw. Dienstleistungsverträgen, bei denen Abschluss (z. B 2. Halbjahr 2020) und Ausführung (z. B. 2021) zeitlich aus-einanderfallen , zumindest bei Unternehmenskunden eine Preisanpassungsklausel zu vereinbaren, um sicherzustellen, dass der Kunde nach einer Steuersatzerhöhung dann auch den Bruttopreis entrichten muss. So kann auch bei Sachverhalten, bei denen Ab¬schluss und Auslieferung weniger als 4 Monate auseinanderliegen, ein Zahlungsan¬spruch auf den ggfls. höheren Bruttokaufpreis bestehen.

Mögliche, unseres Wissens jedoch bislang noch nicht gerichtlich überprüfte Preisanpassungsklauseln könnten zum Beispiel sein:

Beispiel A:
„Netto-Kaufpreis Fahrzeug… EUR
zzgl. 19% Umsatzsteuer… EUR
Gesamtpreis… EUR

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass sich die Umsatzsteuer dann von 19% auf 16% ermäßigt, wenn das Fahrzeug vor dem 1.1.2021 an den Kunden übergeben wird.“

Beispiel B:
„Der Kfz-Händler H und Frau/Herr XY haben sich nach eingehender Erörterung einvernehmlich darauf geeinigt, dass bei der Auslieferung des Fahrzeugs nach dem 31.12.2020 der auf Grund der Umsatzsteuersatzerhöhung erhöhte Kaufpreis von EUR … zzgl. EUR … Umsatzsteuer 19%, somit insgesamt EUR …, zu zahlen ist.“

Bei Privatkunden sind AGB-mäßige Preisgleitklauseln jedoch verboten. Daher müssten für Privatkunden diesbezüglich individuelle Vereinbarungen getroffen werden. Individuell bedeutet, dass mit dem Kunden zunächst die oben dargestellte Umsatzsteuerproblematik besprochen wird. Anschließend muss im Kaufvertrag der Kaufpreis nach Steuersatzänderung unter Angabe des neuen, höheren Umsatzsteuersatzes ausdrücklich betragsmäßig beziffert werden.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an unseren Umsatzsteuer-Spezialisten, Herrn Guthmann (guthmann@raw-partner.de; Tel.: 089/ 57 83 82-29).




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