ZWEIFEL AN DER VERFASSUNGSMÄßIGKEIT VON STEUERLICHEN ZINSEN
STEUERLUCHS VOM 10.01.2019
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich mit Schreiben vom 14. Dezember 2018 zu dem Thema Verfassungsmäßigkeit der Höhe steuerlicher Zinsen geäußert.
Bereits in früheren Ausgaben haben wir Sie darüber informiert, dass es um den seit langem gleichbleibenden Steuersatz für Aussetzungszinsen von 0.5 % pro Monat - also 6 % pro Jahr - reichlich Zündstoff gibt. Es erscheint auch durchaus zweifelhaft, ob in der derzeitigen anhaltenden Niedrigzinsphase ein Zinssatz von 6 % noch angemessen ist.
Mit dem BMF-Schreiben hat die Finanzverwaltung die Anweisung erteilt, die Vollziehung von Zinsfestsetzungen auf Antrag auszusetzen und zwar für Verzinsungszeiträume ab dem 01.04.2012.
Hintergrund:
Der 9. Senat des Bundesfinanzhofes hat mit Beschluss vom 25. April 2018 Zweifel an der Verfassungskonformität des steuerlichen Zinssatzes für Verzinsungszeiträume ab dem 01. April 2015 geäußert und deshalb die Vollziehung eines Bescheides über Nachforderungszinsen ausgesetzt. Nach Auffassung der Finanzrichter überschreite der steuerliche Zinssatz angesichts einer strukturellen und nachhaltigen Verfestigung des niedrigen Marktzinsniveaus den angemessenen Rahmen der wirtschaftlichen Realität in erheblichen Maße.
In einem Beschluss vom 03. September 2018 äußert auch der 8. Senat des Bundesfinanzhofes erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken und zwar schon für Verzinsungszeiträume ab November 2012.
Das BMF stellt klar, dass die obigen BFH Beschlüsse für Verzinsungszeiträume ab dem 01. April 2012 (nur) auf Antrag des Zinsschuldners in allen Fällen anzuwenden sind, in denen gegen eine vollziehbare Zinsfestsetzung, in der der steuerliche Zinssatz zugrunde gelegt wird, Einspruch eingelegt wurde.
Das BMF führt gleichzeitig auch aus, dass die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder die Verfassungsmäßigkeit der Höhe des steuerlichen Zinssatzes nicht bezweifeln.
Hinweis:
Es bleibt spannend und wir werden Sie weiterhin auf dem Laufenden halten. Gegen entsprechende Zinsbescheide sollte aber auf jeden Fall Einspruch eingelegt werden.
Barbara Lux-Krönig
Wirtschaftsprüferin | Steuerberaterin
Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater