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ZWEITE PHASE DER CORONA ÜBERBRÜCKUNGS­HILFE

STEUERLUCHS VOM 23.09.2020
Nach der Corona Soforthilfe (März bis Mai 2020) wurde für den Zeitraum Juni bis August 2020 die Corona Überbrückungshilfe eingeführt. Nun wurde die zweite Phase für die Corona Über­brückungshilfe für die Monate September bis Dezember 2020 beschlossen. Die Antragstellung für die zweite Phase soll voraussichtlich ab Oktober 2020 möglich sein. Dabei wurden die Fördermodalitäten für die Zweite Phase etwas abgeändert.

Eckpunkte der Zweiten Phase:
  1. Antragsberechtigt
  2. Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren und soweit sie ihre Geschäftstätig­keit in Folge der Corona-Krise anhaltend vollständig oder zu wesentlichen Teilen ein­stellen mussten.
  3. Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb.
  4. Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeit­raum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder Umsatz­einbruch von mindestens 30 % im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum.
  5. Der Antragsteller darf sich am 31.12.2019 noch nicht in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben.
  6. Förderhöhe
  7. Durch die Überbrückungshilfe wird ein Anteil der Fixkosten, abhängig von der Intensität des Umsatzeinbruchs im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat, erstattet.
  8. Umsatzeinbruch mehr als 70 % à Erstattung 90 % der Fixkosten.
  9. Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 % à Erstattung 60 % der Fixkosten.
  10. Umsatzeinbruch zwischen 30 % und unter 50 % à Erstattung 40 % der Fixkosten.
  11. Keine Erstattung bei Umsatzeinbruch von weniger als 30 %.
  12. Die maximale Förderung beträgt 50.000 Euro pro Monat.
  13. Die als Überbrückungshilfe bezogenen Leistungen sind steuerbar und nach den allge­meinen steuerrechtlichen Regelungen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen.
  14. Antragsverfahren
  15. Das Antragsverfahren wird durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechts­anwalt durchgeführt und über eine digitale Schnittstelle direkt an die EDV der Bewilli­gungsstellen der Länder übermittelt.

Hinweis:

Die Frist für die Antragstellung der ersten Phase der Corona Überbrückungshilfe endet am 30.09.2020. Nach diesem Zeitpunkt kann kein Antrag für die erste Phase gestellt werden, son­dern dann nur noch für die zweite Phase.


Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater

Barbara Muggenthaler
Wirtschaftsprüferin | Steuerberaterin




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