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ZWEITE PHASE DER ÜBERBRÜCKUNGS­HILFE

SONDERNEWSLETTER 17/2020 VOM 28.10.2020
Seit dem 21.10.2020 können Anträge für die 2. Phase der Überbrückungshilfen gestellt werden.

Eckpunkte:
  1. Antragsberechtigt
  2. Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren und soweit sie ihre Geschäftstätig­keit in Folge der Corona-Krise anhaltend vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstel­len mussten.
  3. Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb.
  4. Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum. Es reicht aus, wenn ein durchschnittlicher Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent für zwei zusammenhängende Monate im Zeitraum April bis August 2020 zusammen bestehen. Alternativ reicht es aus, wenn ein durchschnittlicher Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent für den gesamten Zeitraum April bis August 2020 besteht.
  5. Der Antragsteller darf sich am 31.12.2019 noch nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten be­funden haben.

  1. Laufzeit und Antragsfristen
  2. Das Programm läuft für die Monate September bis Dezember 2020.
  3. Der Antrag kann seit dem 21.10.2020 gestellt werden.

  1. Förderfähige Kosten
  2. Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare Fixkosten gemäß der folgenden Liste, die auch branchenspezifischen Besonderheiten Rechnung trägt:
  3. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in un­mittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens ste­hen. Kosten für Privaträume sind nicht förderfähig.
  4. Weitere Mietkosten.
  5. Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen.
  6. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten.
  7. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anla­gevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV.
  8. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnah­men.
  9. Grundsteuern.
  10. Betriebliche Lizenzgebühren.
  11. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben.
  12. Kosten für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt die im Rahmen der Beantra­gung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen.
  13. Kosten für Auszubildende.
  14. Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld er­fasst sind, werden pauschal mit 10 Prozent der Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 gefördert. Lebenshaltungskosten oder ein Unternehmerlohn sind nicht förder­fähig.
  15. Um der besonderen Betroffenheit der Reisebüros angemessen Rechnung zu tragen, sind auch Provisionen, die Inhaber von Reisebüros den Reiseveranstal­tern aufgrund Corona-bedingter Stornierungen zurückgezahlt haben, den Fix­kosten gleichgestellt.

  1. Förderhöhe
  2. Durch die Überbrückungshilfe wird ein Anteil der Fixkosten, abhängig von der Intensität des Umsatzeinbruchs im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat, erstattet.
  3. Umsatzeinbruch mehr als 70 % à Erstattung 90 % der Fixkosten.
  4. Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 % à Erstattung 60 % der Fixkosten.
  5. Umsatzeinbruch zwischen 30 % und unter 50 % à Erstattung 40 % der Fixkosten.
  6. Keine Erstattung bei Umsatzeinbruch von weniger als 30 %.
  7. Die maximale Förderung beträgt 50.000 Euro pro Monat.
  8. Die als Überbrückungshilfe bezogenen Leistungen sind steuerbar und nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen.

  1. Antragsverfahren
  2. Das Antragsverfahren wird durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt durchge­führt und über eine digitale Schnittstelle direkt an die EDV der Bewilligungsstellen der Länder übermittelt.

Allgemeine Hinweise:
Die vorstehenden Ausführungen dienen lediglich als Information und ersetzen keine individu­elle Beratung im Einzelfall.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Haftungsausschluss:
Die vorstehenden Ausführungen wurden sorgfältig recherchiert und basieren auf den aktuell von den Behörden und der Regierung herausgegebenen Informationen.

Wir bitten um ihr Verständnis, dass wir keinerlei Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Voll­ständigkeit der bereitgestellten Informationen übernehmen können.

Haftungsansprüche, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung feh­lerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausge­schlossen, sofern unsererseits kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Ver­schulden vorliegt.

Stand 28.10.2020




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