ZWEITE PHASE DER ÜBERBRÜCKUNGSHILFE
SONDERNEWSLETTER 17/2020 VOM 28.10.2020
Seit dem 21.10.2020 können Anträge für die 2. Phase der Überbrückungshilfen gestellt werden.
Eckpunkte:
- Antragsberechtigt
- Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren und soweit sie ihre Geschäftstätigkeit in Folge der Corona-Krise anhaltend vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten.
- Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb.
- Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum. Es reicht aus, wenn ein durchschnittlicher Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent für zwei zusammenhängende Monate im Zeitraum April bis August 2020 zusammen bestehen. Alternativ reicht es aus, wenn ein durchschnittlicher Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent für den gesamten Zeitraum April bis August 2020 besteht.
- Der Antragsteller darf sich am 31.12.2019 noch nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben.
- Laufzeit und Antragsfristen
- Das Programm läuft für die Monate September bis Dezember 2020.
- Der Antrag kann seit dem 21.10.2020 gestellt werden.
- Förderfähige Kosten
- Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare Fixkosten gemäß der folgenden Liste, die auch branchenspezifischen Besonderheiten Rechnung trägt:
- Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Kosten für Privaträume sind nicht förderfähig.
- Weitere Mietkosten.
- Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen.
- Finanzierungskostenanteil von Leasingraten.
- Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV.
- Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen.
- Grundsteuern.
- Betriebliche Lizenzgebühren.
- Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben.
- Kosten für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen.
- Kosten für Auszubildende.
- Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 10 Prozent der Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 gefördert. Lebenshaltungskosten oder ein Unternehmerlohn sind nicht förderfähig.
- Um der besonderen Betroffenheit der Reisebüros angemessen Rechnung zu tragen, sind auch Provisionen, die Inhaber von Reisebüros den Reiseveranstaltern aufgrund Corona-bedingter Stornierungen zurückgezahlt haben, den Fixkosten gleichgestellt.
- Förderhöhe
- Durch die Überbrückungshilfe wird ein Anteil der Fixkosten, abhängig von der Intensität des Umsatzeinbruchs im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat, erstattet.
- Umsatzeinbruch mehr als 70 % à Erstattung 90 % der Fixkosten.
- Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 % à Erstattung 60 % der Fixkosten.
- Umsatzeinbruch zwischen 30 % und unter 50 % à Erstattung 40 % der Fixkosten.
- Keine Erstattung bei Umsatzeinbruch von weniger als 30 %.
- Die maximale Förderung beträgt 50.000 Euro pro Monat.
- Die als Überbrückungshilfe bezogenen Leistungen sind steuerbar und nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen.
- Antragsverfahren
- Das Antragsverfahren wird durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt durchgeführt und über eine digitale Schnittstelle direkt an die EDV der Bewilligungsstellen der Länder übermittelt.
Allgemeine Hinweise:
Die vorstehenden Ausführungen dienen lediglich als Information und ersetzen keine individuelle Beratung im Einzelfall.
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Haftungsausschluss:
Die vorstehenden Ausführungen wurden sorgfältig recherchiert und basieren auf den aktuell von den Behörden und der Regierung herausgegebenen Informationen.
Wir bitten um ihr Verständnis, dass wir keinerlei Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen übernehmen können.
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Stand 28.10.2020