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ZWEITES CORONA-STEUERHILFEGESETZ

STEUERLUCHS VOM 17.06.2020
In der Kabinettssitzung vom 12.06.2020 hat die Bundesregierung das zweite Corona-Steuer­hilfegesetz beschlossen. Über die befristete Mehrwertsteuersenkung haben wir Sie bereits letzte Woche informiert, nachfolgend werden wir auszugsweise auf die weiteren Änderungen eingehen.
  1. Erweiterung des steuerlichen Verlustrücktrags
Der Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal 5 Millionen Euro bzw. 10 Millionen Euro (bei Zusammenveranlagung) erweitert. Über die Bildung einer steuerlichen Corona-Rücklage soll ein Mechanismus eingeführt werden, so dass der Rücktrag unmittelbar schon in der Steuererklärung 2019 geltend gemacht werden kann. Die Auflösung der Rücklage erfolgt spätestens Ende 2022.
  1. Degressive AfA
Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens soll für die Wirtschaftsjahre 2020 und 2021 eine degressive AfA mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit gelten­den AfA und maximal 25 Prozent pro Jahr eingeführt werden.
  1. Kfz-Steuer
Für Neuzulassungen zum 01.01.2021 soll die Bemessungsgrundlage für die Kfz-Steuer hauptsächlich auf die CO2-Emissionen pro km bezogen und oberhalb 95g CO2/km in Stufen angehoben werden. Die derzeitige Kfz-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge soll bis zum 31.12.2030 verlängert werden.
  1. Erhöhung der Umweltprämie
Die bestehende Umweltprämie für klima- und umweltfreundliche Elektrofahrzeuge wird befristet bis zum 31.12.2021 von derzeit 3.000 Euro auf 6.000 Euro verdoppelt. Die Prämie der Hersteller bleibt davon unberührt. Bei der Besteuerung rein elektrischer Dienstwagen mit 0,25 % wird die Kaufpreisgrenze von 40.000 Euro auf 60.000 Euro erhöht. Eine Kaufprämie für Diesel und Benziner gibt es hingegen nicht.
  1. Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer
Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben, um den Unternehmen mehr Liquidität zu geben.
  1. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Für die Jahre 2020 und 2021 soll der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von der­zeit 1.908 Euro auf 4.008 Euro angehoben werden.
  1. Kinderbonus
Für jedes im Jahr 2020 kindergeldberechtigte Kind wird einmalig ein Kinderbonus von 300 Euro pro Kind gezahlt. Dieser Bonus wird mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag vergleichbar dem Kindergeld verrechnet. Er wird aber nicht auf die Grundsicherung angerechnet.


Hinweis:
Die vorstehenden Ausführungen wurden sorgfältig recherchiert und basieren auf den aktuell von den Behörden und der Regierung herausgegebenen Informationen. Wir bitten um ihr Ver­ständnis, dass wir keinerlei Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Voll­ständigkeit der be­reitgestellten Informationen übernehmen können.

Barbara Lux-Krönig
Wirtschaftsprüferin | Steuerberaterin

Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater



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