Ihre Privatsphäre ist uns wichtig
Mit Ihrer Einwilligung (Akzeptieren) möchten wir zwei Cookies nutzen, um unsere Website den Kundenwünschen anpassen zu können. Dazu nutzen wir ein auf unserem Server installiertes Werkzeug (Matomo). Die anonymisierten Statistikdaten werden weder Dritten übermittelt noch für eine Profilbildung genutzt. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit widerrufen.
Cookie Informationen
  • Technisch notwendige Cookies
  • Statistik-Cookies
  • Mehr Informationen
Technisch notwendige Cookies

Es handelt sich um ein technisches Sitzungs-Cookie der Software, die die Webseite ausliefert und ggf. ein Cookie, das Ihre Einwilligung dokumentiert.

Statistik-Cookies

Mit einem Sitzungs-Cookie (_pk_ses.1…) können wir verstehen, welche Seiten besucht werden und wo es ggf. Probleme gibt (sog. Abbrüche).

Mit einem dauerhaften Cookie (_pk_id.1…, 13 Monate) möchten wir erkennen, ob Sie zur Gruppe der Wiederbesucher gehören.

Mehr Informationen

Details zu den Cookies finden Sie hier: Cookies

Details zur Statistik finden Sie hier: Matomo

Datenschutzerklärung

Impressum

ÄNDERUNGEN BEI "KLEINEN" PHOTOVOLTAIKANLAGEN DURCH DAS JAHRESSTEUERGESETZ 2022

RAW-AKTUELL 12/2022
Rückwirkend ab dem Jahr 01.01.2022 (Änderung in der endgültigen Fassung des Jahressteuergesetzes im Gegensatz zum Regierungsentwurf) gibt es eine Ertragsteuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen und auch in der Umsatzsteuer gibt es Neuerungen.

Für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien) gibt es eine Ertragsteuerbefreiung. Auch hier sieht die endgültige Fassung des Jahressteuergesetzes eine Änderung vor, so dass nunmehr auch Photovoltaikanlagen auf überwiegend zu betrieblichen Zwecken genutzten Gebäuden bis zu 15 kW je Wohn- und Geschäftseinheit begünstigt ist (der Regierungsentwurf sah noch vor, dass das Gebäude überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden muss).

Die Steuerbefreiung gilt dabei für den Betrieb einer einzelnen Anlage oder mehrerer Anlagen bis max. 100 kW (peak). Die 100 kW (peak)-Grenze ist dabei pro Steuerpflichtigen, bzw. Mitunternehmerschaft zu prüfen.

Werden in einem Betrieb nur steuerfreie Einnahmen aus dem Betrieb von begünstigten Photovoltaikanlagen erzielt, muss hierfür kein Gewinn mehr ermittelt werden. Bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften (z.B. Vermietungs-GbR) führt der Betrieb von Photovoltaikanlagen, die die begünstigten Anlagengrößen nicht überschreiten, nicht zu einer gewerblichen Infektion der Vermietungseinkünfte.

Das Jahressteuergesetz 2022 sieht bezüglich von „kleinen“ Photovoltaikanlagen auch Änderungen bei der Umsatzsteuer vor. Die neue Regelung sieht vor, dass auf die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie die Installation von Photovoltaikanlagen einschließlich der Stromspeicher ein Nullsteuersatz anzuwenden ist. Der Vorsteuerabzug als Grund für einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung soll damit entfallen, weil die Lieferung von Photovoltaikanlagen ohnehin nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet ist.

Voraussetzung ist, dass die Photovoltaikanlage auf und in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Davon soll ausgegangen werden können, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt. Diese Regelung gilt ab dem 01.01.2023.



DOWNLOAD DRUCKEN

Das könnte Sie auch interessieren

RAW-AKTUELL 12/2023 – Frist zur Vermeidung der Umsatz­besteuerung des Privatanteils von Photo­voltaikanlagen

Wenn in der Vergangenheit bei der Anschaffung von Photovoltaikanlagen die Vorsteuer geltend...

RAW-Aktuell 03/2023 – STEUERLICHE ÄNDERUNGEN BEI PHOTOVOLTAIKANLAGEN

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurden umfangreiche steuerliche ...

RAW-AKTUELL 12/2022 – ÄNDERUNGEN IM BEWERTUNGSGESETZ AB DEM JAHR 2023

Wir haben Ihnen bereits in der RAW-Aktuell Ausgabe im Oktober 2022 mitgeteilt, dass das ...

RAW-AKTUELL 10/2022 – ENTWURF DES JAHESSTEUERGESETZES 2022 - NEUERUNGEN BEI DER BEWERTUNG VON IMMOBILIEN

Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 sieht vor, dass bezüglich der Bewertung des ...