ÄNDERUNGEN BEI "KLEINEN" PHOTOVOLTAIKANLAGEN DURCH DAS JAHRESSTEUERGESETZ 2022
RAW-AKTUELL 12/2022
Rückwirkend ab dem Jahr 01.01.2022 (Änderung in der endgültigen Fassung des Jahressteuergesetzes im Gegensatz zum Regierungsentwurf) gibt es eine Ertragsteuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen und auch in der Umsatzsteuer gibt es Neuerungen.
Für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien) gibt es eine Ertragsteuerbefreiung. Auch hier sieht die endgültige Fassung des Jahressteuergesetzes eine Änderung vor, so dass nunmehr auch Photovoltaikanlagen auf überwiegend zu betrieblichen Zwecken genutzten Gebäuden bis zu 15 kW je Wohn- und Geschäftseinheit begünstigt ist (der Regierungsentwurf sah noch vor, dass das Gebäude überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden muss).
Die Steuerbefreiung gilt dabei für den Betrieb einer einzelnen Anlage oder mehrerer Anlagen bis max. 100 kW (peak). Die 100 kW (peak)-Grenze ist dabei pro Steuerpflichtigen, bzw. Mitunternehmerschaft zu prüfen.
Werden in einem Betrieb nur steuerfreie Einnahmen aus dem Betrieb von begünstigten Photovoltaikanlagen erzielt, muss hierfür kein Gewinn mehr ermittelt werden. Bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften (z.B. Vermietungs-GbR) führt der Betrieb von Photovoltaikanlagen, die die begünstigten Anlagengrößen nicht überschreiten, nicht zu einer gewerblichen Infektion der Vermietungseinkünfte.
Das Jahressteuergesetz 2022 sieht bezüglich von „kleinen“ Photovoltaikanlagen auch Änderungen bei der Umsatzsteuer vor. Die neue Regelung sieht vor, dass auf die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie die Installation von Photovoltaikanlagen einschließlich der Stromspeicher ein Nullsteuersatz anzuwenden ist. Der Vorsteuerabzug als Grund für einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung soll damit entfallen, weil die Lieferung von Photovoltaikanlagen ohnehin nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet ist.
Voraussetzung ist, dass die Photovoltaikanlage auf und in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Davon soll ausgegangen werden können, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt. Diese Regelung gilt ab dem 01.01.2023.