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REGIERUNGSENTWURF JAHRESSTEUERGESETZ 2024

RAW-AKTUELL 06/2024
Der Entwurf des Jahressteuergesetzes (JStG) 2024 wurde vom Bundesministerium der Finanzen vorgelegt und am 05.06.2024 vom Bundeskabinett verabschiedet. In welchem Rahmen das Gesetz umgesetzt wird, ist noch offen. Wenn man sich überlegt, wann das Wachstumschancengesetz (eine Art Jahressteuergesetz 2023) verkündet wurde, nämlich erst im März 2024, dann wird es noch dauern, bis eine endgültige Gesetzesfassung vorliegt. Der Entwurf umfasst 243 Seiten, anbei die wesentlichen Kernthemen.


Einkommensteuer
  • Durch das JStG 2024 soll die für die Anwendung der Steuerbefreiung zulässige Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von 15 kW (peak) auf 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit erhöht werden. Dies gilt auch für Gebäude mit mehreren Gewerbeeinheiten, aber ohne Wohneinheiten je Gewerbeeinheit. Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Die Regelung gilt für Anlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.
  • Anpassung des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 EStG zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG vom 28.11.2023 – 2 BvL 8/13, DB 2024 S. 154) bei Übertragungen von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften zum Buchwert. Eine Beteiligungsidentität an Mitunternehmerschaften liegt nicht vor, wenn unmittelbar oder mittelbar und zivilrechtlich oder nur wirtschaftlich eine natürliche Person oder eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nur an einer der beiden Mitunternehmerschaften beteiligt ist. Schädlich ist dabei auch eine Beteiligung als Treuhänder, selbst wenn dieser nicht selbst als Mitunternehmer anzusehen ist. Unschädlich sollen allerdings Null-Prozent-Beteiligungen (z.B. einer Komplementär-GmbH) sein.
  • Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets, die Regelung soll die lohnsteuerliche Behandlung von Mobilitätsbudgets vereinfachen. Als Mobilitätsbudget in diesem Sinne ist das vom Arbeitgeber oder auf seine Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellte Angebot zur Nutzung von Mobilitätsleistungen unabhängig vom Verkehrsmittel. Es sollen insbesondere die bisherigen Pauschalbesteuerungsvorschriften um Möglichkeiten zur Nutzung moderner Fortbewegungsmöglichkeiten (wie beispielsweis E-Scooter, die gelegentliche Inanspruchnahme von Car-Sharing-, Bike-Sharing- sowie sonstige Sharing-Angebote und Fahrtdienstleistungen) erweitert werden. Arbeitgeber sollen die Möglichkeit erhalten, die Lohnsteuer auf ein Mobilitätsbudget für die außerdienstliche Nutzung von Mobilitätsleistungen in Form eines Sachbezugs oder Zuschusses pauschal mit 25 % zu erheben.

Dies gilt nur, soweit das Mobilitätsbudget zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird (§ 8 Abs. 4 EStG). Die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung ist auf einen Höchstbetrag von 2.400 EUR begrenzt.

Bei der Gewährung von Leistungen aus einem Mobilitätsbudget steht die kurzfristige, gelegentliche (von Fall zu Fall) und bedarfsgerechte Bereitstellung verschiedener Mobilitätformen im Vordergrund. Daher ist die Möglichkeit zur dauerhaften und nicht nur gelegentlichen Nutzung von Kraftfahrzeugen (z.B. auf Dauer ausgelegte Mietwagen-, Leasing- oder Abo-Modelle) vom Anwendungsbereich der Regelung ausgeschlossen. Nicht begünstigt sind zudem Leistungen des Arbeitgebers für zur Privatsphäre des Arbeitnehmers gehörende Kraftfahrzeuge (z.B. die Übernahme der Leasingrate für das private Kraftfahrzeug des Arbeitnehmers).


Umsatzsteuer
  • Werklieferung wird in § 3 Abs. 4 UStG legaldefiniert: Eine Werklieferung setzt die Be- oder Verarbeitung eines "fremden" Gegenstandes voraus.
  • Die Regelung des Orts der sonstigen Leistung bei kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Leistungen (§ 3a Abs. 3 UStG) wird angepasst. Leistungen, die per Streaming übertragen oder anderweitig virtuell verfügbar gemacht werden, sollen zukünftig dort besteuert werden, wo der nicht-unternehmerische Leistungsempfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Diese Änderung tritt am 1.1.2025 in Kraft.
  • Änderungen hinsichtlich der Vorsteueraufteilung (§ 15 Abs. 4 UStG) stellen klar, dass die Berechnung der nicht abzugsfähigen Vorsteuern nach dem Gesamtumsatzschlüssel nur dann möglich ist, wenn dieser der einzige mögliche Aufteilungsmaßstab ist. Der Gesamtumsatzschlüssel ist somit nachrangig zu präziseren und sachgerechteren Aufteilungsmethoden. Inhaltliche Änderungen sind mit der Neuformulierung nicht verbunden. Inkrafttreten: Am Tag nach Verkündung.

Grunderwerbsteuer
  • Definition der Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Vermögen einer Gesellschaft (§ 1 Abs. 4a (neu) GrEStG) wird eingeführt. Ein Grundstück gehört zum Vermögen der Gesellschaft, die zuletzt einen Grundtatbestand nach § 1 Abs. 1 GrEStG über das Grundstück verwirklicht hat, solange keine Rückgängigmachung des Erwerbs nach § 16 Abs. 1 GrEStG erfolgte (§ 1 Abs. 4a Sätze 1 und 2 GrEStG). Zur Vermeidung missbräuchlicher Gestaltungen gilt diese Zuordnungsregelung nicht für rückgängig gemachte Rechtsvorgänge nach § 16 Abs. 1 GrEStG oder zurückerworbene Grundstücke nach § 16 Abs. 2 GrEStG, wenn dadurch ein Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG vermieden wird (§ 1 Abs. 4a Satz 3 GrEStG).

Erbschaftsteuer
  • Steuerstundung bei Wohnimmobilien (§ 28 Abs. 3 ErbStG) wird erweitert. Eine Stundung bis zu zehn Jahre wird auf Antrag gewährt, wenn der Erwerber die Steuer nur durch Veräußerung des zu Wohnzwecken genutzten Grundbesitzes aufbringen kann. Die neue Regelung erfasst nun alle zu Wohnzwecken genutzten Grundstücke, auch solche, die nach dem Erbfall oder der Schenkung vermietet werden, sowie Wohnungen in Mehrfamilienhäusern. Für Grundbesitz in Drittstaaten wird die Stundung nur gewährt, wenn ein Informationsaustausch und die Möglichkeit der Beitreibung steuerlicher Forderungen sichergestellt sind.





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