Folgende steuerliche Neuerungen wurden, beziehungsweise sollen zeitnah umgesetzt werden.
Regierungsentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027
Am 02. September 2026 hat das Bundeskabinett einen Entwurf für ein Einkommensteuerreformgesetz 2027 beschlossen.
Der Entwurf sieht ein jährliches Entlastungsvolumen von 10 Mrd. Euro vor. Er soll in zwei Stufen in Kraft treten, zum 01.01.2027 und zum 01.01.2028. Die Entlastungsmaßnahmen sollen dabei durch bestimmte Maßnahmen gegenfinanziert werden.
1. Entlastungsmaßnahmen
Der Grundfreibeitrag soll zum 01.01.2027 von bisher 12.348 Euro auf 12.564 Euro angehoben werden. Zum 01.01.2028 soll der Grundfreibetrag weiter auf 12.900 Euro steigen.
Der Freibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes soll für jeden Elternteil auf 1.564 Euro erhöht werden. Weiter soll der Arbeitnehmer-Pauschbetrag zum 01.01.2027 von 1.230 Euro auf 1.430 Euro angehoben werden.
Der Spitzensteuersatz von 42 % soll erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 70.601 Euro gelten. Der Höchstbetrag bei steuerlich begünstigten Sonn- und Feiertagszuschlägen soll von 50 Euro auf 75 Euro angehoben werden.
2. Gegenfinanzierung
Zur Gegenfinanzierung der Entlastungsmaßnahmen sieht der Entwurf unter anderem folgende Maßnahmen vor:
Insbesondere soll der Reichensteuersatz ab dem 01.01.2027 bei einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 - 279.999 Euro 45 % und ab 280.000 Euro 47 % betragen.
Darüber hinaus soll der Prozentsatz der abzugsfähigen Aufwendungen und des Höchstbetrages der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen von 20 % auf 15 % abgesenkt werden. Diese Änderung soll ab dem 01.01.2027 gelten.
Der einheitliche Pauschsteuersatz bei Mini-Jobs soll ab dem 01.01.2027 von 2 % auf 5 % angehoben werden.
3. Verfahrensstand
Mit dem Referentenentwurf des Bundeskabinetts vom 02.09.2026 liegt nun der Beschluss der Bundesregierung vor. Als nächstes folgt das formelle Gesetzgebungsverfahren. Dabei durchläuft das Gesetz den Bundestag sowie den Bundesrat. Anpassungen sind in diesen Verfahrensschritten jederzeit möglich.
Das Gesetz soll in Teilen zum 01.01.2027 und vollständig zum 01.01.2028 in Kraft treten.
4. Stellungnahmen der Verbände
Die Verbände sehen die Reform des Einkommensteuergesetzes als Enttäuschung an. Laut Industrieverband sei das Einkommensteuergesetz keine Entlastung. Es sei nicht einmal die kalte Progression, eine Erhöhung der Steuer infolge der Inflation, ausgeglichen worden.
Die Deutsche Industrie- und Handelskammer kritisiert, dass mit der Anhebung der Einkommensteuer überwiegend mittelständische Unternehmen belastet werden, die häufig in Form einer Personengesellschaft geführt werden und damit dem Einkommensteuergesetz unterliegen.
Das ifo Institut kritisiert, dass das Entlastungsvolumen von 10 Mrd. Euro jährlich zu klein sei, um Wachstumsimpulse zu setzen. Aber auch die Gegenfinanzierung durch die Absenkung der Schwelle der Reichensteuer sei keine wirksame Maßnahme. Darüber hinaus seien wichtige Steuerstrukturen nicht reformiert worden.
Insgesamt kritisieren zehn Wirtschaftsverbände die geplante Einkommensteuerreform.
5. Fazit
Die Bundesregierung hat den Entwurf des Bundesministeriums der Finanzen ohne Änderungen übernommen. Dieser Entwurf dürfte in der Praxis nur begrenzt Entlastung bewirken. Eine positive Änderung im weiteren Verfahren ist nicht ausgeschlossen.
Referentenentwurf zur Einführung einer Kassenpflicht
Das Bundesministerium der Finanzen hat am 07. August 2026 den Referentenentwurf für ein Gesetz, das die Einführung einer Kassenpflicht, die Bekämpfung von Steuerhinterziehung sowie die weitere Digitalisierung des Steuerrechts zum Ziel hat, veröffentlicht. Dieser Referentenentwurf ist eine überarbeitete Fassung eines bereits im Juli 2026 ergangenen Entwurfs.
Zentrale Maßnahmen des Entwurfs sind insbesondere die folgenden:
Einführung einer Kassenpflicht
Steuerpflichtige, die einen Gesamtumsatz von mehr als 100.000 Euro im Kalenderjahr überschreiten, müssen künftig ein elektronisches Aufzeichnungssystem verwenden. Damit entfällt für die Steuerpflichtigen die Wahlmöglichkeit zwischen einer Registrierkasse und einer offenen Ladenkasse. Die offene Ladenkasse ist künftig nicht mehr zulässig.
Die Kassenpflicht greift ab dem 01. April des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Umsatzgrenze von 100.000 Euro überschritten wurde. Sofern die Grenze von 100.000 Euro im Jahr 2027 überschritten wird, gilt die Pflicht ab dem 01. Januar 2028. Die Kassenpflicht endet mit Ablauf des dritten aufeinanderfolgenden Kalenderjahres, in dem die Umsatzgrenze nicht mehr überschritten wurde.
Für bestimmte Bereiche soll eine Ausnahme von der Kassenpflicht gelten. Dies soll gesondert in einer Rechtsverordnung geregelt werden. Ein entsprechender Diskussionsentwurf wurde von dem Bundesministerium der Finanzen bereits veröffentlicht.
Einführung einer elektronischen Belegbereitstellungspflicht
Zum 01. Januar 2028 soll die papierhafte Belegausgabepflicht durch eine verpflichtende elektronische Belegbereitstellungspflicht ersetzt werden. Der elektronische Beleg muss dabei in einem standardisierten Datenformat zur Verfügung gestellt werden. Für die Entgegennahme des elektronischen Belegs bestehen keine Vorgaben. Zulässig ist beispielsweise die Möglichkeit der Bereitstellung des Downloads, die Übermittlung per E-Mail oder die Mitteilung in einem Kundenkonto.
Maßnahmen gegen Steuerhinterziehung
Für den Einsatz, das Bewerben und das In-Verkehr-Bringen von Manipulationsprogrammen für elektronische Aufzeichnungssysteme soll ein eigenständiger Straftatbestand geschaffen werden. Nach dem Entwurf ist bereits der Einsatz einer entsprechenden Software strafbar.
Die selbständige Ermittlungskompetenz der Finanzbehörden soll bei Sachverhalten im Zusammenhang mit der Fälschung technischer Aufzeichnungen, soweit Daten von elektronischen Aufzeichnungssystemen im Rahmen der Kassensicherungsverordnung betroffen sind, ausgeweitet werden.
Referentenentwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 21. September 2026 den Referentenentwurf für die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 vorgelegt. In der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung schreibt die Bundesregierung jährlich die Rechengrößen der Sozialversicherung auf Basis der Lohnentwicklung im vorausgehenden Jahr fort.
Versicherungspflichtgrenze und Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung
Über die Lohnentwicklung hinaus werden die Versicherungspflichtgrenze und die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung zusätzlich um 300 Euro monatlich (3.600 Euro einmalig zum 01.01.2027) angehoben. Grund dafür ist das im Juli verabschiedete GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, das der Deckung der Finanzlücke der Krankenkassen dient. Insgesamt steigt die Beitragsbemessungsgrenze damit von 5.812,50 Euro auf 6.375 Euro pro Monat (76.500 Euro jährlich). Diese Anhebung würde nach geltender Rechtslage auch die Pflegeversicherung betreffen. Eine künftige Änderung ist aber durch das geplante Pflegeneuordnungsgesetz noch möglich.
Die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 unterscheidet bei der Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung (Versicherungspflichtgrenze) drei Gruppen:
- Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 SGB V steigt von 77.400 Euro (2026) auf 84.150 Euro. Diese gilt für Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die gesetzliche Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt.
- Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V steigt auf 72.900 Euro. Diese gilt für Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002 die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten haben und infolgedessen versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert waren.
- Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 8 SGB V steigt auf 80.550 Euro. Diese gilt für Arbeitnehmer, die bislang aufgrund ihres Arbeitsentgelts versicherungsfrei gewesen und privat krankenversichert sind.
Weitere Rechengrößen
Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt auf 8.850 Euro pro Monat bzw. 106.200 Euro pro Jahr. Die Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung steigt auf 10.900 Euro pro Monat bzw. 130.800 Euro pro Jahr.
Bezugsgröße in der Sozialversicherung
Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung steigt auf 4.130 Euro pro Monat bzw. 49.560 Euro pro Jahr. Diese Bezugsgröße dient der Berechnung für weitere sozialversicherungsrechtliche Beiträge.
Verfahrensstand
Die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 muss von der Bundesregierung beschlossen werden und bedarf sodann der Zustimmung des Bundesrats. Beides ist noch nicht erfolgt (Stand: 25.09.2026). Die Länder und Verbände haben noch keine Stellungnahmen zu dem Referentenentwurf veröffentlicht.
Die Verordnung soll zum 01. Januar 2027 in Kraft treten.
Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater
Kurzfassung:
1. Das Einkommensteuerreformgesetz 2027 sieht ein jährliches Entlastungspotential von 10 Milliarden Euro vor, im Gegenzug wird aber u.a. der Reichensteuersatz ab 280.000 Euro 47 % betragen.
2. Kernmaßnahme des Referentenentwurfs für ein Gesetz, das die Einführung einer Kassenpflicht, die Bekämpfung von Steuerhinterziehung sowie die weitere Digitalisierung des Steuerrechts ist, dass die offene Ladenkasse möglichst weitgehend abgeschafft werden soll.
3. Durch den Referentenentwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 werden die Beitragsbemessungsgrenzen im Jahr 2027 deutlich angehoben.
Kommentar:
Durch das Reformpaket wurde der Spritpreis zum 01.10.2026 um 17 Cent gesenkt, diese Maßnahme soll bis Ende des Jahres 2026 gelten. Inwiefern diese Senkung bei den Unternehmerinnen und Unternehmern sowie bei Verbraucherinnen und Verbrauchern ankommt, bleibt abzuwarten. Ab 2027 soll dann ein Spritpreisdeckel eingeführt werden. Europäische Nachbarländer haben diesen schon längst, in Deutschland hinkt man leider auch hier hinterher.
Barbara Muggenthaler
Wirtschaftsprüferin | Steuerberaterin