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AKTUELLES AUS DER GESETZGEBUNG

AUTOHAUS ARTIKEL VOM 24.07.2024
Vierte Bürokratieentlastungsgesetz

Am 13.03.2024 hat die Bundesregierung den Regierungsentwurf zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz beschlossen, dieser wird derzeit im Bundestag beraten. Anbei die wichtigsten Punkte.

Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege im Steuer- und Handelsrecht
Nach bislang geltendem Recht sind Buchungsbelege grundsätzlich 10 Jahre aufzubewahren. Der Entwurf sieht vor, die Aufbewahrungsfrist für diese Belege auf 8 Jahre zu verkürzen. Die Erleichterung soll für alle Unterlagen gelten, deren Aufbewahrungsfrist am Tag nach der Verkündung des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes noch nicht abgelaufen ist.

Bei den Buchungsbelegen handelt es sich häufig um Rechnungen im Sinne des § 14 UStG. Um die beabsichtigte Bürokratieentlastung voll wirksam werden lassen zu können, wird daher auch die umsatzsteuerliche Frist zur Aufbewahrung von Rechnungen in § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG an die neue Frist angepasst. Die Entlastung soll nach § 27 Abs. 40 (neu) UStG auch für bereits ausgestellte und empfangene Rechnungen wirksam sein.

Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung
Das Gesetz enthält Änderungen, die entweder der bereits realisierten Digitalisierung von Sachverhalten Rechnung tragen, oder die Digitalisierungsvorhaben vorantreiben sollen. Dies soll durch die Aufhebung von Schriftformerfordernissen oder durch deren Herabstufung auf die Textform nach § 126b BGB umgesetzt werden.
Zudem sollen weitere Punkte die Digitalisierung fördern:
  • Bei der Flugabfertigung sollen Reisepässe digital ausgelesen werden können.
  • Öffentliche Versteigerungen sollen online per Live-Stream mit Online-Gebotsabgaben oder in hybrider Form durchgeführt werden können.
  • Vermieter sollen bei Betriebskostenabrechnungen Belege auch digital zur Einsichtnahme bereitstellen.
  • Die Textform soll für Anträge auf Elternzeit eingeführt werden. Zudem soll der automatisierte Datenabruf bei den Standesämtern den Nachweis von Geburten bei der Beantragung von Elterngeld vereinfachen.
  • Daten über die Arbeitsunfähigkeit von Empfängern von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende sollen von den gesetzlichen Krankenkassen an die zuständigen Behörden elektronisch übertragen werden können.

Zentrale Vollmachtsdatenbank
Der Regierungsentwurf sieht nun vor, dass ab dem 01.01.2028 eine zentrale Vollmachtsdatenbank eingerichtet wird. Künftig soll eine Generalvollmacht genügen, die in der Vollmachtsdatenbank elektronisch eingetragen und von allen Trägern der sozialen Sicherung abgerufen werden kann

Änderungen im Umsatzsteuergesetz
Zudem wurde durch den Regierungsentwurf eine Anhebung der Schwellenwerte in § 18 Abs. 2, 2a UStGvon 7.500 Euro auf 9.000 Euro Umsatz im Kalenderjahr vorgesehen. Damit soll die Zahl der abzugebenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen reduziert werden. Wird der Schwellenwert nicht überschritten, muss die Umsatzsteuer-Voranmeldung nur vierteljährlich abgegeben werden.
Weiterhin ist vorgesehen, dass die Bagatellgrenze bei der Differenzbesteuerungvon 500 Euro auf 750 Euroin § 25a Abs. 4 UStG (ab 1.1.2025) angehoben wird. Hierdurch sollen Entlastungen bei der Ermittlung der umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage erzielt werden.

Erweiterung des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes
Die Bundesregierung hat am 19.06.2024 Änderungen zu dem Entwurf des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes beschlossen. Im Arbeitsrecht soll zukünftig der Abschluss von Arbeitsverträgen sowie Arbeitnehmerüberlassungsverträgen in Textform ausreichend sein, anstatt wie bisher in Schriftform. Ein Nachweis in Papierform wäre dann nur noch auf Verlangen der Mitarbeitenden oder in Ausnahmefällen erforderlich.

So erläutert Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann, dass der digitale Arbeitsvertrag kommen wird, und dadurch soll die Wirtschaft erheblich entlastet werden.

Derzeit wird über das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz im Bundestag beraten, durch die nun vorgelegte Formulierungshilfe sollen im Arbeitsrecht folgende Maßnahmen angepasst werden. 

Änderungen im Nachweisgesetz und in Bezug auf Befristungen auf die Regelaltersgrenze:

Künftig sollen Arbeitgeber auch in Textform, also per E-Mail, über die wesentlichen Bedingungen ihrer Arbeitsverträge informieren sowie Altersgrenzenvereinbarungen treffen können. Nur wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausdrücklich einen schriftlichen Nachweis ihrer Arbeitsbedingungen verlangen, müssen Arbeitgeber die Informationen auf Papier übersenden. Diese Änderung erlaubt es Unternehmen, Abläufe in ihren Personalverwaltungen zu digitalisieren. Nur in Wirtschaftsbereichen, die besonders von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung bedroht sind, bleibt es beim verpflichtenden Nachweis in Papierform.

Änderungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz:

Auch für Überlassungsverträge zwischen Verleiher und Entleiher soll zukünftig die Textform ausreichend sein.


Anhebung Schwellenwerte für Betriebsgrößenklassen

Die Schwellenwerte für die Einstufung der Unternehmensgrößenklassen wurden angehoben, so wurde das „Zweite Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften“ verkündet.

Die Vorschriften gelten für Jahres- und Konzernabschlüsse, Lageberichte sowie Konzernlageberichte für das nach dem 31.12.2023 beginnende Geschäftsjahr und dürfen bereits ein Jahr vorher angewendet werden. Nach dem Handelsgesetzbuch gibt es nun folgende Schwellenwerte:

Kleinstkapitalgesellschaften sind kleine Kapitalgesellschaften, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:



Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:



Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei bezeichneten Merkmale überschreiten und jeweils mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:



Große Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der oben bezeichneten Merkmale überschreiten. 

Die Anhebung kann für einige Unternehmen auch Auswirkungen hinsichtlich der anstehenden Nachhaltigkeitsberichterstattung haben.


Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater




Kurzfassung:

1. Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz sieht vor, dass die Aufbewahrungsfrist von Buchungsbelegen von derzeit 10 auf 8 Jahre verkürzt wird.

2. Weiterhin soll im Arbeitsrecht zukünftig der Abschluss von Arbeitsverträgen sowie Arbeitnehmerüberlassungsverträgen in Textform ausreichend sein, anstatt wie bisher in Schriftform.

3.Die Schwellenwerte für die Betriebsgrößenklassen wurden angehoben. Die Anhebung kann auch Auswirkungen hinsichtlich der anstehenden Nachhaltigkeitsberichterstattung haben.



Kommentar:

Neben den obigen Neuerungen hat der Bundestag das Postrechtmodernisierungsgesetz (PostModG) verabschiedet, damit wurde die Laufzeitvorgabe für die Zustellung von Briefen verlängert. Daher sieht das Gesetz auch eine Anpassung der Vermutungsregelungen für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten aus verschiedenen Rechtsbereichen von drei auf vier Tagen vor. Fällt das Ende der neuen Viertagesfrist auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich der Fristablauf so wie bei der bisherigen Dreitagesfrist auf den Ablauf des nächsten Werktages. Die Neuregelung ist auf alle Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 zur Post gegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden. Die große Bürokratieentlastung sucht man aber leider vergeblich.


Barbara Muggenthaler
Wirtschaftsprüferin | Steuerberaterin




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