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ERWEITERUNG DES VIERTEN BÜROKRATIE­ENTLASTUNSGESETZES

STEUERLUCHS VOM 26.06.2024
Die Bundesregierung hat am 19.06.2024 Änderungen zu dem Entwurf des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes beschlossen. Im Arbeitsrecht soll zukünftig der Abschluss von Arbeitsverträgen sowie Arbeitnehmerüberlassungsverträgen in Textform ausreichend sein, anstatt wie bisher in Schriftform. Ein Nachweis in Papierform wäre dann nur noch auf Verlangen der Mitarbeitenden oder in Ausnahmefällen erforderlich.

So erläutert Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann, dass der digitale Arbeitsvertrag kommen wird, und dadurch soll die Wirtschaft erheblich entlastet werden.

Derzeit wird über das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz im Bundestag beraten, durch die nun vorgelegte Formulierungshilfe sollen im Arbeitsrecht folgende Maßnahmen angepasst werden. 

Änderungen im Nachweisgesetz und in Bezug auf Befristungen auf die Regelaltersgrenze:
Künftig sollen Arbeitgeber auch in Textform, also per E-Mail, über die wesentlichen Bedingungen ihrer Arbeitsverträge informieren sowie Altersgrenzenvereinbarungen treffen können. Nur wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausdrücklich einen schriftlichen Nachweis ihrer Arbeitsbedingungen verlangen, müssen Arbeitgeber die Informationen auf Papier übersenden. Diese Änderung erlaubt es Unternehmen, Abläufe in ihren Personalverwaltungen zu digitalisieren. Nur in Wirtschaftsbereichen, die besonders von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung bedroht sind, bleibt es beim verpflichtenden Nachweis in Papierform.

Änderungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz:
Auch für Überlassungsverträge zwischen Verleiher und Entleiher soll zukünftig die Textform ausreichend sein.


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