Anforderungen an die Aufzeichnungs­pflicht bei einem häuslichen Arbeitszimmer

RAW-Aktuell 8/2026
In der letzten Ausgabe haben wir Sie über ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) informiert, durch welches die Anforderungen an die Aufzeichnungspflicht der Aufwendungen gem. § 4 Abs. 7 EStG für den Fall der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer verschärft wurden. Für eine Abzugsfähigkeit der Aufwendungen müssen die Belege demnach zeitnah und vollständig aufgezeichnet werden. Ein Sammeln von Belegen über das Jahr und eine gesonderte Aufstellung erst im Rahmen der Steuererklärung genüge nicht mehr den Anforderungen an die Aufzeichnungspflicht.

Dieses Urteil hat für großes Aufsehen gesorgt. Vereinzelte Stimmen sahen die vom BFH entwickelte Vorgehensweise für nicht mit der Praxis vereinbar. Eine solche zeitnahe und vollständige Aufzeichnung der Aufwendungen sei in der Praxis in vielen Fällen schlicht nicht möglich. Die Finanzverwaltung scheint dabei weniger strenge Anforderungen an die Aufzeichnungspflicht zu stellen und der Praxis entgegenzukommen.
  1. Sicht des Bundesfinanzhofs
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann abzugsfähig sind, wenn diese zeitnah und vollständig aufgezeichnet werden. Damit seien die Aufwendungen bei Verstößen gegen die festgelegten Aufzeichnungspflichten nicht abzugsfähig.
  1. Sicht des Bundesfinanzministeriums
Die Finanzverwaltung verfolgt weniger strenge Anforderungen an die Aufzeichnungspflicht. Nach dem Bundesfinanzministerium (BMF) genügt es, wenn die auf das häusliche Arbeitszimmer anteilig entfallenden Aufwendungen „im Wege der Schätzung ermittelt werden und nach Ablauf des Wirtschafts- oder Kalenderjahres eine Aufzeichnung aufgrund der Jahresabrechnung des Kreditinstituts erfolgt“ (BMF-Schreiben vom 15.08.2023).
Dies gelte entsprechend für verbrauchsabhängige Aufwendungen, beispielsweise für Wasser und Energie. Für die Abzugsfähigkeit der Abschreibungsbeiträge sei eine einmal jährlich vorzunehmende Aufzeichnung ausreichend.
Damit hält die Finanzverwaltung gerade die nachträgliche Aufzeichnung von Aufwendungen, die der BFH für unzulässig erachtet hat, für zulässig.
  1. Einordnung
Der BFH verfolgt somit in seinem kürzlich ergangenen Urteil weitaus strengere Anforderungen an die Aufzeichnungspflicht als die Finanzverwaltung.
Allerdings erklärt das BMF in seinem Schreiben für in diesem Wege zulässige Aufzeichnungen ausdrücklich nur anteilige Finanzierungsaufwendungen, verbrauchsabhängige Aufwendungen sowie abzugsfähige Abschreibungsbeträge. Andere Aufwendungen dürften nicht der privilegierten Aufzeichnung unterliegen und sind damit unter den strengeren Anforderungen aufzuzeichnen.
Der dem BFH in seiner Entscheidung vorliegende streitige Sachverhalt behandelte das Jahr 2017. Das Schreiben des BMF erging im Jahr 2023. Damit hatte der BFH in seinem Urteil nicht die von der Finanzverwaltung erlassenen Grundsätze zu berücksichtigen. Somit musste sich der BFH auch nicht zu den in dem BMF-Schreiben ergangenen Grundsätzen äußern und eine höchstrichterliche Entscheidung zu diesen Aufzeichnungsanforderungen ist nicht ergangen.
Alternativ bleibt der pauschale Abzug. In diesem Rahmen müssen keine gesonderten, zeitnahen Aufzeichnungen erfolgen. Für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr kann pauschal ein Betrag von 1.260 Euro abgezogen werden.
  1. Fazit
Die von dem BMF aufgestellten Anforderungen an die Aufzeichnungspflicht der abzugsfähigen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind weniger streng als die des BFH. Allerdings betreffen diese weniger strengen Pflichten ausdrücklich nur bestimmte Aufwendungen. Eine Entscheidung des BFH zu diesen weniger strengen Aufzeichnungspflichten ist bisher nicht ergangen.



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