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BETRIEBSVERAN­STALTUNGEN - TEILNEHMENDE PERSONEN SIND ENTSCHEIDEND

RAW-AKTUELL 9/2021
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich vor kurzem dazu geäußert, wie Absagen von Arbeitneh­mern anlässlich einer Betriebsveranstaltung steuerlich zu behandeln sind.

Im vom BFH zu entscheidendem Fall hatte die Arbeitgeberin einen Kochkurs als Weihnachts­feier veranstaltet. Insgesamt 27 Arbeitnehmer sagten ihre Teilnahme zu, tatsächlich nahmen dann aber nur 25 von ihnen teil. Die Arbeitgeberin teilte sodann die Gesamtkosten der Feier (3.052,35 Euro) zunächst durch die Anzahl der angemeldeten 27 Personen und errechnete so eine Zuwendung in Höhe von 113,05 Euro pro Person, die sie mit 25 multiplizierte (= 2.826,25 Euro).

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Kosten auf die tatsächlich teilnehmenden 25 Beschäftigten zu verteilen sind, so dass sich ein höherer zu versteuernder Betrag ergab. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren legte die Arbeitgeberin dagegen Klage beim Finanzgericht (FG) ein.

Das FG Köln hatte gegen das Finanzamt entschieden, dass Absagen von Beschäftigten an­lässlich einer Betriebsveranstaltung steuerrechtlich nicht zu Lasten der tatsächlich Feiernden gehen. Damit stellte sich das FG ausdrücklich gegen eine bundeseinheitliche Anweisung des Bundesfinanzministeriums an die Finanzämter.

Gegen das Urteil des FG Köln legte das Finanzamt Revision ein.

Und der BFH gab dem Finanzamt Recht. Nach Ansicht des BFH ist das Finanzamt zu Recht davon ausgegangen, dass die durch die Betriebsveranstaltung entstandenen Auf­wendungen nur auf die Teilnehmenden umzulegen sind, sodass die Arbeitgeberin einen wei­teren Betrag in Höhe von 226,10 Euro (3.052,35 ./. 2.826,25) als Arbeitslohn ihrer Beschäftig­ten zu versteuern hat.
Wenn Arbeitgeber lohnsteuerliche Auswirkungen nach einer Betriebsveranstaltung minimieren wollen, sollten sie bei der Planung der Veranstaltung einen kalkulatorischen Sicherheitsab­schlag machen, da sie erst nach der Veranstaltung wissen, wie viele Beschäftigte tatsächlich teilgenommen haben.


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