BUNDESFINANZHOF - ERLASS EINER FORDERUNG ALS STEUERPFLICHTIGER ARBEITSLOHN
RAW-AKTUELL 5/2025

Der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 23.11.2023, Az. VI R 9/21) hatte die Frage zu beantworten, was in lohnsteuerlicher Hinsicht gilt, wenn ein KfW-Darlehen zur Finanzierung von Fortbildungsmaßnahmen ganz oder teilweise von der KfW erlassen wird. Der BFH entschied – anders als noch die Vorinstanz – zulasten des Steuerpflichtigen.
Sachverhalt:
Im entschiedenen Fall hatte die Betroffene an einer Fortbildungsveranstaltung zur geprüften Industriemeisterin Metall bzw. zur technischen Betriebswirtin bei der IHK teilgenommen. Die Fortbildung erfolgte eigenständig und nicht auf Veranlassung des Arbeitgebers. Arbeitslohn wurde weiterhin ohne Abweichungen gezahlt. Die KfW gewährte der Betroffenen ein Darlehen nach dem Aufstiegsfortbildungsgesetz, um die weiteren Kosten zu finanzieren. Dabei wurde mit der KfW vereinbart, dass 40% des Darlehens erlassen werden, wenn die Fortbildung bestanden wird. Die Betroffene bestand in der Folge die Prüfung, die Darlehensforde-rung wurde im vereinbarten Rahmen erlassen. Infolgedessen erhöhte das Finanzamt den steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn um den Erlassbetrag.
Entscheidung des BFH:
Nach dem das Niedersächsische Finanzgericht in erster Instanz dem Vorgehen des Finanzamts noch widersprach, bestätigte der BFH dieses und hob die Entscheidung des FG auf. Er begründet dies unter Bezugnahme auf seine ständige Rechtsprechung. Danach sind Erstat-tungen von als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen als Einnahmen bei der Einkunftsart zu erfassen, bei der die Werbungskosten abgezogen wurden. Nichts anderes gilt bei einem gewährten Erlass eines (KfW)-Darlehens. Die Betroffene hatte die Fortbildungskosten in den Vorjahren als Werbungskosten abgesetzt und der Erlass erfolgte in engem beruflichem Zusammenhang und gerade nicht Zusammenhang mit Bedürftigkeit der Darlehensnehmerin. Die Steuerzahlerin strebte eine Höherqualifizierung und damit eine Verbesserung ihrer berufli-chen Möglichkeiten an, womit der Erwerbsbezug offensichtlich auf der Hand lag.
Hinweis:
Parallel zum obigen Sachverhalt gelten dieselben Grundsätze beispielsweise auch für Leistungen aus einem Stipendium. Die Leistung führt dann zu Arbeitslohn gem. § 19 Abs. 1 EStG, wenn das Stipendium dem Ersatz von Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit aus in der Erwerbssphäre liegenden Gründen dient.