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ENTSCHEIDUNG DES BUNDESFINANZHOFS ZUR RENTENBESTEUERUNG

RAW-AKTUELL 6/2021
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in mehreren Urteilen vom 31. Mai 2021 die aktuelle Ausgestaltung der Rentenbesteuerung als verfassungskonform bestätigt. Bisher liege keine generelle doppelte Besteuerung von Renten vor, künftige Rentenjahrgänge könnten aber davon betroffen sein, wenn es keine Änderungen gibt.

Hintergrund des Urteils ist, dass seit 2005 das System der Besteuerung der gesetzlichen Rente umgestellt wird. Auslöser für diese Umstellung war eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, das 2002 den Gesetzgeber zu einer Änderung verpflichtet hatte. Hintergrund war der, dass Beamte ihre Pensionen voll versteuern müssen, während bei der gesetzlichen Rente nur der sogenannte Ertragsanteil zu versteuern war. Dieser bemaß sich nach dem Alter der Rentner und bezog sich auf etwa 27 bis 35 Prozent der Rentenzahlung, die der Einkommenssteuer unterlagen.

Diese Umstellung hat zu Klagen geführt, da in bestimmten Fällen eine doppelte Besteuerung vermutet wird – also eine Besteuerung sowohl der Rentenauszahlung als auch eine Besteuerung des Einkommens, aus dem zuvor die Einzahlungen in die Rentenkasse geleistet werden.

Der BFH hat nun entschieden, dass bisher keine generelle doppelte Besteuerung von Renten vorliege. Gleichzeitig hat der BFH festgestellt, dass aufgrund der derzeitigen gesetzlichen Regelung zukünftige Rentenjahrgänge von einer doppelten Besteuerung betroffen sein könnten, dies dürfte ab 2025 der Fall sein.

Sowohl der BFH als auch das Bundesverfassungsgericht haben die derzeitige Rentenbesteuerung (Umstellung von vorgelagerter zu nachgelagerter Besteuerung) bereits in mehreren Entscheidungen als verfassungskonform bestätigt. In den nun abgeschlossenen Verfahren ging es daher noch um die bisher noch nicht höchstrichterlich entschiedene Frage zur Berechnung der doppelten Besteuerung.

Nun hat der BFH konkrete Berechnungsparameter für eine etwaige doppelte Besteuerung von Renten festgelegt. „Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, werden schon bisher zwei Zahlen miteinander verglichen: Auf der einen Seite die Einzahlungen in die Rentenkasse, die aus dem bereits versteuerten Einkommen erfolgt sind und für die daher bereits eine Versteuerung erfolgte. Und auf der anderen Seite der Teil der Rente, der steuerfrei ausgezahlt wird. Dabei wird die jährliche Rentenzahlung mit der statistischen Lebenserwartung multipliziert, um die beiden Summen vergleichen zu können. Dies ist der sogenannte Rentenfreibetrag, ein fester Eurobetrag, der einmal festgesetzt wird. Wenn dieser Rentenfreibetrag höher ist als die Summe aller Beiträge, die aus dem versteuerten Einkommen während des Erwerbslebens in die Rentenkasse eingezahlt wurden, liegt keine Doppelbesteuerung vor. Nur wenn die steuerfrei ausgezahlte Rente in Summe niedriger ist als die eingezahlten Beiträge aus dem versteuerten Einkommen, ist eine doppelte Besteuerung gegeben.“

Somit kommt es insbesondere darauf an, wie hoch der steuerfreie Rententeil, der Rentenfreibetrag, ist. Bisher hat die Finanzverwaltung bei der Ermittlung der steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse zusätzlich den allgemeinen steuerlichen Grundfreibetrag (aktuell 9.744 Euro) berücksichtigt. Dies hatte zur Folge, dass auch für die Prognosen der nächsten Rentnergenerationen die voraussichtlich zufließenden steuerfreien Rententeilbeträge in der Regel höher ausfielen als die Summe der aus versteuertem Einkommen geleisteten Beiträge. Daher lag keine Doppelbesteuerung vor.

Der BFH hat nun entschieden, dass der Grundfreibetrag nicht in die Berechnungen einfließen dürfe. Aufgrund der neuen Vorgabe ermittelt sich der steuerfreie Teil der Rente im Wesentlichen aus dem gesetzlich vorgesehenen Rentenfreibetrag unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Laufzeit der Rente. In der Folge dieser neuen Vorgabe sinkt der steuerfreie Rentenbetrag ab, wodurch eine Doppelbesteuerung in Zukunft für weitere Gruppen wahrscheinlicher wird. Der steuerfreie Teil der Rentenzahlungen wird in den nächsten Jahren stetig abnehmen, bis 2040 ist die gesamte Rente zu versteuern. Die Beiträge zur Rentenversicherung sollen allerdings erst ab 2025 vollständig steuerfrei gestellt werden. Wenn die gesetzlichen Rahmenbedingungen der Übergangsregelung unverändert blieben, könnte sich also eine Doppelbesteuerung ergeben.

Daher hat Bundesfinanzminister Olaf Scholz angekündigt, dass zu Beginn der nächsten Legislaturperiode eine Steuerreform auf den Weg gebracht, die die Vorgaben des BFH erfüllt und auch in Zukunft eine doppelte Besteuerung von Renten vermeidet. Wir werden Sie auf dem Laufenden halten.


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