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CORONA-ARBEITSSCHUTZ­VERORDNUNG ENDET AM 02.02.2023

STEUERLUCHS vom 01.02.2023
Am 09.09.2022 hat der Bundestag die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung beschlossen, die seit dem 01.10.2022 gilt und bis zum 07.04.2023 gelten sollte.

Nun wurde beschlossen, dass die Corona-Arbeitsschutzverordnung bereits am 02.02.2023 endet.

In der aktuellen Arbeitsschutzverordnung wurden Arbeitgeber verpflichtet, auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung betriebliche Hygienekonzepte zu erstellen und die entsprechenden Corona-Schutzmaßnahmen umzusetzen.

Nach der Verordnung hat der Arbeitgeber bei der Gefährdungsbeurteilung insbesondere die folgenden Maßnahmen zu prüfen:

  1. die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen zwei Personen,
  2. die Sicherstellung der Handhygiene,
  3. die Einhaltung der Hust- und Niesetikette,
  4. das infektionsschutzgerechte Lüften von Innenräumen,
  5. die Verminderung von betriebsbedingten Personenkontakten,
  6. das Angebot gegenüber Beschäftigten, geeignete Tätigkeiten in ihrer Wohnung auszuführen, wenn keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen,
  7. das Angebot an Beschäftigte, die nicht ausschließlich von zuhause arbeiten, sich regelmäßig kostenfrei zu testen.

Dies fällt nun alles weg.

Die besonderen Hygiene-Vorkehrungen hätten, so Bundesarbeitsminister Hubertus Heil, vor allem in den Hochphasen der Pandemie wichtige Dienste geleistet. Dank der umfangreichen Schutzmaßnahmen hätten Ansteckungen im Betrieb verhindert und Arbeits- und Produktionsausfälle vermieden werden können. Durch die zunehmende Immunität in der Bevölkerung gehe die Zahl der Neuerkrankungen nun aber stark zurück, weswegen bundesweit einheitliche Vorgaben zum betrieblichen Infektionsschutz nicht mehr nötig seien.


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