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Verspätungszu­schläge bei gesetzlich verlängerter Abgabefrist in der Coronazeit;­BFH-Urteil vom 19.11.2025 – VI R 2/24­

RAW-AKTUELL 4/2026­
Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen nach § 152 AO hat im Rahmen der Corona-Pandemie erheblich an praktischer Bedeutung gewonnen. Besonders relevant wurde die Vorschrift in diesem Kontext als der Gesetzgeber die Abgabefristen für Steuererklärungen mehrfach verlängerte.

Das Urteil klärt die zentrale Streitfrage, ob Verspätungszuschläge auch dann zwingend festzusetzen sind, wenn die Abgabefrist gesetzlich – etwa pandemiebedingt – verlängert wurde.
Die Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für die steuerliche Beratungspraxis, da sie Rechtssicherheit für eine Vielzahl von Fällen der Veranlagungszeiträume 2018 und 2019 schafft.

1.Gesetzlicher Rahmen: § 152 AO
§ 152 AO unterscheidet zwischen § 152 Abs. 1 AO (Ermessen), wonach das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen kann und § 152 Abs. 2 AO (gebundene Entscheidung), wonach ein Verspätungszuschlag zwingendfestzusetzen ist, wenn die Steuererklärung nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres abgegeben wird.

Eine Ausnahme von der zwingenden Festsetzung ergibt sich dann, wenn eine Fristverlängerung nach § 109 AO vorliegt (§ 152 Abs. 3 AO). Kernproblem der Entscheidung ist somit die Einordnung der Corona-bedingten Fristverlängerungen.

2.Sachverhalt und Verfahrensgang
Dem Verfahren lag zugrunde, dass Steuerpflichtige ihre Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2018 und 2019 verspätet abgegeben hatten. Die Abgabefristen waren aufgrund der Corona-Pandemie gesetzlich verlängert worden. Die Finanzverwaltung setzte dennoch Verspätungszuschläge nach § 152 Abs. 2 AO fest.

3.Entscheidungen der Vorinstanzen
Die finanzgerichtliche Rechtsprechung war hierzu uneinheitlich:
  • Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht vertrat die Auffassung, dass die gesetzliche Fristverlängerung wie eine behördliche Fristverlängerung i. S. d. § 109 AO zu behandeln sei. Folge: Anwendung des § 152 Abs. 1 AO (Ermessen).
  • Andere Finanzgerichte (z. B. FG Düsseldorf) widersprachen und gingen von einer zwingenden Festsetzung nach § 152 Abs. 2 AO aus.
Die Revision wurde zur Klärung dieser gegensätzlichen Auffassungen zugelassen.

4.Entscheidungsgründe des BFH
Der BFH hat sich mit Urteil vom 19.11.2025 klar positioniert und die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt.

4.1.Keine Fristverlängerung i. S. d. § 109 AO
Zentraler Punkt der Entscheidung ist die Abgrenzung zwischen:
  • gesetzlicher Fristverlängerung (hier: Corona-Sonderregelungen)
  • behördlicher Fristverlängerung nach § 109 AO
Der BFH stellt klar, dass die Verlängerung der Abgabefristen durch den Gesetzgeber keine Fristverlängerung nach § 109 AO darstellt und somit die Ausnahmevorschrift des § 152 Abs. 3 AO nicht greift.

4.2.Keine analoge Anwendung zugunsten des Steuerpflichtigen
Der BFH lehnt ausdrücklich eine analoge Anwendung der Rückausnahme des § 152 Abs. 3 AO ab, da es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt und der Gesetzgeber bewusst differenziert hat. Als Konsequenz der vorgenannten Auslegung, war der Verspätungszuschlag zwingend festzusetzen, da ein Ermessen der Finanzbehörde nicht bestand.

5.Systematische Einordnung
Das Urteil fügt sich konsequent in die Systematik des § 152 AO ein, denn § 152 Abs. 2 AO ist als Regel-Ausnahme-System mit striktem Automatismus konzipiert, somit sind Ausnahmen eng auszulegen. Zudem hat der Gesetzgeber für spätere Veranlagungszeiträume teilweise ausdrücklich Sonderregelungen geschaffen – für 2019 jedoch nicht.

6.Fazit
Das Urteil klärt ein bislang umstrittenes Problem. Das Urteil selbst ist dogmatisch richtig aber in seinen Folgen und Bedeutung im Übrigen nicht unumstritten. Gesetzlich verlängerte Abgabefristen während der Corona-Pandemie führen nicht zu einer Ermessensentscheidung, sondern lassen die Pflicht zur Festsetzung von Verspätungszuschlägen unberührt. Es bleibt bei strikter Anwendung des § 152 Abs. 2 AO. Es ist an strengere Fristenüberwachung zu denken.




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