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CORONA - OKTOBERHILFE FÜR GESCHLOSSENE BETRIEBE IN BAYERN

SONDERNEWSLETTER 7/2020 VOM 15.02.2021
Der Freistaat Bayern gewährt eine Oktoberhilfe für Unternehmen und Selbständige aus den Landkreisen Berchtesgadener Land und Rottal-Inn sowie den Städten Augsburg und Rosenheim, die bereits vor dem 2. November 2020 von regionalen Lockdowns betroffen waren.

Konkret wird die Oktoberhilfe in Bayern für folgende Regionen und Zeiträume angeboten:
  • Landkreis Berchtesgadener Land 20.10. bis 01.11.2020 (13 Tage)
  • Landkreis Rottal-Inn 27.10. bis 01.11.2020 (6 Tage)
  • Stadt Augsburg 31.10. und 01.11.2020 (2Tage)
  • Stadt Rosenheim 31.10. und 01.11.2020 (2 Tage)
Inhaltlich orientiert sich die Oktoberhilfe ansonsten weitgehend an den bayerischen Richtlinien für die November- und Dezemberhilfe des Bundes.

Zwar läuft die Antragsfrist wie bei der November- und Dezemberhilfe des Bundes bis zum 30. April 2021, eine Beantragung ist derzeit aber noch nicht möglich.

Der Vergleichsumsatz, der zur Berechnung des Umsatzausfalles heranzuziehen ist, bezieht sich immer auf die jeweilige Region.

Eine Schlussabrechnung wie bei der November- und Dezemberhilfe des Bundes ist nicht erforderlich.

Anbei die Richtlinie:

Allgemeine Hinweise:
Die vorstehenden Ausführungen dienen lediglich als Information und ersetzen keine individu­elle Beratung im Einzelfall.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Haftungsausschluss:
Die vorstehenden Ausführungen wurden sorgfältig recherchiert und basieren auf den aktuell von den Behörden und der Regierung herausgegebenen Informationen.

Wir bitten um ihr Verständnis, dass wir keinerlei Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen übernehmen können.

Haftungsansprüche, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern unsererseits kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Ver­schulden vorliegt.

Stand 15.02.2021



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