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CORONA - ÜBERBLICK ÜBER HILFEN FÜR FAMILIEN

SONDERNEWSLETTER 7/2020 VOM 15.02.2021

Die Bundesregierung gibt einen Überblick über die Corona Hilfen zur Unterstützung von Familien:

Kinderkrankengeld
Das Kinderkrankengeld soll berufstätigen Eltern ermöglichen, Lohnausfälle durch die häusliche Betreuung eines erkrankten Kindes auszugleichen. Aufgrund der besonderen Herausforderungen in der Corona-Pandemie wird dieser Anspruch für 2021 ausgeweitet. Demnach wurden die Kinderkrankentage von 10 auf 20 Tage pro Elternteil und Kind verdoppelt; für Alleinerziehende von 20 auf 40 Tage pro Kind. Wichtig: Der Anspruch gilt nicht nur, wie normalerweise, bei Krankheit des Kindes, sondern auch, wenn Kitas und Schulen aufgrund der Corona-Pandemie geschlossen oder nur eingeschränkt geöffnet haben und damit eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird. Gesetzlich Versicherte haben einen Anspruch auf bis zu 90 Prozent des ausgefallenen Nettoverdienstes. Die gesetzlichen Krankenkassen können für diesen Fall aber einen Nachweis über die Aussetzung der Präsenzpflicht von Kitas und Schulen einfordern.

Lohnfortzahlungen
Eltern, die wegen behördlich angeordneter Schließung von Schulen und Kitas ihre Kinder selbst betreuen müssen, soll der entstehende Verdienstausfall zu großen Teilen ausgeglichen werden. Eltern haben Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des Verdienstausfalls. Der Anspruch gilt für insgesamt 20 Wochen: jeweils 10 Wochen für Mütter und 10 Wochen für Väter - beziehungsweise 20 Wochen für Alleinerziehende. Der Maximalzeitraum von 10 beziehungsweise 20 Wochen muss nicht an einem Stück in Anspruch genommen werden, sondern kann über mehrere Monate verteilt werden. Anspruchsberechtigt sind Sorgeberechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die behindert und hilfebedürftig sind. Voraussetzung ist, dass im Zeitraum der Kita- oder Schulschließung keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sichergestellt werden kann. Die Regelung gilt befristet bis zum 31. März 2021.

Kinderzuschlag
Der Kinderzuschlag unterstützt Alleinerziehende und Familien mit kleinen Einkommen. Monatlich können Familien einen Zuschlag von bis zu 205 Euro pro Kind erhalten. Ob und in welcher Höhe Anspruch besteht, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie beispielsweise dem Einkommen oder dem Alter der Kinder. Um die Beantragung zu vereinfachen, wurde die Vermögensprüfung vorübergehend erleichtert. Eltern müssen demnach keine Angaben mehr zu ihrem Vermögen machen, wenn sie kein erhebliches Vermögen haben. Diese Regelung gilt bis zum 31. März 2021.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wurde für die Jahre 2020 und 2021 angehoben. Er mindert die Grundlage für die Steuerberechnung. Das heißt, der Betroffene muss weniger von seinem Einkommen versteuern. Er wurde von bislang 1.908 Euro auf 4.008 Euro mehr als verdoppelt.

Elterngeld
Um werdende und junge Eltern während der Corona-Pandemie zu unterstützen, wurden die Sonderregelungen für das Elterngeld bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Demnach sollen Einkommensersatzleistungen wie beispielsweise Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld I das Elterngeld nicht reduzieren. Dies betrifft Eltern, die bislang in Teilzeit arbeiten und Elterngeld beziehen. Darüber hinaus können Monate mit geringerem Einkommen von der Elterngeldberechnung ausgenommen werden. Dies betrifft werdende Eltern, die infolge der Corona-Pandemie Einkommensausfälle haben, etwa weil sie Kurzarbeitergeld beziehen.

Studium und Ausbildung
Auszubildende oder Studierende, die bereits vor der Pandemie BAföG erhalten haben, bekommen das auch weiterhin - auch wenn die Ausbildungsstätte wegen Corona geschlossen ist oder Vorlesungen an Hochschulen entfallen. Zudem wurde der Zugang zur Leistung deutlich erleichtert: Einen BAföG-Antrag zu stellen, lohnt sich demnach für viele Studierende, die bislang mit einem Nebenjob genug verdient oder von ihren Eltern unterstützt wurden und deren Einkommen wegen der Corona-Situation entfallen ist. Greift das BAföG nicht, können Studierende eine Überbrückungshilfe - bestehend aus einem nicht rückzahlbaren Zuschuss der Studierendenwerke und einem zinslosen Studienkredit – beantragen.

Allgemeine Hinweise:
Die vorstehenden Ausführungen dienen lediglich als Information und ersetzen keine individu­elle Beratung im Einzelfall.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Haftungsausschluss:
Die vorstehenden Ausführungen wurden sorgfältig recherchiert und basieren auf den aktuell von den Behörden und der Regierung herausgegebenen Informationen.

Wir bitten um ihr Verständnis, dass wir keinerlei Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen übernehmen können.

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Stand 15.02.2021

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