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DAS NEUE GEWÄHRLEISTUNGS­RECHT SEIT DEM 01.01.2022

AUTO-SERVICE-PRAXIS VOM 10.02.2022

Nach Umsetzung der EU – Warenverkaufsrichtlinie ist das neue Kaufrecht am 01.01.2022 in Kraft getreten, dies bringt einiges an Anpassungsbedarf mit sich. Bisher wirksame Allgemeine Geschäftsbedingun­gen und alltägliche Verkaufsabläufe müssen nun an gesteigerte verbrau­cherschützende Nor­men angepasst werden. Und hoffentlich wurde das auch schon umge­setzt, wenn nicht, ist es höchste Zeit!

Verbraucher
Entscheidend ist, dass die Neuregelungen gegenüber Verbrauchern gelten!

Der neue Sachmangelbegriff
Dreh- und Angelpunkt der Gewährleistungsrechte ist der Begriff des Mangels. Erst bei Vorlie­gen eines Mangels bei Gefahrübergang kann der Käufer Gewährleistungsrechte geltend ma­chen. Bisher galt ein Vorrang der vereinbarten (subjektiven) Beschaffenheit. Erst wenn keine Vereinbarung vorlag, wurde die gewöhnliche und übliche (objektive) Verwen­dung bzw. Be­schaffenheit herangezogen, die bei anderen Sachen gleicher Art und Güte zu erwarten war.
Mit Umsetzung der Richtlinie erfährt der Sachmangelbegriff einen Gleichrang subjektiver als auch objektiver Anforderungen. Für eine Mangelfreiheit muss damit kumulativ nicht nur die vereinbarte Beschaffenheit (subjektive Anforderung) vorliegen, sondern auch mit objektiven Anforderungen im Einklang stehen. Der Verkäufer hat aber die Möglichkeit durch eine sog. negative Beschaffenheitsvereinbarung, die er mit dem Verbraucher schließt, von den objekti­ven Anforderungen der Kaufsache abzuweichen.

Verbrauchsgüterkaufverträge - Vorvertragliche Informationspflicht
Seit dem 01.01.2022 gelten umfangreiche vorvertragliche Informationspflichten, wenn der Un­ternehmer von gesetzlichen Bestimmungen abweichen möchte.

So muss der Verbraucher u.a. vor Vertragsschluss informiert werden, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht (sog. negative Beschaffen­heitsvereinbarung), die Verjährungsfrist beim Verkauf gebrauchter Sachen verkürzt wird, die gesetzliche Aktualisierungspflicht für die digitalen Elemente der Kaufsache oder digitale Pro­dukte ausgeschlossen werden soll. Das Gesetz sieht zwar für die vorvertragliche Informati­onspflicht keine spezielle Form vor, aus Beweisgründen bietet es sich an, dass der Unterneh­mer die Erfüllung der gesetzlichen Informationspflichten schriftlich dokumentiert und vom Ver­braucher unterschreiben lässt.

Negative Beschaffenheitsvereinbarung
Mit Einführung des § 476 Abs. 1 BGB n.F. bedarf es erhöhten Informations- und Former­fordernissen gegenüber dem Verbraucher, wenn von den objektiven Anforderungen an die Kaufsache abgewichen werden soll. Den Unternehmer trifft eine vorvertragliche Pflicht, den Verbraucher individuell zu informieren. Eine Einbet­tung in den Allgemeinen Geschäftsbedin­gungen ist mit dieser Auferlegung einer gesonderten und ausdrücklichen Vereinbarung nicht möglich. Neben der vorvertraglichen Information müssen die Abweichungen im Vertrag zu­dem ausdrücklich und gesondert vereinbart werden. Soll also beim Verkauf einer ge­brauchten Ware, z.B. eines Kfz von der objektiven Beschaffenheit negativ abgewichen wer­den, weil es sich bei dem verkauften Fahrzeug beispielsweise um ein vorgenutztes Fahrschul­fahrzeug handelt, muss der Verbraucher über diesen Zustand (Vornutzung als Fahrschulfahr­zeug) vorvertraglich hingewiesen werden und zusätzlich muss dieser Umstand separat im Vertrag festgehalten werden.

Verjährungsverkürzung
Weiterhin besteht die Möglichkeit die gesetzliche Verjährungsfrist bei Gewährleistungsrechten von zwei Jahren bei ge­brauchten Sachen auf ein Jahr zu verkürzen. Nach § 476 Abs. 2 BGB n.F. ist die Vereinbarung aber nur wirksam, wenn der Verbraucher vor seiner Vertragserklä­rung eigens in Kenntnis gesetzt und die Verkürzung ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde. Die in der Praxis vielfach verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungensind daher nicht mehr ausreichend und bedürfen dringender Anpassung. Zudem muss die Verein­barung der Verjährungsverkürzung noch ausdrücklich und gesondert im Vertrag erfolgen.
Sollten Sie Ihre AGB noch nicht angepasst haben, dann wird es jetzt höchste Zeit, da eine Verjährungsverkürzung der Gewährleistung auf ein Jahr bei gebrauchten Sachen durch AGB nicht mehr möglich ist. Sollten jetzt noch alte AGB verwendet werden, würde die Verjährungs­verkürzung nicht greifen.

Ausschluss der gesetzlichen Aktualisierungspflicht beim Verkauf von „Sachen mit di­gitalen Elementen“ oder „digitalen Produkten“
Nach dem Gesetz hat der Verkäufer nunmehr grundsätzlich die Pflicht beim Verkauf von Wa­ren mit digitalen Elementen oder digitalen Produkten an einen Verbraucher die erforderlichen Aktualisierungen bereit zu stellen. Eine ausdrückliche Dauer der Aktualisierungspflicht ist ge­setzlich nicht geregelt. Vielmehr ist Anknüpfungspunkt, was der Verbraucher unter Berück­sichtigung der Art und des Zwecks der Ware nach Umstand und Art des Vertrags erwarten kann. Solange der Gesetzgeber oder die Rechtsprechung dahingehend nicht nachjustiert, ver­bleibt es bei einer noch unbestimmten Verpflichtung. In der Gesetzesbegründung wird sich u.a. auf die Aussagen in Werbung, den verwendeten Materialien für die Kaufsache, die zu erwartende Lebensdauer („life-cycle“) und den Preis gestützt. Zu berücksichtigen ist, dass nur die Funktionsfähigkeit des Produktes erhalten, jedoch keine Verbesserung zur Verfügung ge­stellt werden muss. Eine Herausforderung ist die in der Praxis meist aufkommende unter­schiedliche Identität von Verkäufer und Softwarehersteller. Verpflichtet sich jedoch der Ver­käufer zur Bereitstellung des digitalen Produkts, so trifft grundsätzlich auch ihn die damit ein­hergehende Aktualisierungs- und Informationspflicht. Der Gesetzgeber kommt dem Verkäufer insoweit entgegen, als dass die Aktualisierungs­pflicht abdingbar ist und dem Verkäufer so Gestaltungsspielraum zukommt. Die Ver­einbarung über den Ausschluss der Aktualisierungs­flicht ist nur wirksam, wenn der Verbraucher vor seiner Vertragserklärung eigens in Kenntnis gesetzt und die Abweichung ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

Gefahrübergang und Beweislastumkehr
Ansatzpunkt der Gewährleistungsrechte ist, dass ein Mangel bereits bei Übergabe vorlag und nicht erst später entstanden ist, z.B. durch unsachgemäße Nutzung durch den Käufer selbst.

Für Verbraucher wird hierbei eine Vermutungsregelung aufgestellt. Die bisherige Dauer der Beweislastumkehr von sechs Monaten bei Verbrauchsgüterverkäufen wird ab dem 01.01.2022 auf ein Jahr erweitert – eine Herausforderung für die Händler.

Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberate

Kommentar:
Das neue Gewährleistungsrecht stellt die größten Änderungen seit 20 Jahren innerhalb des Kaufrechts dar. Unternehmer trifft nunmehr gesteigerte Informationspflichten gegenüber Ver­brauchern. So müssen Verbraucher zweimal darauf hingewiesen werden, wenn der Unterneh­mer von den gesetzlichen Regelungen abweichen will, einmal vor Vertragsschluss durch die vorvertragliche Informationspflicht und zusätzlich separat innerhalb des Kaufvertrages. Leider hat die gesetzliche Umsetzung an einigen Stellen Unschärfen, so dass davon auszugehen ist, dass eine endgültige Klärung erst die Rechtsprechung herbeiführen wird. Wir werden Sie auf dem Laufenden halten.

Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberate



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