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RUND UM DAS GEWÄHR­LEISTUNGSRECHT

AUTO-SERVICE-PRAXIS VOM 14.07.2021
Am 30. Juni 2021 wurde das „Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrages“ im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das Gesetz ist eine Umsetzung der EU-Warenverkaufsrichtlinie und tritt am 01.01.2022 in Kraft. Von besonderer Bedeutung für den Gebrauchtwagenverkauf ist die Verlängerung der Beweislastumkehr und die Neuregelungen zur Verjährungsverkürzung, dazu später mehr.
Häufig werden in der Praxis die Begriffe Sachmängelhaftung, Garantie und Kulanz verwech­selt, daher nachfolgend eine kurze Klarstellung.

Sachmängelhaftung / Gewährleistung
Sachmängelhaftung, auch Gewährleistung genannt, bezeichnet die gesetzlichen Ansprüche des Käufers (hier Verbraucher) gegen den Verkäufer, d.h. in der Regel gegen den Händler, wenn das gekauf­te Auto fehlerhaft ist. Dies sind vor allem Ansprüche auf Reparatur, Schadensersatzansprü­che oder Rücktritt vom Vertrag.

Grundsätzlich muss dabei vom Käufer nachgewiesen wer­den, dass das Fahrzeug bei Erhalt fehlerhaft war. Bisher (bis zum 31.12.2021) war die Rechtslage so, dass lediglich bei einem Fehler des Autos in­nerhalb des ersten halben Jahres vermutet wird, dass das Fahrzeug be­reits fehlerhaft war, als der Käufer es erhalten hat.

Die Ansprüche wegen Sachmängeln verjähren innerhalb von 2 Jahren nach Erhalt des Au­tos. Beim Gebrauchtwagenkauf kann diese Frist auf 1 Jahr re­duziert werden.

Neue Rechtslage ab dem 01.01.2022
Zum 01.01.2022 gibt es einige Änderungen beim Gewährleistungsrecht, die unbedingt zu beachten sind, zwei wichtige Änderungen wollen wir Ihnen näher darstellen:

Beweislastumkehr
Wie oben beschrieben, wird nach der derzeitigen Rechtslage vermutet, dass ein Mangel, der innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe auftritt, bereits bei Übergabe vorhanden war. Ab dem 01.01.2022 wird dieser sechs Monatszeitraum auf ein Jahr ausgedehnt. Das bedeutet, zeigt sich ein Mangel innerhalb eines Jahres nach Übergabe, wird vermutet, dass der Mangel auch schon bei Übergabe vorlag. Die Verlängerung der Beweislastumkehr ist eine Herausforderung für die Händler.

Verjährungsverkürzung
Weiterhin gibt es auch Modifikationen bei der Verjährungsverkürzung. Grundsätzlich besteht weiterhin die Möglichkeit die Verjährung bei gebrauchten Waren, bzw. Fahrzeugen auf ein Jahr zu begrenzen. Problematisch ist aber die neue Formulierung im Gesetz. Nach dieser ist eine Vereinbarung über die Verkürzung nur wirksam, wenn der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt wurde und die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und gesondert ver­einbart wurde.
Durch diese neue Gesetzeslage ist für eine wirksame Verjährungsverkürzung eine Individualvereinbarung zwischen Unternehmer und Verbraucher notwendig und die Verträge müssen zusätzlich angepasst werden. Die bisherige Regelung allein über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) reicht dann nicht mehr aus. Sollte keine Individualvereinbarung über die Verjährungsverkürzung auf ein Jahr geschlossen werden, sondern wie bisher nur eine Einschränkung über die AGB, dann gilt diese Verjährungsverkürzung auf ein Jahr gera­de nicht mehr! Somit besteht hier dringend Handlungsbedarf.

Garantie
Von der vorgenannten gesetzlichen Sachmängelhaftung sind die von Autoherstellern und Autohäusern gewährten Garantien zu unterscheiden. Diese Garantien erweitern die gesetz­liche Sachmängelhaftung durch vertraglich freiwillig eingeräumte Leistungen des jeweiligen Garantiegebers, d.h. des Autoherstellers oder des Autohauses. In dem Garantieversprechen werden dann meistens der Garantiefall, die Voraussetzungen für die Garantie, der Garantiezeitraum und die zugesagte Leistung detailliert geregelt. Tritt dann der Garantiefall ein und liegen die Voraussetzungen vor, ist die vereinbarte Leistung zu erbringen. Diese erstreckt sich meist ausschließlich auf die Reparatur des Fahrzeugs.

Kulanz
Neben der Sachmängelhaftung und der Garantie gibt es noch die Kulanz. Kulanz bezeichnet eine komplett freiwillige Leistung des Autohersteller oder Autohauses. Diese sind hierzu nicht verpflichtet, da Ansprüche aus Sachmängelhaftung verjährt sind oder der Garantiezeitraum abgelaufen ist. Der Umfang liegt allein im Ermessen des Autoherstellers bzw. Autohändlers. Die Kulanzbereitschaft hängt von weichen Faktoren ab, z.B. Fahrzeugalter, Fahrleistung, lückenlose Durchführung der Wartungsarbeiten in einer Vertragswerkstatt oder besondere Markentreue des Kunden.

Werkstattbindung bei der Garantie
In der Praxis werden Garantieleistungen häufig an die Voraussetzung geknüpft, dass an dem Fahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten bei einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchgeführt werden. Ob eine solche sog. Werkstattbindung rechtlich zulässig ist, hängt davon ab, ob die­se bei einer Neuwagen-Garantie eines Autoherstellers oder bei einer Gebrauchtwagen-Garantie eines Autohändlers vorgeschrieben wird. Im Falle einer Neuwagen-Garantie hat der Bundesgerichtshof (BGH) geurteilt, dass eine solche Werkstattbindung ohne weiteres zuläs­sig ist. Dies gilt allerdings nicht für die Ansprüche aus der gesetzlichen Sachmängelhaftung. Damit be­stehen auch ohne Inspektionen und Wartungen in Vertragswerkstatten Ansprüche auf Reparatur, Schadensersatz oder Rücktritt bei einem fehlerhaften Neuwagen innerhalb der ersten 2 Jahre.
Anders sieht dies bei der Gebrauchtwagen-Garantie von Autohändlern aus, die die Garantieleistung ebenfalls an Inspektionen bzw. Wartungen durch Vertragswerkstätten koppeln wol­len. Hier hat der BGH entschieden, dass eine Werkstattbindung für Gebrauchtwagen-Garantien unzulässig ist.

Kommentar:
Zum 01.01.2022 treten die neuen Regelungen zur Beweislastumkehr und zur Vereinbarung der Verjährungsverkürzung in Kraft. Dies bedeutet für jeden Unternehmer seine Verträge und AGB zu überprüfen und anzupassen sowie die Abläufe im Unternehmen auf den Prüf­stand zu stellen. Eine Verjährungsverkürzung auf ein Jahr für gebrauchte Fahrzeuge ist ab dem 01.01.2022 nur noch möglich, wenn dies im Rahmen einer Individualvereinbarung ge­troffen wird und das muss bis dahin vorbereitet sein.


Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater



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