DIENSTWAGEN FÜR EHEGATTEN - NEUES VOM BFH
STEUERLUCHS VOM 07.03.2019
Fast genau vor einem Jahr haben wir Sie über das Urteil des Finanzgerichts Köln zur Thematik Dienstwagen für einen Ehegatten, der im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses angestellt ist, informiert.
Folgender Fall lag dem Finanzgericht Köln zur Entscheidung vor:
Der Kläger beschäftigte seine Ehefrau im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses in seinem Einzelunternehmen. Dabei wurde ein Anstellungsvertrag geschlossen, in dem u.a. die Arbeitszeit, Vergütung und auch das Aufgabengebiet explizit geregelt wurde. Die Ehefrau wurde als Büro- und Organisationskraft, aber auch für Kurierfahrten, u.a. Fahrten zur Poststelle, Bank, zum Steuerberater, Lieferung von Paketen an Kunden im näheren Umfeld und für das Hinbringen und Abholen von Waren eingestellt. Die monatliche Bruttovergütung lag bei 400,00 Euro. Zudem wurde noch ein Kraftfahrzeugüberlassungsvertrag geschlossen. Nach diesem wurde der Ehefrau ein betriebliches Kraftfahrzeug überlassen, dass diese auch für private Zwecke nutzen durfte. Der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung wurde nach der 1 %-Regelung angesetzt, in diesem Fall 385 Euro monatlich und vom Arbeitslohn der Ehefrau abgezogen. Im Rahmen einer Betriebsprüfung kam der Betriebsprüfer zu dem Schluss, dass das Ehegatten-Arbeitsverhältnis nicht einem Fremdvergleich standhalten würde und daher steuerlich nicht anzuerkennen sei. Daher erhöhte er den Gewinn des Steuerpflichtigen um die Kosten, die für das Kraftfahrzeug angefallen sind und den Lohnaufwand für die Ehefrau.
Das Finanzgericht Köln gab der Klage des Steuerpflichtigen nach erfolglosem Einspruchsverfahren aber mit der Folge statt, dass sämtliche Kosten (PKW und Lohnaufwand) als Betriebsausgaben anzuerkennen sind.
Nun hat der Bundesfinanzhof brandaktuell im Revisionsverfahren die Entscheidung des FG Köln aufgehoben. Nach Ansicht der BFH Richter hält der Sachverhalt einem Fremdvergleich nicht statt. So ist es ausgeschlossen, dass einem familienfremden Minijobber eine uneingeschränkte und zudem selbstbeteiligungsfreie Nutzungsüberlassung eines Firmenwagens für Privatfahrten zugestanden wird. Der Arbeitgeber werde im Regelfall nur dann bereit sein, einem Arbeitnehmer die private Nutzung eines Dienstfahrzeuges zu gestatten, wenn die hierfür kalkulierten Kosten zuzüglich des Barlohns in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der erwarteten Arbeitsleistung stünde. Und das sieht der BFH bei Minijobber eben gerade nicht.
Hinweis:
Nach diesem BFH Urteil, das in Gänze die Ansicht der Finanzverwaltung wiedergibt, muss von obigen Fallgestaltungen Abstand genommen werden, da diese steuerlich nicht anerkannt werden.