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DIENSTWAGEN­ÜBERLASSUNG ARBEITNEHMER - NEUERUNGEN AUF GRUND EINES NEUEN EuGH-URTEILS?

RAW-AKTUELL 2/2021
Bislang geht die Finanzverwaltung davon aus, dass bei der Überlassung von Dienstwagen an Arbeitnehmer auch zur Privatnutzung ein tauschähnlicher Vorgang vorliegt, der sowohl lohn­steuerlich als auch umsatzsteuerlich zu erfassen ist. In einem aktuellen Urteil hat der EuGH diese Meinung in Bezug auf die Umsatzsteuer zumindest teilweise in Frage gestellt.

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass eine Fahrzeugüberlassung mit Privatnutzung ohne geson­dertes Entgelt keinen tauschähnlichen Umsatz, sondern eine unentgeltliche Wertabgabe darstellt. Denn der Gerichtshof geht davon aus, dass ein Dienstwagen, wenn keine besondere Zusatzvereinbarung zur Pkw-Gestellung vorhanden ist, grundsätzlich unentgeltlich überlassen wird. Allein aus dem Bestehen des Arbeitsverhältnisses könne nicht geschlossen werden, dass ein Arbeitnehmer für die Dienstwagenüberlassung auf Gehalt verzichte oder sonst eine Gegenleistung erbringe.

Dies ist nach Argumentation des EuGH also insbesondere dann der Fall, wenn
  • der Arbeitnehmer nicht einen Geldbetrag bezahlt,
  • kein Entgeltverzicht des Arbeitnehmers für die Fahrzeugnutzung stattfindet oder
  • der Arbeitnehmer auch nicht auf alternative andere Vorteile verzichtet.

Die Einstufung als unentgeltliche Wertabgabe hat einerseits zu Folge, dass
  • diese nur dann besteuert wird, wenn der Gegenstand, welcher unentgeltlich überlassen wird, zuvor zum Vorsteuerabzug berechtigt hat (Im Urteilsfall war genau der Sonderfall gegeben, dass der Arbeitgeber für den Fahrzeugkauf keinen Vorsteuerabzug geltend machte, weil er nur umsatzsteuerfreie Ausschlussumsätze ausführte, wodurch die Be­steuerung unterbleibt.)
  • die Bemessungsgrundlage sich nach den vorsteuerbelasteten Kosten richtet und
  • dass der Ort dieses steuerbaren Umsatzes am Sitzort des leistenden Unternehmens ist.

Dem gegenüber hat eine Einstufung als tauschähnlicher Umsatz zur Folge, dass
  • der Leistungsaustausch umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig ist – und zwar un­abhängig davon, ob zuvor für Aufwendungen ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde und
  • die Bemessungsgrundlage der Wert der empfangenen Leistung (abzgl. USt) ist.
  • Weiterhin ist die Leistung der Fahrzeugüberlassung als Vermietung eines Beförde­rungsmittels anzusehen, für die es besondere Ortsbestimmungsregeln im Umsatzsteu­errecht gibt.

Fazit:
Nunmehr unterbleibt eine Umsatzbesteuerung der Fahrzeugüberlassung, wenn der überlassende Unternehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt und die Fahrzeugüberlassung nicht entgeltlich ist. Letzteres kann aber immer nur eine Einschätzung im Einzelfall sein und dürfte vermutlich nur für eine geringe Zahl von Fällen zutreffen. Denn nicht selten trifft der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer im Fall einer Dienstwagenüberlassung eine Vereinbarung über eine Umwand­lung des Arbeitsentgelts, d. h. Dienstwagenüberlassung mit Gehaltsverzicht. Und selbst wenn keine derartige Vereinbarung vorliegt, stellt sich die Frage, ob die Arbeitsleistung im konkreten Einzelfall nicht vielleicht doch als Gegenleistung für das Fahrzeug anzusehen ist (tauschähn­licher Umsatz).

Aus umsatzsteuerlicher Sicht gibt es danach Handlungsbedarf für Arbeitgeber, die steuerfreie Umsätze ausführen, diese sollten die Dienstwagenüberlassung unentgeltlich ausgestalten (Chefarzt eines Klinikums, Leiter einer Pflegeeinrichtung, etc.). Zudem hat die Entscheidung Bedeutung für die grenzüberschreitende Fahrzeugüberlassung. Handelt es sich um einen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, der einem Arbeitnehmer mit Wohnort in Deutschland ein Fahr­zeug entgeltlich überlässt, unterliegt die Fahrzeugüberlassung der deutschen Umsatzsteuer. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass die entgeltliche Fahrzeugüberlassung eines deutschen Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer mit Wohnort im Ausland nicht der deutschen Umsatzsteuer unterliegt. Sofern der Wohnort des Arbeitnehmers im EU-Ausland liegt, muss sich der Arbeitgeber vielmehr für umsatzsteuerliche Zwecke im Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers registrieren und an den dortigen Fiskus die ausländische Umsatzsteuer abführen. Auf Lohnsteuer und Sozialversicherung hat das vorliegende Urteil keine Auswirkungen.

Für die Fahrzeugüberlassung, die ein inländischer, vorsteuerab­zugsberechtigter Arbeitgeber seinem in Deutschland wohnenden Arbeitnehmer gewährt, hat die EuGH-Entscheidung keinen unmittelbaren Einfluss.





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