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Dropshipping

RAW-AKTUELL 11/2023
Gerade in der Vorweihnachtszeit boomt das Geschäft im Online-Handel. Doch für die praktizierenden Online-Händler sind verschiedene umsatzsteuerliche Besonderheiten zu beachten. Eine besondere Variante verbirgt sich hierbei unter dem Begriff „Dropshipping“.

Beim Dropshipping hält ein Händler üblicherweise kein eigenes Lager vor. Stattdessen lagern die Waren bei dessen eigenem Lieferanten. Dies können der Hersteller oder ein Großhändler sein. Kommt dann eine Bestellung eines Kunden, übernimmt der Lieferant des Händlers die Verpackung und den direkten Versand an den Kunden. Aus umsatzsteuerlicher Sicht liegt somit ein sogenanntes Reihengeschäft vor, da zwei Kaufverträge über dieselbe Ware abgeschlossen werden und die Ware direkt vom ersten zum letzten Beteiligten in der Kette gelangt.

Solange sich alle Beteiligten in Deutschland befinden, funktioniert dies aus umsatzsteuerlicher Sicht problemlos, da alle Lieferungen mit deutscher Umsatzsteuer abgerechnet werden.

Kritisch sind jedoch die Fälle, in denen sich der Kunde im Ausland befindet. Auf Grund der umsatzsteuerlichen Besonderheiten dieses Reihengeschäfts führt das in der Regel dazu, dass sich der mittlere Händler in dem jeweiligen Zielland umsatzsteuerlich registrieren lassen muss und in diesem Zielland jeweils eine Umsatzsteuererklärung / Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben muss.

Ein Beispiel:
Der deutsche Händler B erhält vom französischen Unternehmenskunden C, der mit seiner französischen UStIDNr. auftritt, eine Warenbestellung. Daraufhin erwirbt B die Ware von A, wobei A den direkten Versand an C übernimmt.
Da der Warentransport von Deutschland nach Frankreich durch A ausgeführt wird, erbringt A eine innergemeinschaftliche Lieferung an B. Ob diese innergemeinschaftliche Lieferung des A tatsächlich umsatzsteuerfrei ist, hängt davon ab, ob der Händler B eine gültige ausländische UStIDNr verwendet.
B muss so oder so einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Frankreich versteuern, wobei er gleichzeitig einen korrespondierenden Vorsteuerabzug in Frankreich hat. Sofern B bei der Bestellung seine deutsche UStIdNr verwendet, hat er – bis zum Nachweis der Versteuerung des Erwerbs in Frankreich – zusätzlich noch die Erwerbsteuer in Deutschland zu erklären und abzuführen. Der Weiterverkauf des B an C ist – obwohl C eine französische UStIDNr verwendet – keine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung, sondern eine in Frankreich umsatzsteuerpflichtige Lieferung, da es sich hierbei um die sogenannte ruhende Lieferung im Rahmen eines Reihengeschäfts handelt.

Die vorgenannten umsatzsteuerlichen Folgen treten auch dann ein, wenn es sich – in Abwandlung des vorgenannten Beispiels – bei dem letzten Kunden (hier: C) um einen im EU-Ausland ansässigen Privatkunden handelt. Dies lässt sich dann bei privaten EU-Kunden auch in der Regel nicht über das OSS-/IOSS-Verfahren vermeiden, da B keine eigenen Fernverkäufe, sondern ruhende Lieferungen im Rahmen eines Reihengeschäfts ausführt. Damit das OSS-/IOSS-Verfahren ausnahmsweise doch anwendbar ist, müssten in jedem Fall verschiedene Sachverhaltsgestaltungen getroffen werden (u. a. Versand durch B).

In keinem Fall sollte der Händler (B) einem im Drittland ansässigen Lieferanten (A) eine IOSS-Registrierungsnummer mitteilen, wenn das IOSS-Verfahren nicht anwendbar ist. Andernfalls droht dem Händler (B) die Gefahr, dass er für verkürzte Einfuhrumsatzsteuer herangezogen wird. Die Ware aus dem Drittland muss daher ordentlich verzollt und deklariert werden.

Hinweis:

Das für Händler von Amazon angebotene Fulfillment by Amazon (FBA) ist kein dropshipping, da es hier im Regelfall keine zwei Lieferungen gibt, sondern der Händler eine direkte Lieferung an den Kunden ausführt. Nichtsdestotrotz kann es für den Händler auch hier zu umsatzsteuerlichen Registrierungen im EU-Ausland kommen, da Amazon – sofern der Händler dies in den Einstellungen nicht verboten hat – die Ware auch in Auslieferungslager im europäischen Ausland bringen kann. Schon diese grenzüberschreitenden Verbringungen sind für den Händler meldepflichtig und lösen innergemeinschaftliche Erwerbe im Land des Lagers aus. Hinzu können dann vor Ort ausgeführte Lieferungen ebenfalls der dortigen Umsatzsteuer unterliegen.



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