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NEUE UMSATZSTEUERLICHE VORSCHRIFTEN BEI UMSÄTZEN MIT EU-KUNDEN

RAW-AKTUELL 3/2021
Zum 01.07.2021 werden umfangreiche neue umsatzsteuerliche Regelungen wirksam, die be­reits im Vorfeld einige Vorbereitungen erfordern. Dies betrifft sowohl Anforderungen an die IT, die Rechnungslegung als auch die Schulung der betroffenen Mitarbeiter sowie gegebenenfalls eine Antragstellung bei der Finanzverwaltung.

Die Neuregelungen zum 01.07.2021 betreffen insbesondere Lieferungen und Leistungen an Nichtunternehmer im EU-Ausland. Hierzu zählen zum einen sogenannte Fernverkäufe so­wie verschiedene sonstige Leistungen, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet der dortigen ausländischen Umsatzsteuer unterliegen. Auf Grund der drastischen Senkung der Schwel­lenwerte (siehe unten), sind nunmehr in der Praxis deutlich mehr Fälle zu erwarten, in denen Umsätze mit ausländischer Umsatzsteuer zu versteuern sind.

Unter „Fernverkäufen“ (sog. „EU-Regelung“) sind Warenlieferungen zu verstehen, welche durch den Lieferer oder für dessen Rechnung innerhalb der EU in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder versandt werden. Eine indirekte Beteiligung des Verkäufers an der Beförderung bzw. Versendung soll hierfür ausreichen.

Weiterhin muss für einen „Fernverkauf“ der Empfänger ein Nicht-Unternehmer (also insbeson­dere eine Privatperson) sein. Auch wenn der Empfänger einer Warenlieferung ein
  • Kleinunternehmer,
  • pauschalierender Landwirt,
  • juristische Person, die entweder kein Unternehmer ist oder die Ware nicht für ihr Un­ternehmen bezieht, oder
  • ein Unternehmer ist, der nur steuerfreie Umsätze ausführt, welche zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs führen,
kann es sich um einen „Fernverkauf“ im umsatzsteuerlichen Sinne handeln – sofern der Emp­fänger die sogenannte Erwerbsschwelle nicht überschritten hat.

Von der Neuregelung ausgenommen sind Neufahrzeuge im umsatzsteuerlichen Sinne so­wie die Lieferungen von Gegenständen, die mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung montiert oder installiert geliefert werden (Montagelie­ferungen). Ebenso wenig fallen echte Abhollieferungen unter die Neuregelung

Weiterhin sind von der Neuregelung sonstige Leistungen erfasst, die ein Unternehmer an in einem anderen EU-Staat ansässige Nichtunternehmer (also insbesondere Privatper­sonen) erbringt und die nicht im Ansässigkeitsstaat des leistenden Unternehmers zu versteuern sind. Hierunter können beispielsweise die folgenden Leistungen fallen:

  • Grundstücksleistungen, wenn das Grundstück im EU-Ausland liegt
  • Vermietung von Beförderungsmitteln, also insbesondere die langfristige Vermietung von Fahrzeugen (mehr als 30 Tage) an im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Nichtunternehmer oder die kurzfristige Vermietung von Fahrzeugen, bei denen den nichtunternehmerischen Kunden das Fahrzeug im Ausland zur Verfügung gestellt wird
  • kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstel­lungen, einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter sowie die damit zu­sammenhängenden Tätigkeiten, die für die Ausübung der Leistungen unerlässlich sind, wenn diese Leistungen tatsächlich im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt werden
  • Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Ge­genstände, wenn diese Arbeiten im übrigen Gemeinschaftsgebiet erfolgen
  • Vermittlungsleistungen, wenn der vermittelte Umsatz im EU-Ausland der Umsatzsteuer unterliegt
  • Bestimmte Beförderungsleistungen mit Auslandsbezug
  • Unverändert: elektronische Dienstleistungen
Hinsichtlich der Fernverkäufe gab es bislang je Empfängerland separate Lieferschwellen. Wa­ren diese überschritten, musste man sich in diesem speziellen Land umsatzsteuerlich regist­rieren – unabhängig von etwaigen Registrierungspflichten in anderen Ländern.

Diese Regelung wird nun dahingehend abgeschafft, dass es für das gesamte EU-Ausland und die betroffenen Umsätze (also Fernverkäufe und oben genannte sonstige Leistungen) einen neuen Gesamtschwellenwert von EUR 10.000,- im vorangegangenen oder aktuellen Ka­lenderjahr gibt. Wird dieser Wert im aktuellen Kalenderjahr überschritten, führt dies dazu, dass alle weiteren betroffenen Umsätze an jegliche EU-Nichtunternehmer der Umsatzsteuer des jeweiligen Wohnsitzstaates des Kunden unterliegen. Wurde der Wert im vorangegange­nen Kalenderjahr überschritten oder wird von Anfang auf die Anwendung des neuen Schwel­lenwerts verzichtet, unterliegen im aktuellen Jahr von Anfang an alle betroffenen Umsätze an jegliche EU-Nichtunternehmer der Umsatzsteuer des jeweiligen Wohnsitzstaates des Kunden. Das heißt, dass ab 01.07.2021 bei Überschreiten des Grenzwerts – oder bei Verzicht auf des­sen Anwendung – im Zweifelsfall Rechnungen mit bis zu 26 unterschiedlichen ausländi­schen Umsatzsteuer(sätze)n erstellt und verbucht werden müssen.

In einem ersten weiteren Schritt bedeutet dies, dass man sich auch in jedem Wohnsitzland eines Nichtunternehmerkunden von Fernverkäufen registrieren lassen muss – außer, man wendet das sogenannte OSS-Verfahren (One-Stop-Shop-Verfahren) an. Dies bedeutet, dass man sich lediglich beim deutschen Bundeszentralamt für Steuern vorab registriert und dann dort analog der Zusammenfassenden Meldung eine eigene Meldung abgibt, in der man die betroffenen EU-Staaten und die Summe der dort jeweils steuerpflichtigen Umsätze auflistet. Die Abgabe dieser Meldung hat jeweils bis zum Ende des dem jeweiligen Quartals fol­genden Monats zu geschehen. Dann wird der Gesamtbetrag der Steuern an das Bundes­zentralamt für Steuern entrichtet. Dieses verteilt anschließend den Gesamtbetrag an alle in der Meldung aufgeführten Staaten. Wurden im fraglichen Quartal keine Umsätze ausgeführt, die dieser Sonderregelung unterliegen, ist eine Nullmeldung abzugeben.

Zu beachten ist jedoch die Zahlungsfrist! Die im One-Stop-Shop-Verfahren erklärten Steu­erbeträge müssen so rechtzeitig überwiesen werden, dass die Zahlung bis zum Ende des Monats, der auf den Ablauf des Besteuerungszeitraums (Kalendervierteljahr) folgt, bei der zuständigen Bundeskasse eingegangen ist. Bei wiederholter nicht fristgerechter Zahlung kannseitens der Finanzverwaltung das Verbot ausgesprochen werden, das OSS-Verfahren nutzen zu dürfen.


Ein Lastschrifteinzug ist nicht möglich. Die Bankverbindung der Bundeskasse lautet wie folgt.

Zahlungsempfänger: Bundeskasse Trier Sonderkonto EU/UST
Bankname: Deutsche Bundesbank Filiale Saarbrücken
BIC Code: MARKDEF1590
IBAN: DE81 5900 0000 0059 0010 20

Als Verwendungszweck ist bei der erstmaligen Zahlung die Referenznummer anzugeben. Diese hat das Format DE/USt-IdNr./Besteuerungszeitraum in der Form QN.YYYY.

Ein Beispiel für eine Referenznummer wäre also: DE/DE999999999/Q3.2021

Nach der erstmaligen Zahlung wird jedem Unternehmer ein Kassenzeichen mitgeteilt, das bei allen weiteren Zahlungen im One-Stop-Shop-Verfahren (EU-Regelung) als Verwen­dungszweck anzugeben ist.

Dabei ersetzt das OSS-Verfahren das sogenannte MOSS-Verfahren (Mini-One-Stop-Shop-Verfahren), welches bereits bislang für elektronische Dienstleistungen an Nichtunternehmer im EU-Ausland praktiziert und mit den neuen Regelungen ausgeweitet wurde. Wer also bereits für das MOSS-Verfahren registriert ist, muss sich nicht erneut registrieren.

Die Registrierung beim Bundeszentralamt für Steuern soll ab April möglich sein. Ohne vorherige Anmeldung ist die Nutzung des OSS-Verfahrens nichtmöglich! Führt man dann trotzdem im EU-Ausland zu versteuernde Umsätze aus, muss man sich in den betroffenen EU-Staaten steuerlich registrieren.

Weiterhin ist es nur möglich, entweder alle betroffenen Auslandsumsätze über das OSS-Ver­fahren zu melden oder sich für alle betroffenen Staaten dort jeweils umsatzsteuerlich zu re­gistrieren. Eine Misch-Form soll nicht zulässig sein. Sofern Unternehmen bereits im EU-Aus­land umsatzsteuerlich registriert sind, sollte daher mit den ausländischen Steuerberatern Kontakt aufgenommen werden, inwieweit eine dortige De-Registrierung in Frage kommt, um zukünftig das OSS-Verfahren nutzen zu können.

Bei umsatzsteuerlichen Organschaften muss die Teilnahme an der Sonderregelung durch den Organträger unter dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragt werden. Gege­benenfalls ist also vorab noch eine UStIDNr. zu beantragen.

Änderungen der Registrierungsdaten sind bis spätestens zum 10. des Folgemonats dem Bundeszentralamt für Steuern elektronisch zu melden, wobei Änderungen in der Firmierung oder Adresse (nur) über das zuständige Finanzamt gemeldet werden sollen.

Wird eine De-Registrierung notwendig, ist diese bis zum 10. des Folgemonats dem Bundes­zentralamt für Steuern elektronisch zu melden. Grunde für eine De-Registrierung sind:
  • Einstellung der Leistungserbringung
  • Wegfall der Teilnahmevoraussetzungen in allen EU-Mitgliedstaaten
  • Registrierung in einem anderen EU-Mitgliedstaat wegen Wegfalls der Teilnahmevoraus­setzungen in Deutschland (z.B. nach Verlegung des Sitzes oder nach Schließen einer Betriebsstätte im Inland)
Ein Abzug im EU-Ausland gezahlter Vorsteuer ist über das OSS-Verfahren nicht mög­lich. Dies ginge nur bei einer direkten umsatzsteuerlichen Registrierung im jeweiligen EU-Ausland, sofern dort auch steuerpflichtige Umsätze ausgeführt werden. Somit bleibt bei Nut­zung des OSS-Verfahrens weiterhin nur das Vorsteuervergütungsverfahren, welches eben­falls über das Bundeszentralamt für Steuern durchzuführen ist.

Werden Rechnungen über Lieferungen und Leistungen, welche über das OSS-Verfahren ge­meldet werden, in Fremdwährungen gestellt, so ist hierfür der Umrechnungskurs zu verwen­den, der von der EZB für den letzten Tag des Besteuerungszeitraums veröffentlicht wird (siehe auch)

Müssen OSS-Umsätze korrigiert werden, ist dies innerhalb von 3 Jahren möglich. Die Korrek­tur soll dabei in der jeweils aktuellen OSS-Meldung vorgenommen werden. Das Zusammen­wirken mit deutschem Verfahrensrecht ist insoweit noch unklar.

Darüber hinaus sollen über die im OSS-Verfahren gemeldeten Umsätze Aufzeichnungen zu führen sein, welche dem betroffenen EU-Staat auf Verlangen elektronisch zur Verfügung ge­stellt werden müssen. Diese Aufzeichnungen „müssen so ausführlich sein, dass die Steuerbe­hörden des Mitgliedstaats des Verbrauchs feststellen können, ob die Mehrwertsteuererklärung korrekt ist.“ Was hierunter im Detail zu verstehen ist, ist leider ebenso noch unklar wie die technischen als auch verfahrensrechtlichen Details. Fix ist jedoch die in diesem Zusammen­hang bestehende 10-jährige Aufbewahrungsfrist.

Nichtsdestotrotz sollten Sie aber bereits jetzt Ihre IT-Anbieter für die Rechnungstellung und Buchhaltungssoftware kontaktieren und mit diesen abklären, ob die Software die neuen Anforderungen erfüllt bzw. wann mit einem entsprechenden Update zu rechnen ist. Wenn Sie damit rechnen, dass Sie den Schwellenwert überschritten haben, überschreiten werden oder auf diesen verzichten wollen, sollten Sie darüber hinaus frühzeitig die Registrierung beim Bun­deszentralamt für Steuern vornehmen und dann spätestens im Juni die betroffenen Kollegen informieren/schulen.
Das Bundesfinanzministerium hatte ursprünglich für den März ein Anwendungsschreiben zu diesem Thema avisiert, welches Stand heute leider noch nicht vorliegt. Sobald dieses veröf­fentlicht wird und neue Erkenntnisse enthält, werden wir Sie entsprechend informieren. Wei­tere Informationen gibt es auch auf der Homepage des Bundeszentralamts für Steuern: https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Umsatzsteuer/One-Stop-Shop_EU/one_stop_shop_eu_node.html.

Unabhängig davon ist derzeit von RAW Partner geplant, im II. Quartal zu diesem Thema noch­mals eine Online-Informationsveranstaltung anzubieten. Über Details hierzu werden wir wie üblich über unseren Newsletter informieren.

Hinweis:
Weiterhin gibt es ebenfalls zum 01.07.2021 zusätzliche Änderungen für Unternehmer, die von aus dem Drittlandsgebiet importierte Waren mit einem Sachwert von bis zu 150 Euro an Pri­vatpersonen veräußern (Import-One-Stop-Shop) sowie Unternehmer, die nicht in der EU an­sässig sind, und als Steuerschuldner Dienstleistungen (bis 30.06.2021 Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen) an in der EU ansässige private Leistungsempfänger erbringen (Nicht EU-Regelung - ehemals VAT on e-Services). Nähere Informationen hierzu gibt es auf der Homepage des Bundeszentralamts für Steuern:




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