Ein Überblick über aktuelle steuerliche Neuerungen
Autohaus-Artikel vom 22.10.2025
                         
                        Folgende steuerliche Entlastungen wurden, beziehungsweise sollen zeitnah umgesetzt werden.
I. Entlastung von Unternehmen
Verbesserung von Abschreibungsmöglichkeiten (umgesetzt ab dem 01.07.2025)
Für Investitionen in das Anlagevermögen nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 ist eine degressive Abschreibung von bis zu 30 Prozent möglich. Unternehmen können damit in den ersten Jahren nach der Anschaffung deutlich höhere Abschreibungsbeträge steuerlich geltend machen als bei der herkömmlichen linearen Abschreibungsmethode.
Absenkung der Körperschaftsteuer (umgesetzt ab 2028)
Mit der schrittweisen Senkung der Körperschaftsteuer ab dem Veranlagungszeitraum 2028 wird die Unternehmenssteuerbelastung reduziert. Die Körperschaftsteuer sinkt in fünf Schritten jedes Jahr um ein Prozent, und zwar von 15 auf zehn Prozent. Ab 2032 beträgt die Gesamtsteuerbelastung dann knapp 25 Prozent, statt aktuell knapp 30 Prozent.
Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes (umgesetzt ab 2028) 
Für Einzelunternehmer und Mitunternehmer wird der Thesaurierungssteuersatz für nicht entnommene Gewinne von derzeit 28,25 Prozent in drei Stufen auf 27 Prozent (VZ 2028/2029), 26 Prozent (VZ 2030/2031) und 25 Prozent (ab dem VZ 2032) gesenkt.
Durch diese Maßnahmen soll an dem Ziel einer Belastungsneutralität zwischen Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften festgehalten werden.
Förderung der betrieblichen E-Mobilität (umgesetzt ab dem 01.07.2025)
Zur Förderung betrieblich genutzter Elektrofahrzeuge wurde eine stärkere Steuerbegünstigung von Dienstfahrzeugen sowie eine Sonderabschreibung für betriebliche Elektrofahrzeuge eingeführt.
Die Sonderabschreibung beträgt im ersten Jahr 75 Prozent der Anschaffungskosten, im folgenden Jahr lassen sich dann noch 10 Prozent absetzen, im zweiten und dritten Folgejahr jeweils 5 Prozent, im vierten Folgejahr 3 Prozent und im fünften Folgejahr 2 Prozent.
Die Regelung gilt für Elektrofahrzeuge, die nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 neu angeschafft werden. Zudem wurde die Bruttolistenpreisgrenze für die besondere steuerliche Förderung elektrischer Dienstwagen von 70.000 Euro auf 100.000 Euro angehoben.
Ausbau der Forschungszulage (umgesetzt ab 2026)
Um Investitionen in Forschung zu fördern, wird die Forschungszulage ausgebaut. Von 2026 bis 2030 wird die Obergrenze zur Bemessung der steuerlichen Forschungszulage von zehn auf zwölf Millionen Euro steigen. Außerdem sollen, förderfähige Anwendungen ausgeweitet werden. Pauschale Abschläge machen Verfahren einfacher und bürokratieärmer.
Die Forschungszulage ist eine steuerliche Förderung für Unternehmen, die in Forschung und Entwicklung investieren. Auch kleine Unternehmen und Start-ups können profitieren.
Reduzierung von Energiekosten (geplant ab 2026)
Die Bundesregierung will den EU-Mindeststeuersatz für Strom für das produzierende Gewerbe und die Land- und Forstwirtschaft ab dem 01.01.2026 verstetigen. Die niedrigere Stromsteuer für rund 600.000 produzierende Unternehmen, Land- und Forstwirte soll auf Dauer gelten, um das Wirtschaftswachstum zu stärken und Arbeitsplätze zu sichern. Entlastet werden sollen große, aber vor allem auch die vielen mittelständischen Betriebe. Die Bundesregierung hat diese Maßnahme am 06.08.2025 beschlossen, die Zustimmung von Bundestag und Bundesrat steht noch aus.
Entlastung der Gastronomie (geplant ab 2026)
Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie – mit Ausnahme der Abgabe von Getränken – soll ab dem 01.01.2026 von derzeit 19 Prozent auf 7 Prozent reduziert werden. Von der Senkung der Umsatzsteuer profitieren neben klassischen Gastronomiebetrieben auch Bäckereien, Metzgereien, der Lebensmitteleinzelhandel, Catering-Anbieter sowie die Kita-, Schul- und Krankenhausverpflegung.
Die Senkung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie ist Teil des Steueränderungsgesetz 2025, welches noch der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat bedarf.
Wiedereinführung der Agrardieselrückvergütung (geplant ab 2026)
Die Agrardieselrückvergütung soll vollständig wieder eingeführt werden. Ab dem 01.01.2026 sollen land- und forstwirtschaftliche Betriebe erneut 21,48 Cent pro Liter Diesel zurückerhalten. Die Bundesregierung hat die Einführung der Agrardiesel-Verordnung am 10.10.2025 beschlossen, Bundestag und Bundesrat müssen dem Vorhaben noch zustimmen.
II. Entlastung für Bürger
Erhöhung der Pendlerpauschale und Mobilitätsprämie (geplant ab 2026)
Zum 01.01.2026 soll die Pendlerpauschale dauerhaft auf 38 Cent ab dem ersten Kilometer erhöht werden. Bisher galt dieser Satz erst ab dem 21. Kilometer.
Steuerpflichtige mit geringen Einkünften sollen zudem auch nach dem Jahr 2025 weiterhin die Mobilitätsprämie erhalten. Die Bundesregierung hat die Erhöhung der Pendlerpauschale am 10.09.2025 beschlossen. Bundestag und Bundesrat müssen dem Vorhaben noch zustimmen.
Energiekosten reduziert (geplant ab 2026)
Ab dem 01.01.2026 soll die Gasspeicherumlage abgeschafft werden. Damit sollen alle Gas-Verbraucher bei den Gaspreisen um mehr als drei Milliarden Euro entlastet werden.
Außerdem will die Bundesregierung die Strom-Netzentgelte der Übertragungsnetzbetreiber im nächsten Jahr mit 6,5 Milliarden Euro bezuschussen, um damit auch die Stromkosten für private Haushalte und Unternehmen zu dämpfen.
Beide Maßnahmen zusammen sollen Bürger und Unternehmen im nächsten Jahr um etwa 10 Milliarden Euro entlasten.
Die Abschaffung der Gasspeicherumlage wurde am 06.08.2025 beschlossen, der Zuschuss zu den Netzentgelten für Strom am 03.09.2025. Beide Gesetzesentwürfe befinden sich im parlamentarischen Verfahren – d.h. der Bundestag und der Bundesrat müssen noch zustimmen.
Mietpreisbremse verlängert (umgesetzt ab 2026)
Mit der Mietpreisbremse soll es leichter gemacht werden, eine bezahlbare Wohnung im gewohnten Umfeld zu finden – insbesondere für Menschen mit kleinen und mittleren Einkommen. Deshalb hat die Bundesregierung die bis Ende 2025 befristete Mietpreisbremse bis Ende 2029 verlängert.
Mütterrente ausgeweitet (geplant ab 2027)
Mit der Mütterrente III sollen die Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder nun auch auf bis zu drei Jahre ausgeweitet werden. Die Bundesregierung will damit eine vollständige rentenrechtliche Gleichstellung für alle Mütter und Väter erreichen. Das Gesetz soll 2027 in Kraft treten.
Mit der Mütterrente werden Kindererziehungszeiten angerechnet, die in die Berechnung der Rente einfließen. Bislang unterscheidet sich die Anerkennung von Erziehungsleistungen in der Rente nach dem Zeitpunkt der Geburt der Kinder: Für jedes Kind, das ab 1992 geboren wurde, können bis zu drei Jahre Kindererziehungszeit anerkannt werden. Für jedes Kind, das vor 1992 geboren wurde, können bislang lediglich bis zu zweieinhalb Jahre anerkannt werden. Diese Ungleichheit soll beseitigt werden. Die Bundesregierung hat die Mütterrente III am 06.08.2025 beschlossen, Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen.
Entlastung und Förderung des Ehrenamts (geplant ab 2026)
Zur Stärkung des ehrenamtlichen Engagements soll die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale auf (von 3.000 auf) 3.300 Euro bzw. (von 840 auf) 960 Euro angehoben werden.
Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater
Kurzfassung:
- Für Investitionen in das Anlagevermögen nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 ist eine degressive Abschreibung von bis zu 30 Prozent möglich.
- Für Elektrofahrzeuge, die nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 neu angeschafft werden, besteht im ersten Jahr der Anschaffung die Möglichkeit einer Sonderabschreibung von 75 % der Anschaffungskosten. Zudem wurde die Bruttolistenpreisgrenze für die besondere steuerliche Förderung elektrischer Dienstwagen von 70.000 Euro auf 100.000 Euro angehoben.
- Die Körperschaftsteuer sinkt in fünf Schritten ab dem Jahr 2028 jedes Jahr um ein Prozent, und zwar von 15 auf zehn Prozent ab dem Jahr 2032.
Kommentar:
Es ist lobenswert, dass wieder kleine steuerliche Anreize für das Ankurbeln der E-Mobilitätswende geschaffen werden. Gleichzeitig läuft aber die Kfz-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge zum 31.12.2025 aus. Derzeit gilt, werden reine Elektrofahrzeuge bis zum 31.12.2025 zugelassen, müssen sie ab der Erstzulassung keine Kfz-Steuern zahlen - befristet ist dies bis zum 31.12.2030. Die Verlängerung der befristeten Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge bis 2035 ist zwar im Koalitionsvertrag vereinbart, umgesetzt wurde es bisher aber nicht. Auch dies zeigt leider, dass im Steuerrecht sehr viel Stückwerk an den Tag gelegt wird.
Barbara Muggenthaler
Wirtschaftsprüferin | Steuerberaterin
 
            