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CORONA - STEUERLICHE MAßNAHMEN - DIE ZWEITE

STEUERLUCHS VOM 27.01.2021
Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung
Um die durch die Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen bestmöglich zu unterstützen und liquide zu halten, setzen die Finanzämter in Bayern auf bis zum 31. März 2021 eingegangenen Antrag die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen für 2020 und 2021 herab bzw. erstatten diese im Bedarfsfall gar vollständig wieder zurück. Die Herabsetzung / Erstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen ist indes nur für unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffene Unternehmen vorgesehen. Parallel zum vorgenannten Herabsetzungsantrag besteht für betroffene Unternehmen die Möglichkeit, die Sondervorauszahlung 2021 abweichend von der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe anzumelden.

Nach Pressmitteilung des Landes Brandenburg setzen alle Bundesländer die obigen Maßnahmen um. Die Finanzämter sind gehalten, entsprechend begründete Anträge positiv zu bescheiden. Die Regelung tritt ab sofort in Kraft und gilt für Unternehmen mit Dauerfristverlängerung bei einer Antragstellung bis zum 31.03.2021.


Hinweis:

Nach dem Bund-Länder-Beschluss vom 19.01.2021 soll zudem die Möglichkeit der Abschreibung von digitalen Wirtschaftsgütern erleichtert werden, so heißt es in dem Beschluss: „Zur weiteren Stimulierung der Wirtschaft und zur Förderung der Digitalisierung werden bestimmte digitale Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1. Januar 2021 sofort abgeschrieben.Damit können insoweit die Kosten für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung zukünftig im Jahr der Anschaffung oder Herstellung steuerlich vollständig berücksichtigt werden.“


Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater

Barbara Muggenthaler
Wirtschaftsprüferin | Steuerberaterin




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