ENTWURF EINES DRITTEN GESETZES ZUR ÄNDERUNG DER ENERGIESTEUER- UND DES STROMSTEUERGESETZES
RAW-AKTUELL 9/2025
Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes soll die Stromsteuerentlastung für potentiell über 600.000 Unternehmen des Produzierenden Ge-werbes und der Land- und Forstwirtschaft nach § 9b StromStG bis auf den EU-Mindeststeuersatz verstetigt werden.
Die Schwerpunkte des Gesetzes sind mithin:
Die Stromsteuerentlastung nach § 9b StromStG bis auf den EU-Mindeststeuersatz wird für potentiell über 600.000 Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft verstetigt.
Im Bereich der Elektromobilität wird die aus dem Energiewirtschaftsrecht bekannte Letztverbraucherfiktion an Ladepunkten in das Stromsteuerrecht übertragen, womit fortan Einzelfallprüfungen von komplexen Geschäftsmodellen „innerhalb der Ladesäu-le“ entfallen.
Für das bidirektionale Laden werden klare Vorgaben geschaffen. Diese verhindern, dass Nutzer von E-Fahrzeugen zum Versorger und Steuerschuldner werden.
Stromspeicher werden technologieoffen neu definiert. Mehrfachbesteuerungen für ein- und ausgespeisten Strom werden somit vermieden.
Im Stromsteuerrecht wird die sogenannten Anlagenverklammerung bei der dezentra-len Stromerzeugung aufgehoben und für die Beurteilung der Steuerbefreiungen künf-tig durch einen einheitlichen Anlagenbegriff auf den Standort der jeweiligen Stromer-zeugungsanlage abgestellt (Vereinfachung dezentraler und steuerbefreiter Stromver-wendung).
Zusätzlich werden zum Zwecke des Bürokratieabbaus Anzeige- und Berichtspflichten verringert (z. B. in Mieterstromkonstellationen).
Das Gesetz soll im Wesentlichen zum 1. Januar 2026 in Kraft treten.
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