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GELDWÄSCHE­RECHTLICHER FLICKEN­TEPPICH BEENDET - ­ZUMINDEST IN BAYERN

RAW-AKTUELL 11/2022
Gewerbliche Güterhändler, die Edelmetalle wie Gold, Silber und Platin, Edelsteine, Schmuck, Uhren, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Kraftfahrzeuge, Schiffe, Motorboote oder Luftfahrzeuge vertreiben – unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung sie handeln – unterliegen besonderen geldwäscherechtlichen Verpflichtungen. So können sie beispielsweise verpflichtet sein, ein geldwäscherechtliches Risikomanagement durchzuführen oder einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen.

Die Verpflichtung, über ein adäquates Risikomanagementsystem verfügen zu müssen, trifft laut Geldwäschegesetz die vorstehend genannten Händler von hochwertigen Gütern, wenn
  • Transaktionen von Kunst über mindestens EUR 10.000 durchgeführt werden.
  • bei Edelmetalllieferungen (z.B. Gold, Silber, Platin) Bargeldtransaktionen von mindestens EUR 2.000 getätigt werden.
  • bei sonstigen Gütern (z. B. Kfz) Bargeldtransaktionen von mindestens EUR 10.000 getätigt werden.

Diese Verpflichtung besteht also größenunabhängig. Dementsprechend kann sie nur durch ein Verbot von Bargeldein- und -auszahlungen von mindesten EUR 10.000 (oder weniger) vermieden werden.

Unabhängig davon kann für die vorstehend Verpflichteten auch die Notwendigkeit bestehen, einen Geldwäschebeauftragten zu ernennen. Dies hängt nach wie vor davon ab, ob die entsprechende Aufsichtsbehörde eine (Allgemein-)Verfügung zur verpflichtenden Bestellung eines Geldwäschebeauftragen erlassen hat. Sofern bislang eine Allgemeinverfügung erlassen wurde, war in der Regel ein Geldwäschebeauftragter auf Führungsebene und einen Stellvertreter im Sinne des § 7 Abs. 1 GwG zu ernennen, wenn

a) Unternehmen gewerblich Edelmetalle wie Gold, Silber und Platin, Edelsteine, Schmuck, Uhren, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Kraftfahrzeuge, Schiffe, Motorboote oder Luftfahrzeuge veräußern, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung sie handeln,

b) diese Tätigkeit über 50 % des Gesamtumsatzes im vorherigen Wirtschaftsjahr betrug (Haupttätigkeit),

c) am letzten Tag des vorherigen Wirtschaftsjahres insgesamt mindestens zehn Mitar­beiter in den Bereichen Akquise, Kasse, Kundenbuchhaltung, Verkauf und Ver­trieb einschließlich Leitungspersonal (insbesondere Geschäftsführung) beschäf­tigt waren und

d )sie nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 GwG verpflichtet sind, über ein wirksames Risikomanage­ment zu verfügen und

e) Bargeldtransaktionen von mindestens EUR 10.000 tätigen.

Das heißt, auch die gegebenenfalls bestehende Verpflichtung, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, kann in der Regel durch ein Verbot von Bargeldein- und -auszahlungen von mindesten EUR 10.000 (oder weniger) vermieden werden. Geschieht dies nicht, sind jedoch – soweit eine Allgemeinverfügung erlassen wurde – üblicherweise insbesondere die Mitarbeitergrenzen zu beachten.

Nachdem vor einigen Monaten die Regierung Niederbayern (für Nieder- und Oberbayern) die Mitarbeitergrenze von 10 auf 15 erhöht hatte, hat nun die Regierung Mittelfranken (für Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken, Schwaben und der Oberpfalz) mit Veröffentlichung im Mittelfränkischen Amtsblatt am 17. Oktober 2022 nachgezogen und ebenfalls die Mitarbeitergrenze im gleichen Umfang angehoben. Für kleine Unternehmen kann dies eine Erleichterung darstellen, da gegebenenfalls ein formeller Geldwäschebeauftragter abberufen werden kann. Die übrigen geldwäscherechtlichen Verpflichtungen sind jedoch weiterhin zu befolgen.

Auch wenn für Bayern der geldwäscherechtliche Flickenteppich zunächst beendet ist, kann dies in den anderen Teilen Deutschlands je nach Sitz des Unternehmens wiederum ganz anders aussehen. Denn die Regelungen zur gegebenenfalls verpflichtenden Bestellung eines Geldwäschebeauftragten werden von den jeweiligen Aufsichtsbehörden getroffen. Dies können je nach Bundesland Landesämter, Bezirksregierungen oder die Kommunen sein. Nachdem die Allgemeinverfügungen der bayrischen Aufsichtsbehörden, überhaupt Geldwäschebeauftragte (ab 10 Mitarbeitern) verpflichtend zu bestellen, nur wenige Monate zuvor erlassen wurden (s. a. https://raw-partner.de/service/blog/aenderungen-bei-der-anwendung-des-geldwaeschegesetzes-in-bayern), empfiehlt es sich zudem, die geltenden Regelungen regelmäßig zu überprüfen.






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