ÄNDERUNGEN BEI DER ANWENDUNG DES GELDWÄSCHEGESETZES IN BAYERN
SONDERNEWSLETTER 2021
Mitten in den bayerischen Sommerferien wurde verlautbart, dass in Bayern unter gewissen Voraussetzungen die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten auf Führungsebene und eines Stellvertreters verpflichtend wird. Somit besteht unter Umständen für Unternehmen in Bayern dringend Handlungsbedarf, da die Allgemeinverfügungen seit Ende August gelten.
Nach der Allgemeinverfügung der Regierung von Niederbayern, die für den Regierungsbezirk Niederbayern und Oberbayern gilt und der Allgemeinverfügung der Regierung von Mittelfranken, die für die Regierungsbezirke Ober-, Unter- und Mittelfranken, Schwaben und Oberpfalz gilt, sind unter folgenden Voraussetzungen ein Geldwäschebeauftragter auf Führungsebene und ein Stellvertreter zu bestellen:
Unternehmen mit Hauptsitz in den Regierungsbezirken Niederbayern, Oberbayern Ober-, Unter- und Mittelfranken, Schwaben und Oberpfalz sind verpflichtet, einen Geldwäschebeauftragten auf Führungsebene und einen Stellvertreter im Sinne des § 7 Abs. 1 GwG zu bestellen, wenn
a) sie gewerblich Edelmetalle wie Gold, Silber und Platin, Edelsteine, Schmuck, Uhren,
Kunstgegenstände, Antiquitäten, Kraftfahrzeuge, Schiffe, Motorboote oder Luftfahr-
zeuge veräußern, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung
sie handeln,
b) diese Tätigkeit über 50 % des Gesamtumsatzes im vorherigen Wirtschaftsjahr betrug
(Haupttätigkeit),
c) am letzten Tag des vorherigen Wirtschaftsjahres insgesamt mindestens zehn Mitarbeiter in den Bereichen Akquise, Kasse, Kundenbuchhaltung, Verkauf und Vertrieb einschließlich Leitungspersonal (insbesondere Geschäftsführung) beschäftigt waren und
d) sie nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 GwG verpflichtet sind, über ein wirksames Risikomanagement zu verfügen.
Nach§ 4 Abs. 5 Nr. 1 GwG sind Unternehmen verpflichtet über ein Risikomanagement zu verfügen:
1.als Güterhändler bei folgenden Transaktionen:
a)Transaktionen im Wert von mindestens 10 000 Euro über Kunstgegenstände,
b)Transaktionen über hochwertige Güter nach § 1 Absatz 10 Satz 2 Nummer 1 (dies sind Güter, die sich aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihres Verkehrswertes oder ihres bestimmungsgemäßen Gebrauchs von Gebrauchsgegenständen des Alltags abheben), bei welchen sie Barzahlungen über mindestens 2 000 Euro selbst oder durch Dritte tätigen oder entgegennehmen, oder
c)Transaktionen über sonstige Güter (d. h. insbesondere Edelmetalle wie Gold, Silber und Platin, Edelsteine, Schmuck und Uhren, Kunstgegenstände und Antiquitäten, Kraftfahrzeuge, Schiffe und Motorboote sowie Luftfahrzeuge), bei welchen sie Barzahlungen über mindestens 10.000 Euro selbst oder durch Dritte tätigen oder entgegennehmen, und
2.als Kunstvermittler und Kunstlagerhalter bei Transaktionen im Wert von mindestens 10. 000 Euro.
Zusammenfassung:
Das bedeutet im Klartext, dass Unternehmen in der Kfz-Branche mit mindestens zehn Mitarbeitern in den Bereichen Akquise, Kasse, Kundenbuchhaltung, Verkauf und Vertrieb einschließlich Leitungspersonal (insbesondere Geschäftsführung), welche verpflichtet sind über ein Risikomanagement zu verfügen, da Sie Barzahlungen über mindestens 10.000 Euro entgegennehmen, nunmehr zusätzlich verpflichtet sind, einen Geldwäschebeauftragten auf Führungsebene und einen Stellvertreter im Unternehmen zu haben.
Um Interessenkollisionen zu vermeiden, kann der Geldwäschebeauftragte
in der Regel nicht zugleich das zu benennende Mitglied der Leitungsebene sein, welches für das Risikomanagement und die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Bestimmungen verantwortlich ist. Abweichungen sind bei kleinen Unternehmen möglich.
Unternehmen mit Sitz in Niederbayern und Oberbayern haben die Bestellung des Geldwäschebeauftragten oder des Stellvertreters an folgende Adresse mitzuteilen:
Regierung von Niederbayern
Sachgebiet 10 – Geldwäscheprävention
Regierungsplatz 540
84028 Landshut
Fax: 0871 / 808-1002
Unternehmen mit Sitz in Ober-, Unter- und Mittelfranken, Schwaben und Oberpfalz haben die Bestellung des Geldwäschebeauftragten oder des Stellvertreters an folgende Adresse mitzuteilen:
Regierung von Mittelfranken
Sachgebiet 10 – Geldwäscheprävention
Promenade 27
91522 Ansbach
Fax: 0981 / 53-1456
Die Bestellungen sind jeweils unaufgefordert in Textform mit den beruflichen Kontaktdaten (Firma, Name und Vorname, Firmenanschrift, Telefon, E-Mailadresse) anzuzeigen. Änderungen dieser Angaben sind unverzüglich mitzuteilen. Für Mitteilungen kann der unter https://freistaat.bayern/dokumente/leistung/131754222508 abrufbare Vordruck verwendet werden.
Die Nichtbestellung eines Geldwäschebeauftragten trotz entsprechender Verpflichtung stellt eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit dar. Zudem kann die zuständige Behörde auch Zwangsgelder festsetzen, um die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten bzw. die darüber einzureichende Meldung zu erzwingen.
Hinweis:
In den meisten anderen Bundesländer gibt es die Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten schon seit längerem.
Sollten Sie weitere Informationen benötigen oder Ihre Mitarbeiter durch uns schulen lassen wollen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Unabhängig von der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten sind Unternehmer in ganz Deutschland grundsätzlich verpflichtet, Ihre Mitarbeiter einmal jährlich zu der Thematik Geldwäsche zu schulen, diese Schulungen übernehmen wir gerne für Sie, sprechen Sie uns an.