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GRUNDZÜGE DER TESTAMENTSER­RICHTUNG

STEUERLUCHS VOM 22.06.2022
Das Thema Errichtung eines Testamentes ist ein Klassiker, dennoch stellen wir immer wieder fest, dass eine Vielzahl von Unternehmern keine Vorsorgemaßnahmen für den Notfall getroffen haben. Da man sich bei der Testamentsgestaltung mit der eigenen Endlichkeit beschäftigt, wird dieses Thema gerne beiseitegeschoben.

Eigenhändiges Testament
Weit verbreitet ist das eigenhändige Testament. Dieses muss nach dem Gesetz von Anfang bis Ende eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden, ansonsten ist es unwirksam. Und ein unwirksames Testa­ment hat zur Folge, dass die gesetzliche Erbfolge wieder eingreift oder gar ein altes Testament weiterhin Geltung hat. Diese Folge soll aber gerade ausgeschlossen werden.

Eigenhändige Niederschrift bedeutet, dass der Testierende den gesamten Wortlaut des Testaments mit der Hand selbst schreiben muss. Folglich ist ein Schriftstück, das per Com­puter oder Schreibmaschine geschrieben wurde, niemals ein formwirksames Testament, auch wenn es unterschrieben wurde.

Die zweite wichtige Voraussetzung ist die Unterschrift unter das Testament. Für die Unter­schrift genügt grundsätzlich ein kennzeichnender individueller Schriftzug. Dieser sollte aber idealerweise den Vor- und Familiennamen des Unterzeich­nenden enthalten. Zu beachten ist weiterhin, dass die Unter­schrift eine Abschlussfunktion hat, d. h. sie muss am Ende des Testaments stehen und nach außen verkörpern, dass das Testament abgeschlossen ist. Diese Abschlussfunktion dient dem Schutz des Testaments vor nachträglicher Ergän­zung oder Veränderung. Jeder nicht unterschriebene Nach­satz oder Zusatz nach der Unterschrift ist dann nicht mehr vom Testament umfasst. Unterschreiben Sie also jeden Zu­satz, jedes „Post Scriptum“ oder jedes „Sternchen“, mit dem in den Testamentstext verwiesen wird, mit einer eigenen Unterschrift. Nur dann ist die Ab­schlussfunktion gewahrt und der zusätzlich erklärte Wille wird formwirksamer Bestandteil des Testaments. Besteht das Testament aus mehreren Sei­ten, dann nummerieren Sie die Blätter, damit die Zusam­mengehörigkeit dokumentiert wird.

Weiterhin soll das Testament nach dem Gesetzeswortlaut auch eine Orts- und Datumsangabe erhalten. Das Fehlen die­ser Angaben führt hingegen nicht zur Unwirksamkeit des Tes­taments, da es sich nur um eine Soll-Vorschrift handelt. Aus Be­weisgründen ist jedoch die Angabe des Datums auf jeden Fall zu empfehlen, da so festgestellt werden kann, welches Testament das Aktuellste ist.

Gemeinschaftliches Testament
Ehegatten und Partner einer eingetragenen Lebenspartner­schaft haben die Möglichkeit ein gemeinschaftli­ches Testament zu errichten. Dabei genügt es, wenn ein Ehegatte / Partner das Testament ei­genhändig verfasst und unterschreibt und der andere Ehe­gatte / Partner das Testament nur unterschreibt. Dabei sollte Datum und Ort bei jeder Unterschrift hinzugesetzt werden.

Hinweis:
Es ist Pflicht eines jeden Unternehmers auch an den Notfall zu denken und in einem sogenannten Notfallordner die wichtigsten Dokumente, wie etwa Vollmachten, Handlungsanweisungen, Nummern, Zugangscodes, Konten, Verträge, etc. zu hinterlegen.

Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater

Barbara Muggenthaler
Wirtschaftsprüferin | Steuerberaterin




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