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Testamente und Vorsorge

RAW-AKTUELL 12/2023
Das Thema Errichtung eines Testamentes und Vorsorge für den Notfall durch Vollmachten ist ein Klassiker, dennoch stellen wir immer wieder fest, dass eine Vielzahl von Unternehmerinnen und Unternehmern keine Vorsorgemaßnahmen für den Notfall getroffen haben. Daher wollen wir dieses Thema wieder mal in den Fokus rücken.

Eigenhändiges Testament
Weit verbreitet ist das eigenhändige Testament. Dieses muss nach dem Gesetz von Anfang bis Ende eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden, ansonsten ist es unwirksam. Und ein unwirksames Testa­ment hat zur Folge, dass die gesetzliche Erbfolge wieder eingreift oder gar ein altes Testament weiterhin Geltung hat. Diese Folge soll aber gerade ausgeschlossen werden.

Eigenhändige Niederschrift bedeutet, dass der Testierende den gesamten Wortlaut des Testaments mit der Hand selbst schreiben muss. Folglich ist ein Schriftstück, das per Com­puter oder Schreibmaschine geschrieben wurde, niemals ein formwirksames Testament, auch wenn es unterschrieben wurde.

Die zweite wichtige Voraussetzung ist die Unterschrift unter das Testament. Für die Unter­schrift genügt grundsätzlich ein kennzeichnender individueller Schriftzug. Dieser sollte aber idealerweise den Vor- und Familiennamen des Unterzeich­nenden enthalten. Zu beachten ist weiterhin, dass die Unter­schrift eine Abschlussfunktion hat, d. h. sie muss am Ende des Testaments stehen und nach außen verkörpern, dass das Testament abgeschlossen ist. Diese Abschlussfunktion dient dem Schutz des Testaments vor nachträglicher Ergän­zung oder Veränderung. Jeder nicht unterschriebene Nach­satz oder Zusatz nach der Unterschrift ist dann nicht mehr vom Testament umfasst. Unterschreiben Sie also jeden Zu­satz, jedes „Post Scriptum“ oder jedes „Sternchen“, mit dem in den Testamentstext verwiesen wird, mit einer eigenen Unterschrift. Nur dann ist die Ab­schlussfunktion gewahrt und der zusätzlich erklärte Wille wird formwirksamer Bestandteil des Testaments. Besteht das Testament aus mehreren Sei­ten, dann nummerieren Sie die Blätter, damit die Zusam­mengehörigkeit dokumentiert wird.

Weiterhin soll das Testament nach dem Gesetzeswortlaut auch eine Orts- und Datumsangabe erhalten. Das Fehlen die­ser Angaben führt hingegen nicht zur Unwirksamkeit des Tes­taments, da es sich nur um eine Soll-Vorschrift handelt. Aus Be­weisgründen ist jedoch die Angabe des Datums auf jeden Fall zu empfehlen, da so festgestellt werden kann, welches Testament das Aktuellste ist.

Gemeinschaftliches Testament
Ehegatten und Partner einer eingetragenen Lebenspartner­schaft haben die Möglichkeit ein gemeinschaftli­ches Testament zu errichten. Dabei genügt es, wenn ein Ehegatte / Partner das Testament ei­genhändig verfasst und unterschreibt und der andere Ehe­gatte / Partner das Testament nur unterschreibt. Dabei sollte Datum und Ort bei jeder Unterschrift hinzugesetzt werden.

Pflichtteil – was ist das genau?
Nach dem Gesetz steht jedenfalls den Abkömmlingen und dem Ehegatten/Lebenspartner des Erblassers der Pflichtteil zu, wenn sie z.B. durch ein Testament von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Zur Veranschaulichung gehen wir von folgendem Beispiel aus. Eine verwitwete Unternehmerin hat zwei Kinder und legt in ihrem Testament fest, dass die Tochter Alleinerbin sein soll. Den Sohn erwähnt sie nicht. Somit ist der Sohn enterbt. Folglich steht diesem nach dem Gesetz der Pflichtteil zu. Als gesetzlichem Erben würde dem Sohn ½ des Nachlasses zustehen. Der Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, somit erhält er ¼ des Nachlasses als Pflichtteil. Dabei wird der Pflichtteilsanspruch in Form von Geld ausgezahlt. Angenommen das gesamte ererbte Vermögen steckt im Unternehmen, kann auch die Ausbezahlung des Pflichtteils eine Unternehmensfortführung gefährden.

In der Praxis bietet es sich an, bei Schenkungen an z.B. die Kinder zu vereinbaren, dass der Wert der Schenkung auf den Pflichtteilsanspruch angerechnet wird, oder dass auf den Pflichtteil verzichtet wird. Hätte jetzt im oberen Beispiel die Unternehmerin bereits ein Haus an den Sohn verschenkt, der dem Wert seines Pflichtteils entspricht oder sogar übersteigt und ist die Anrechnungsklausel in der Schenkungsurkunde vereinbart, hätte der Sohn bei dem Tod der Mutter keinen Anspruch auf Auszahlung eines Pflichtteils und somit wäre die Unternehmensfortführung auch nicht durch die Auszahlung von Pflichtteilsansprüchen belastet.

Generalvollmacht – braucht man das?
Durch die Generalvollmacht wird der Bevollmächtigte umfassend berechtigt, alle vermögensrechtlichen und persönlichen Angelegenheiten an Stelle des Vollmachtgebers vorzunehmen. Der Bevollmächtigte kann über Bankkonten verfügen, Auszahlungen vornehmen, Verträge abschließen und kündigen, etc. Mit einer Generalvollmacht kann der Bevollmächtigte im Prinzip alles an Stelle des Vollmachtgebers machen, nicht umfasst sind höchstpersönliche Rechtsangelegenheiten, etwa in familienrechtlichen Belangen, wie etwa Hochzeit oder Scheidung.
Wichtig ist zu wissen, dass die Generalvollmacht von dem Moment an im Rechtsverkehr gilt, in dem der Bevollmächtigte die Vollmacht in Händen hält.

Die Generalvollmacht muss grundsätzlich nicht notariell beurkundet sein, es sei denn von der Generalvollmacht sollen auch Immobiliengeschäfte umfasst sein, dann ist eine notarielle Form nötig. Gleichwohl bietet sich eine notarielle Form an, da sich die Beweiskraft einer beurkundeten Vollmacht im Rechtsverkehr erhöht. Zudem akzeptieren Banken oftmals nur eine beurkundete Vollmacht. Dabei stellt die Generalvollmacht die umfassendste Bevollmächtigung dar und ist vor allem auch im betrieblichen Bereich ratsam. Die Generalvollmacht kann auch über den Tod hinaus gelten. Was etwas komisch anmutet, ist aber durchaus sinnvoll, da so sichergestellt ist, dass z.B. nach dem Tod des Unternehmers, der Generalbevollmächtigte weiterhin für das Unternehmen handeln kann, bis der rechtmäßige Erbe feststeht.

Patientenverfügung
Mit einer Patientenverfügung können Wünsche zur medizinischen Behandlung für den Fall geäußert werden, wenn Entscheidungsunfähigkeit, z.B. Bewusstlosigkeit, etc. vorliegt. Großer Unterschied zu einer Vollmacht liegt darin, dass durch eine Patientenverfügung niemand bevollmächtigt wird. In einer Patientenverfügung legt man selbst fest, welche Behandlung gewünscht wird, wenn man seinen Willen nicht mehr äußern kann. Dabei müsste die Patientenverfügung so genau formuliert werden, dass dem Arzt in der konkreten Situation genau vorgegeben wird, was der konkrete Wille des Erstellers ist. Da dies praktisch kaum möglich ist, ist dringend zu empfehlen, dass neben einer Patientenverfügung eine Vorsorgevollmacht ausgestellt wird, da so der Bevollmächtigte in der Lage ist, den niedergelegten Willen gegenüber den Ärzten durchzusetzen.


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