Ihre Privatsphäre ist uns wichtig
Mit Ihrer Einwilligung (Akzeptieren) möchten wir zwei Cookies nutzen, um unsere Website den Kundenwünschen anpassen zu können. Dazu nutzen wir ein auf unserem Server installiertes Werkzeug (Matomo). Die anonymisierten Statistikdaten werden weder Dritten übermittelt noch für eine Profilbildung genutzt. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit widerrufen.
Cookie Informationen
  • Technisch notwendige Cookies
  • Statistik-Cookies
  • Mehr Informationen
Technisch notwendige Cookies

Es handelt sich um ein technisches Sitzungs-Cookie der Software, die die Webseite ausliefert und ggf. ein Cookie, das Ihre Einwilligung dokumentiert.

Statistik-Cookies

Mit einem Sitzungs-Cookie (_pk_ses.1…) können wir verstehen, welche Seiten besucht werden und wo es ggf. Probleme gibt (sog. Abbrüche).

Mit einem dauerhaften Cookie (_pk_id.1…, 13 Monate) möchten wir erkennen, ob Sie zur Gruppe der Wiederbesucher gehören.

Mehr Informationen

Details zu den Cookies finden Sie hier: Cookies

Details zur Statistik finden Sie hier: Matomo

Datenschutzerklärung

Impressum

GUTSCHEINE UND GELDKARTEN - ABGRENZUNG ZWISCHEN GELDLEISTUNG UND SACHBEZUG

STEUERLUCHS VOM 14.04.2021
Die Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachlohn ist insbesondere für die Anwendung der 44 EUR-Freigrenze (ab 2022: 50 EUR-Freigrenze) bedeutsam. Denn nur für Sach-zuwendungen kann die vorgenannte Freigrenze zur Anwendung kommen.
Zum 01.01.2020 wurde § 8 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) um die folgenden Sätze 2 und 3 ergänzt und legal definiert wann Gutscheine und Geldkarten als Sachlohn einzuord­nen sind.
„Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zah­lungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen.“
Seit nunmehr über einem Jahr gibt es Differenzen bei der neuen gesetzlichen Definition, da der Verweis auf das ZAG auslegungsbedürftig ist. Das schon lange angekündigte Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF-Schreiben), das zu einer Klärung beitragen sollte, lässt weiter auf sich warten.
Um die noch offenen Fragen zu klären, hat die Finanzverwaltung (Ministerium der Finanzen Sachsen-Anhalt) nun eine Nichtbeanstan­dungsregelung für die Jahre 2020 und 2021 beschlossen.
„Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG ist es nicht zu beanstanden, wenn Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, jedoch die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG nicht erfüllen, noch bis zum 31.12.2021 als Sachbezug anerkannt werden.
Für Gutscheine und Geldkarten betreffende Anrufungsauskünfte für Lohnzahlungszeiträume bis zum 31.12.2021 gelten die vor der Gesetzesänderung maßgebenden Grundsätze. Da­nach sind insbesondere Gutscheine oder Geldkarten als Geldleistung zu behandeln, die
·über eine Bezahlungsfunktion verfügen; es ist nicht zu beanstanden, wenn verblei­bende Restguthaben bis zu einem Euro ausgezahlt werden können,
·über eine eigene IBAN verfügen,
·für Überweisungen (z.B. PayPal) verwendet werden können,
·für den Erwerb von Devisen (z.B. Pfund, US-Dollar, Schweizer Franken) verwendet werden können oder
·als generelles Zahlungsinstrument hinterlegt wer-den können.“
Durch die Nichtbeanstandungsregelung gewährt die Finanzverwaltung Zeit für die Umstel­lung der Gutscheine und Geldkarten. Ab dem Jahr 2022 müssen Gutscheine und Geldkarten auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen. Ein BMF-Schreiben zu Aus­legungsfragen ist für Mitte des Jahres 2021 angekündigt.



Hinweis:
Mal abwarten, ob die Finanzverwaltung diesmal den zeitlichen Rahmen einhält, nachdem sie die Steuerpflichtigen schon über ein Jahr im Ungewissen ließ und erst Anfang März 2021, die Gesetzesänderung trat bereits zum 01.01.2020 in Kraft, eine Nichtbeanstandungsregel für die Jahre 2020 und 2021 bekannt gab.



Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater

Barbara Muggenthaler
Wirtschaftsprüferin | Steuerberaterin



DOWNLOAD DRUCKEN

Das könnte Sie auch interessieren

AUTOHAUS-ARTIKEL VOM 23.05.2022 – GUTSCHEINE, FREIGRENZE UND DIE FINANZVERWALTUNG

Mit aktuellem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 15.03.2022 (BMF-Schreiben)...

AUTOHAUS-ARTIKEL VOM 23.03.2020 – STEUERLICHE BEHANDLUNG VON GUTSCHEINEN SEIT DEM 01.01.2020

Viele Arbeitgeber sind bemüht in Zeiten des Fachkräftemangels lukrativ für...

AUTOHAUS ARTIKEL VOM 28.06.2021 – GUTSCHEINE UND GELDKARTEN - ABGRENZUNG ZWISCHEN GELDLEISTUNG UND SACHBEZUG

Die Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachlohn ist insbesondere für die Anwendung der...

RAW-AKTUELL 4/2021 – GUTSCHEINE UND GELDKARTEN - ABGRENZUNG ZWISCHEN GELDLEISTUNG UND SACHBEZUG

Die Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachlohn ist insbesondere für die Anwendung der...