GUTSCHEINE UND GELDKARTEN - ABGRENZUNG ZWISCHEN GELDLEISTUNG UND SACHBEZUG
STEUERLUCHS VOM 14.04.2021
Die Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachlohn ist insbesondere für die Anwendung der 44 EUR-Freigrenze (ab 2022: 50 EUR-Freigrenze) bedeutsam. Denn nur für Sach-zuwendungen kann die vorgenannte Freigrenze zur Anwendung kommen.
Zum 01.01.2020 wurde § 8 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) um die folgenden Sätze 2 und 3 ergänzt und legal definiert wann Gutscheine und Geldkarten als Sachlohn einzuordnen sind.
„Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen.“
Seit nunmehr über einem Jahr gibt es Differenzen bei der neuen gesetzlichen Definition, da der Verweis auf das ZAG auslegungsbedürftig ist. Das schon lange angekündigte Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF-Schreiben), das zu einer Klärung beitragen sollte, lässt weiter auf sich warten.
Um die noch offenen Fragen zu klären, hat die Finanzverwaltung (Ministerium der Finanzen Sachsen-Anhalt) nun eine Nichtbeanstandungsregelung für die Jahre 2020 und 2021 beschlossen.
„Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG ist es nicht zu beanstanden, wenn Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, jedoch die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG nicht erfüllen, noch bis zum 31.12.2021 als Sachbezug anerkannt werden.
Für Gutscheine und Geldkarten betreffende Anrufungsauskünfte für Lohnzahlungszeiträume bis zum 31.12.2021 gelten die vor der Gesetzesänderung maßgebenden Grundsätze. Danach sind insbesondere Gutscheine oder Geldkarten als Geldleistung zu behandeln, die
·über eine Bezahlungsfunktion verfügen; es ist nicht zu beanstanden, wenn verbleibende Restguthaben bis zu einem Euro ausgezahlt werden können,
·über eine eigene IBAN verfügen,
·für Überweisungen (z.B. PayPal) verwendet werden können,
·für den Erwerb von Devisen (z.B. Pfund, US-Dollar, Schweizer Franken) verwendet werden können oder
·als generelles Zahlungsinstrument hinterlegt wer-den können.“
Durch die Nichtbeanstandungsregelung gewährt die Finanzverwaltung Zeit für die Umstellung der Gutscheine und Geldkarten. Ab dem Jahr 2022 müssen Gutscheine und Geldkarten auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen. Ein BMF-Schreiben zu Auslegungsfragen ist für Mitte des Jahres 2021 angekündigt.
Hinweis:
Mal abwarten, ob die Finanzverwaltung diesmal den zeitlichen Rahmen einhält, nachdem sie die Steuerpflichtigen schon über ein Jahr im Ungewissen ließ und erst Anfang März 2021, die Gesetzesänderung trat bereits zum 01.01.2020 in Kraft, eine Nichtbeanstandungsregel für die Jahre 2020 und 2021 bekannt gab.
Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater
Barbara Muggenthaler
Wirtschaftsprüferin | Steuerberaterin