GUTSCHEINE, FREIGRENZE UND DIE FINANZVERWALTUNG
AUTOHAUS-ARTIKEL VOM 23.05.2022
Mit aktuellem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 15.03.2022 (BMF-Schreiben) wird erneut das Thema Geldleistung, Sachbezug und Freigrenze konkretisiert und nochmals die Änderungen ab dem 2020 aufgegriffen sowie das BMF-Schreiben vom 13.04.2021 (wir berichteten im Autohaus-Heft 12/2021) ersetzt.
Neuregelungen ab dem 01.01.2022
Seit dem 01.01.2022 wurde die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro auf 50 Euro erhöht.
Grundsätzliche Unterscheidung Sachbezug - Geldleistung
Nur im Fall einer Sachzuwendung kann die Freigrenze von 50 Euro genutzt werden. Sachzuwendungen sind alle nicht in Geld bestehenden Einnahmen.
Als klassische Sachbezüge sind anzusehen:
Die Gewährung von
- Kranken-, Krankentagegeld- oder Pflegeversicherungsschutz bei Abschluss und Zahlung durch den Arbeitgeber
- Unfallversicherungsschutz, soweit bei Abschluss durch den Arbeitgeber der Arbeitnehmer den Versicherungsanspruch unmittelbar gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend machen kann
- (digitalen) Essensmarken
Im Gegensatz hierzu liegt kein Sachbezug vor, wenn der Arbeitnehmer anstelle des Sachbezugs auch eine Geldleistung verlangen kann, selbst wenn der Arbeitgeber die Sache zuwendet. Als Geldleistungen zählen auch nachträgliche Kostenerstattungen, zweckgebundene Geldleistungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.
Hierzu ein Beispiel der Finanzverwaltung:
Arbeitnehmer A hat gegenüber seinem Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn einen Anspruch auf Übereignung eines Fahrrads im Wert von 800 Euro.
a) A erhält von seinem Arbeitgeber anstelle des geschuldeten Fahrrads einen Betrag von 800 Euro für den entsprechenden Erwerb. Ein Sachbezug liegt nicht vor. Es handelt sich um eine zweckgebundene Geldleistung.
b) A erwirbt das Fahrrad und erhält von seinem Arbeitgeber nach Vorlage seines Kaufbelegs den Betrag von 800 Euro erstattet. Es handelt sich um eine nachträgliche Kostenerstattung (Geldleistung).
Gleiches gilt auch im Fall von zweckgebundenen Tankzuschüssen oder nachträglicher Erstattung der Treibstoffkosten.
Unabhängig von der Einordnung als Geldleistung bleibt weiterhin die Steuerbefreiung (§ 3 Nr. 50 EStG) unberührt, wenn die Ausgaben für den Arbeitgeber getätigt werden und lediglich Auslagen ersetzt werden.
Geldersatzkarten sind als Geldleistung zu behandeln, die
- über eine Barauszahlungsfunktion verfügen,
- über eine eigene IBAN verfügen,
- für Überweisungen (z.B. PayPal) verwendet werden können,
- für den Erwerb von Devisen oder Kryptowährungen verwendet werden können,
- als generelles Zahlungsinstrument hinterlegt werden können.
Durch das BMF-Schreiben vom 15.03.2022 werden Gutscheine oder Geldkarten neu als Geldleistung aufgenommen, die ausschließlich berechtigen, sie gegen andere Gutscheine einzulösen, da es dabei an einem Bezug von Waren in diesem Sinne fehlt (sog. Gutscheintausch). Nach dem BMF-Schreiben gilt dies jedoch nicht und es liegt doch ein Sachbezug vor, wenn durch technische Vorkehrungen und in den zur Verwendung kommenden Vertragsvereinbarungen sichergestellt ist, dass
- die Einlösung nur gegen andere Gutscheine bzw. Geldkarten erfolgen kann, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Erfordernisse des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen,
- dem Arbeitnehmer das Guthaben erst nach Auswahl des anderen Gutscheins oder der anderen Geldkarte zur Verfügung steht (z.B. Auswahl vor Freischaltung eines Gutscheincodes oder vor Aufladung des Guthabens auf die Geldkarte).
Wann können Gutschein und Geldkarte doch einen Sachbezug darstellen?
Gutscheine und Geldkarten können aber unter folgenden Voraussetzungen als privilegierter Sachbezug eingeordnet werden: Der Gutschein oder die Geldkarte darf ausschließlich den Bezug von Waren oder Dienstleistungen ermöglichen und muss die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG einhalten.
Mit dem BMF-Schreiben vom 15.03.2022 hat die Finanzverwaltung einige Erleichterungen insbesondere für den Internethandel eingeführt und stellt herfür auf drei Fallgruppen ab:
Fallgruppe (1) Gutscheine bzw. Geldkarten, die zum Bezug von Waren und Dienstleistungen vom Gutscheinaussteller selbst bzw. von einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen berechtigen.
Fallgruppe (2) Gutscheine bzw. Geldkarten, die für einen Erwerb eines sehr begrenzten Waren- bzw. Dienstleistungsangebots berechtigen.
Fallgruppe (3) Zweckkarten.
Für die Fallgruppe (1) ist u.a. relevant, dass lediglich ein begrenzter Kreis an Akzeptanzstellen vorgesehen ist. Dies ist insbesondere erfüllt
- bei städtischen Einkaufs- und Dienstleistungsverbünden im Inland oder im Internetshop der Akzeptanzstelle,
- bei Einkaufs- und Dienstleistungsverbünden, die sich auf eine bestimmte inländische Region (z. B. mehrere benachbarte Städte und Gemeinden im ländlichen Raum) erstrecken, oder im Internetshop der Akzeptanzstelle oder
- wenn Einkaufs- und Dienstleistungsverbünde im vorstehenden Sinn auf die unmittelbar räumliche angrenzenden zweistelligen Postleitzahlen-Bezirke begrenzt werden.
- aus Vereinfachungsgründen bei von einer bestimmten Ladenkette (einem bestimmten Aussteller) ausgegebene Kundenkarten zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen in den einzelnen Geschäften im Inland oder im Internetshop dieser Ladenkette mit einheitlichem Marktauftritt (z. B. ein Symbol, eine Marke, ein Logo).
Für die letzte Untergruppe sieht die Finanzverwaltung neuerdings eine Lockerung vor. Die Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn die Mitarbeiter vor Hingabe des Gutscheins oder vor Aufladung des Guthabens aus verschiedenen Ladenketten je eine auswählen können.
Typische Beispiele sind:
- wiederaufladbare Geschenkkarten für den Einzelhandel,
- shop-in-shop-Lösungen mit Hauskarte,
- Tankgutscheine oder -karten eines einzelnen Tankstellenbetreibers zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen in seiner Tankstelle,
- von einer bestimmten Tankstellenkette (einem bestimmten Aussteller) ausgegebene Tankgutscheine oder -karten zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen in den einzelnen Tankstellen mit einheitlichem Marktauftritt
- ein vom Arbeitgeber selbst ausgestellter Gutschein (z. B. Tankgutschein, hierzu zählt auch eine Berechtigung zum Tanken), wenn die Akzeptanzstellen (z. B. Tankstelle oder Tankstellenkette) aufgrund des Akzeptanzvertrags (z. B. Rahmenvertrag) unmittelbar mit dem Arbeitgeber abrechnen,
- Karten eines Online-Händlers, die nur zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen aus seiner eigenen Produktpalette (Verkauf und Versand durch den Online-Händler) berechtigen, nicht jedoch, wenn sie auch für Produkte von Fremdanbietern (z. B. Marketplace) einlösbar sind,
- Centergutscheine oder Kundenkarten von Shopping-Centern, Malls und Outlet-Villages,
- „City-Cards“, Stadtgutscheine
Für die Fallgruppe (2) ist eine funktionale Begrenzung des Warenangebots entscheidend. Ausreichend hierfür ist allerdings nicht die alleinige Bezugnahme auf Händlerkategorien (z.B. sog. Merchant Category Code, MCC).
Typische Beispiele sind Gutscheine oder Geldkarten, die begrenzt auf
- den Personennah- und Fernverkehr einschließlich bestimmter Mobilitätsdienstleistungen (z. B. die Nutzung von (Elektro-) Fahrrädern, Car-Sharing, E-Scootern),
- Kraftstoff, Ladestrom etc.,
- Fitnessleistungen,
- Streamingdienste für Film und Musik,
- Zeitungen und Zeitschriften, einschließlich Downloads,
- Bücher, auch als Hörbücher oder Dateien, einschließlich Downloads,
- die Behandlung der Person in Form von Hautpflege, Makeup, Frisur und dergleichen (sog. Beautykarten),
- Bekleidung inkl. Schuhe nebst Accessoires wie z. B. Taschen, Schmuck, Kosmetika, Düfte (sog. Waren, die der Erscheinung einer Person dienen).
In Fallgruppe (3) ist entscheidend, dass die Gutscheine oder Geldkarten aufgrund von Akzeptanzverträgen zwischen Aussteller und Akzeptanzstelle berechtigen, Waren oder Dienstleistungen ausschließlich für bestimme soziale oder steuerliche Zwecke im Inland zu beziehen.
Typische Beispiele sind hierfür:
- Verzehrkarten in einer sozialen Einrichtung, Papier-Essenmarken (Essensgutscheine, Restaurantschecks) und arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten (sog. digitale Essenmarken),
- Behandlungskarten für ärztliche Leistungen oder Reha-Maßnahmen,
- Karten für betriebliche Gesundheitsmaßnahmen (einschließlich betrieblicher Gesundheitsleistungen des Arbeitgebers im Sinne des § 3 Nummer 34 EStG).
Weitere Hinweise
Nach dem BMF-Schreiben vom 15.03.2022 sind die vom Arbeitgeber getragenen Gebühren für die Bereitstellung (z.B. Setup-Gebühr) oder Aufladung von Gutscheinen und Geldkarten nicht zu berücksichtigen. Dabei handelt es sich nicht um einen zusätzlich zum Sachbezug gewährten geldwerten Vorteil, sondern lediglich um eine Begleiterscheinung.
Letztlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Übergangsregelung seit dem 01.01.2022 nicht mehr gilt. Bis zum 31.12.2021 wurde ein Sachbezug auch dann anerkannt, selbst wenn die bereits bestehenden gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. ZAG) nicht erfüllt wurden. Spätestens jetzt ist es also an der Zeit die derzeitige Ausgestaltung im Unternehmen zu überprüfen.
JANA RASCHIG
Rechtsanwältin
Kurzfassung:
1. Seit dem 01.01.2022 gilt eine Freigrenze von nun 50 Euro statt vormals 44 Euro.
2.Für Gutscheine und Geldkarten sind detailreiche Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG einzuhalten.
3. Ab dem Jahr 2022 werden Gutscheine und Geldkarten, die den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG nicht entsprechen, beanstandet, da die Frist zur Nichtbeanstandung am 31.12.2021 abgelaufen ist.
Kommentar:
Bereits zum 01.01.2020 wurde § 8 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) um die Sätze 2 und 3 ergänzt und legal definiert, wann Gutscheine und Geldkarten als Sachlohn einzuordnen sind, wobei es in der Praxis erhebliche Unsicherheiten gab, wie das Gesetz auszulegen ist. Das erste BMF-Schreiben zu der neuen Gesetzeslage wurde aber erst am 13.04.2021, fast eineinhalb Jahre nach der Gesetzesneuregelung veröffentlicht. Die Steuerpflichtigen wurden dementsprechend fast eineinhalb Jahre im Ungewissen gelassen. Nun wurde innerhalb eines Jahres schon das zweite BMF-Schreiben zu der gleichen Thematik veröffentlicht. Unter einer verantwortungsvollen Verwaltung kann man wohl etwas anderes verstehen.
Maximilian Appelt
Steuerberater | Wirtschaftsprüfer