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HINWEISGEBER­SCHUTZGESETZ – ­WHISTLEBLOWER- RICHTLINIE

RAW-AKTUELL 12/2021
Eine nicht umgesetzte EU-Richtlinie, besteht dennoch bereits Handlungsbedarf? Bisher wurde die sog. EU-Whistleblower-Richtlinie noch nicht in deutsches Recht umgesetzt, obwohl die Frist zur Umsetzung am 17.12.2021 auslief. Dennoch ist es ratsam, sich bereits jetzt mit den Anforderungen auseinanderzusetzen und erste Schritt in die Wege zu leiten.

Erste Entwürfe für die nationale Gesetzgebung lagen bereits im Lauf des Jahres vor. Die Umsetzung geriet jedoch nicht nur durch anhaltende Diskussionen, sondern auch durch Wahlkampf und Bundestagswahl ins Stocken. Vergessen wurde die Richtlinie nicht, denn der Koalitionsvertrag vom November 2021 enthält für die Richtlinie einen eigenen Passus:
„Wir setzten die EU - Whistleblower-Richtlinie rechtssicher und praktikabel um. […]“
Es ist daher nur noch eine Frage der Zeit, wann das sog. Hinweisgeberschutzgesetz Einzug in Unternehmen hält.

Welches Ziel wird mit dieser Richtlinie verfolgt?

Das Ziel der Richtlinie ist es zum einen Hinweisgeber zu schützen, wenn dieser einen Rechtsverstoß oder Missstände melden möchte. Er soll keine Konsequenzen der Meldung, wie beispielsweise eine Kündigung, zu befürchten haben. Gleichzeitig sollen auch die Unternehmen geschützt werden vor schädigenden und vorschnellen Veröffentlichungen. Daher ist Grundgedanke, einen Meldeweg für Hinweisgeber zu gestalten, der übersichtlich ist und einen geschützten Rahmen vorgibt. Hierzu muss in Unternehmen eine Meldestelle eingerichtet werden. Gleichzeitig müssen durch den Staat Behörden genannt werden, die eine unabhängige externe Meldestelle darstellen, bzw. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Wen verpflichtet die Richtlinie?

Unternehmen ab 50 Mitarbeitern, Unternehmen aus der Finanzdienstleistung, als auch öffentliche Arbeitgeber müssen eine unabhängige interne Meldestelle einrichten.
Mehrere Beschäftigungsgeber von jeweils einer Mitarbeiteranzahl von 50 bis 249 können sich dazu eine gemeinsame Meldestelle teilen.

Welches Verfahren muss im internen Meldeweg eingehalten werden?

Der Hinweisgeber muss entweder in schriftlicher oder mündlicher Form Rechtsverstöße bzw. Missstände melden können. Mündliche Meldungen müssen hierbei auf Ersuchen des Hinweisgebers auch im Rahmen eines persönlichen Gesprächs ermöglicht werden.

Wurde die Meldung erhalten, bedarf es einer
  • Eingangsbestätigung der Meldung innerhalb von sieben Tagen und
  • einer Rückmeldung über geplante bzw. erfolgte Untersuchungs- bzw. Folgemaßnahmen nach spätestens drei Monaten.

Die erhaltenen Informationen müssen dokumentiert werden. Die Aufbewahrung soll dabei nicht länger als erforderlich erfolgen. Gleichzeitig dürfen für unbefugte Mitarbeiter keine Zugriffsmöglichkeiten auf die Daten bestehen. Die Vertraulichkeit der Identität muss allzeit gewahrt werden.


An wen kann gemeldet werden?

Der Hinweisgeber hat ein Wahlrecht, ob er zuerst intern im Unternehmen den Verstoß nachgeht oder sich direkt an externe Meldestellen wendet. Anders als zuvor, als ein Be-schäftigter im Rahmen seiner Fürsorgepflicht gegenüber seinem Arbeitgeber zunächst den internen Meldeweg bestreiten musste, ist dies nun ausdrücklich nicht mehr gewollt.

Im Ergebnis muss die eigene vorhandene Betriebsstruktur bewertet werden und entsprechende Lösungsmöglichkeiten verglichen und gegeneinander abgewogen werden. Zusammengefasst muss die Meldestelle leicht zu erreichen sein, nur für den beauftragen Empfänger zugänglich sein und eine Rückmeldung ermöglichen.

Was muss die Meldestelle tun?

Die Meldestelle muss die Meldung weiterverarbeiten. Dabei wurde im damaligen Referentenentwurf genauer spezifiziert, dass auf Stichhaltigkeit geprüft werden kann, bei Bedarf weitere Informationen beim Hinweisgeber eingeholt, als auch Untersuchungen durchgeführt werden können. Unabhängig wie die Richtlinie im Detail umgesetzt wird, ist die Meldestelle dafür zuständig, dass ein Verfahren in Gang gesetzt wird, sei es ein Verfahrensabschluss aufgrund Mangel an Beweisen oder weitere Untersuchungen.

Was kann gemeldet werden?

Die Richtlinie sieht den Anwendungsbereich bei Verstößen gegen das Unionsrecht, wie beispielsweise Umweltschutz, Verbraucherschutz, Produktsicherheit, Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten. Der Referentenentwurf hatte jedoch den An-wendungsbereich vergrößert und das Hinweisgeberschutzgesetz auch für Fälle des nationalen Rechtsverstoßes ausgedehnt. Es bleibt abzuwarten, wie dies im endgültigen Gesetz festgehalten wird.

Wie ist der Hinweisgeber geschützt?

Der Hinweisgeber soll vor allen Benachteiligungen, die aufgrund der Meldung drohen, geschützt werden, sog. Repressalien. Auch weitere Personen, die den Hinweisgeber unterstützen, sind vom Schutzumfang umfasst.
Dazu gehören u.a. die Kündigung, Abmahnung, schlechte Arbeitszeugnisbeurteilung, Rufschädigungen. Die Richtlinie sieht zudem eine Beweislastumkehr vor. Bei gerichtlichen Streitigkeiten wird dann vermutet, dass die Benachteiligung, die der Beschäftigte erfährt, eine ungerechtfertigte Repressalie darstellt. Der Arbeitgeber muss dann zum Beispiel darlegen, dass die Kündigung in keinem Zusammenhang mit der Meldung steht.

Im Fall von Repressalien steht dem Hinweisgeber und unterstützenden Personen ein Schadensersatzanspruch zu. Im umgekehrten Fall muss der Hinweisgeber mit einer Schadensersatzpflicht rechnen, wenn dieser grob fahrlässig oder vorsätzlich unrichtige Informationen gemeldet hat.

Wie ist das Unternehmen geschützt?

Der Hinweisgeber hat grundsätzlich die Wahl sich an intern oder extern eingerichtete Meldestellen zu wenden. Dies steht gleichrangig nebeneinander. Anerkannt wird jedoch auch ein Gang an die Öffentlichkeit. Hier setzt nun jedoch der Schutz der Richtlinie ein und sieht die Veröffentlichung nachrangig. Lediglich in folgenden Fallgruppen, ist der Hinweisgeber geschützt:
  • Fehlende Rückmeldung über etwaige Folgemaßnahmen im internen Verfahren
  • Unmittelbare oder offenkundige Gefährdung des öffentlichen Interesses
  • Im Falle einer externen Meldung Repressalien zu befürchten sind
  • Aufgrund des Sachverhalts die Aussichten gering sind, dass die externe Stelle wirksam Folgemaßnahmen einleitet.

Fazit:
Die Richtlinie gibt teilweise bereits enge Vorgaben vor, wie die EU-Mitgliedstaaten diese in nationales Recht umzusetzen haben. Die hierzu ausgeführten Informationen bieten zumindest Rahmenbedingungen, die es erlauben bereits jetzt erste Schritte und Überlegungen anzustel-len bzgl. Meldestellen/-partner, Richtlinien oder Handlungsanweisungen. Ob eine längere Übergangsfrist geplant ist oder eine sofortige Umsetzung in Unternehmen von Nöten ist, bleibt abzuwarten.

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