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LOHNFORTZAHLUNG BEI QUARANTÄNE KÜNFTIG NUR NOCH FÜR GEBOOSTERTE?

SONDERNEWSLETTER 1/2022
Arbeitnehmer, die Kontakt zu einer infizierten Person hatten und sich folglich möglicherweise mit dem Coronavirus infiziert haben, können nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom Gesundheitsamt dazu verpflichtet werden, ihren häuslichen Bereich nicht zu verlassen und somit in Quarantäne zu bleiben. Ausgenommen davon sind unter anderem Menschen, die bereits den sogenannten Booster, also die 3. Impfung erhalten haben.

Seit 1. November 2021 gilt für Ungeimpfte, dass eine Entschädigung gemäß § 56 Infektionsschutzgesetz nicht mehr bezahlt wird, wenn die Quarantäneanordnung durch eine Impfung hätte vermieden werden können.
Eine Ausnahme gilt für ungeimpfte Personen, die aufgrund ärztlicher Empfehlung keine Corona-Schutzimpfung erhalten haben oder wenn für diesen Personenkreis für einen Zeitraum von bis zu acht Wochen vor der Absonderungsanordnung keine öffentliche Empfehlung für eine Impfung gegen Covid-19 vorlag.

Ein Kurz-Gutachten des Bundestags kommt daher zu dem Schluss, dass Personen ohne Booster-Impfung ihren Anspruch auf Lohnfortzahlung verlieren könnten, denn durch die Booster-Impfung könnte die Quarantäneanordnung vermieden werden.

Die STIKO empfiehlt die Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff für Personen ≥ 18 Jahre bereits ab dem vollendeten 3. Monat nach Abschluss der Grundimmunisierung. Personen, die eine labordiagnostisch gesicherte SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, sollen bis auf weiteres eine einmalige COVID-19-Impstoffdosis im Abstand von mindestens 3 Monaten zur Infektion erhalten.

Ob diese Neuregelung hinsichtlich der Lohnfortzahlung tatsächlich kommt, ist noch nicht endgültig entschieden. Allerdings wäre es konsequent, denn gemäß § 56 Abs. 1 Satz 4 Infektionsschutzgesetz entfällt der Anspruch für Menschen, die „durch die Inanspruchnahme einer Schutzimpfung, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder öffentlich empfohlen wurde, ein Verbot in der Ausübung der bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätten vermeiden können“

ABER ACHTUNG:
An Covid-19 erkrankte Arbeitnehmer haben immer einen Anspruch auf die Lohnfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, unabhängig von Ihrem Impfstatus, da die Impfungen erwiesenermaßen nicht zu 100 % vor Ansteckung schützen und so auch bei Ungeimpften nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass sie sich mit vollständiger Impfung nicht infiziert hätten.

Allgemeine Hinweise:
Die vorstehenden Ausführungen dienen lediglich als Information und ersetzen keine individu­elle Beratung im Einzelfall.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne an unseren Standorten München, Bad Wörishofen, Berlin und Gera zur Verfügung.

Haftungsausschluss:
Die vorstehenden Ausführungen wurden sorgfältig recherchiert und basieren auf den aktuell von den Behörden und der Regierung herausgegebenen Informationen.

Wir bitten um ihr Verständnis, dass wir keinerlei Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Voll­ständigkeit der bereitgestellten Informationen übernehmen können.

Haftungsansprüche, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung feh­lerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausge­schlossen, sofern unsererseits kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Ver­schulden vorliegt.

Stand 25.01.2022

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