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WEGFALL DER ENTSCHÄDIGUNG BEI QUARANTÄNEAN­ORDNUNG FÜR DEN GROßTEIL DER UNGEIMPFTEN

SONDERNEWSLETTER 21/2021 VOM 07.10.2021
Bisher hatten Arbeitnehmer, die wegen einer behördlichen Anordnung in häusliche Quarantäne geschickt wurden und nicht von zu Hause arbeiten konnten, einen Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG).

Die Gesundheitsminister von Bund und Ländern haben am 22. September 2021 sich nunmehr auf ein gemeinsames Vorgehen beim Ende der Lohnfortzahlung für Ungeimpfte geeinigt.

Ab dem 1. November 2021 erhalten Arbeitnehmer in Deutschland keine staatliche Unterstützung mehr, wenn sie wegen Coronaverdachts in Quarantäne müssen und nicht geimpft sind.

Gemäß § 56 Absatz 1 Satz 4 IfSG erhält keine Entschädigung, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, das Tätigkeitsverbot oder die Absonderung hätte vermeiden können.

Die öffentliche Empfehlung muss durch die oberste Landesgesundheitsbehörde erfolgen, § 20 Absatz 3 IfSG. Der Ausschlussgrund beruht auf dem Gedanken der Mitschuld am schädigenden Ereignis (BT-Drucksache 19/15164, S. 58). Diese gesetzliche Regelung wird nun bundesweit umgesetzt.

Sie gilt für alle Personen, für die eine Impfempfehlung vorliegt. Die Verdienstausfallentschädigung gemäß § 56 Abs. 1 IfSG wird auch weiterhin solchen Personen gewährt, für die in einem Zeitraum von bis zu acht Wochen vor der Quarantäne-Anordnung keine öffentliche Empfehlung für eine Impfung gegen Covid-19 vorlag oder durch ärztliches Attest nachweisen können, dass eine medizinische Kontraindikation hinsichtlich der Covid-19-Schutzimpfung besteht.

„Es gebe ein Auskunftsrecht über den Impfstatus im Zusammenhang mit Dienstausfallentschädigung“, stellte Bayerns Gesundheitsminister Klaus Holetschek klar. „Der Datenschutz stelle dabei kein Problem dar.“

Bei der Neuregelung geht es um Lohn-Entschädigung für Kontaktpersonen von Infizierten in Quarantäne gemäß § 56 IfSG, nicht um die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Dies wurde ausdrücklich vom Bundesgesundheitsministeriums bestätigt. Erfolgt die Absonderung wegen einer nachgewiesenen SARS-CoV-2-Infektion, kann nicht mit Sicherheit angenommen werden, dass eine Impfung die Infektion verhindert hätte. Der Anspruch auf Lohnfortzahlung bleibt daher bestehen. Das gilt auch für Ungeimpfte.

Hinweis:
Diese Regelung war zu erwarten, sobald jedem Impfwilligen ein Impfangebot gemacht werden kann. Damit wird die vorstehend zitierte Regelung des § 56 Absatz 1 Satz 4 umgesetzt. Natürlich wird dadurch der Druck auf Ungeimpfte nochmals erhöht. Kritiker sehen darin einen Widerspruch zu der Aussage der Politik, nach der das Impfen freiwillig bleiben soll. Insbesondere Gewerkschaften sprechen daher von einer „Impfpflicht durch die Hintertür“.

Allgemeine Hinweise:
Die vorstehenden Ausführungen dienen lediglich als Information und ersetzen keine individu­elle Beratung im Einzelfall.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Haftungsausschluss:
Die vorstehenden Ausführungen wurden sorgfältig recherchiert und basieren auf den aktuell von den Behörden und der Regierung herausgegebenen Informationen.

Wir bitten um ihr Verständnis, dass wir keinerlei Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit und Voll­ständigkeit der bereitgestellten Informationen übernehmen können.

Haftungsansprüche, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung feh­lerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausge­schlossen, sofern unsererseits kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Ver­schulden vorliegt.

Stand 07.10.2021




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