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Mini- und Midijob - ein Update

RAW-AKTUELL 11/2023
Das Bundeskabinett hat die von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil vorgelegte "Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung" am 15. November 2023 beschlossen.

Bestimmungen seit dem 01.10.2022

Zum 1. Oktober 2022 wurde die Minijob-Grenze und der Mindestlohn angehoben. Der Mindestlohn beträgt seitdem 12 Euro und die Minijob-Grenze wurde von 450 Euro pro Monat auf 520 Euro monatlich erhöht. Nach dem Mindestlohnrechner des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ergibt sich somit bei einer wöchentlichen Ar­beitszeit von 10 Stunden ein verstetigtes Monatsgehalt von 520 Euro.

Der gesetzliche Mindestlohn gilt grundsätzlich für alle volljährigen Arbeitnehmenden. Der Min­destlohn muss nicht bei Minderjährigen ohne abgeschlossene Berufsausbildung, insbeson­dere Schülern, Auszubildenden, Pflichtpraktika z.B. im Rahmen eines Studiums oder bei Prak­tika unter drei Monaten sowie bei ehrenamtlichen Tätigkeiten gezahlt werden. Auch bei Lang­zeitarbeitslosen, nach einer Arbeitsaufnahme gilt der Mindestlohn in den ersten sechs Mona­ten nicht. Abweichend von dem oben aufgeführten Mindestlohn, gibt es in einigen Branchen (wie z.B. im Baugewerbe, Gebäudereinigung) einen höheren Mindestlohn.

Ausdrücklich soll darauf hingewiesen werden, dass der Mindestlohn natürlich auch für Minijobber gilt. Für Minijobber gilt auch der arbeitsrechtliche Grundsatz der Gleichbehandlung. Demnach dürfen Minijobber nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Somit gilt auch für Minijobber der gleiche Kündigungsschutz wie für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, Minijobber haben Anspruch auf Erholungsurlaub und auch Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Neuer Mindestlohn ab 01.01.2024

Der Gesetzgeber ist der Empfehlung der Mindestlohnkommission gefolgt, zum 1. Januar 2024 wird der gesetzliche Mindestlohn von 12,00 Euro auf 12,41 Euro angehoben werden. Zum 1. Januar 2025 soll eine nächste Anpassung, um weitere 41 Cent, somit auf 12,82 Euro erfolgen.

Dadurch erhöht sich auch die vom Mindestlohn abhängige dynamische Geringfügigkeitsgrenze, die wiederum Auswirkungen auf die Untergrenze des Midijobs hat. 

Seit dem 1. Oktober 2022 orientiert sich die Geringfügigkeitsgrenze an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen. Sie erhöht sich deshalb mit Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,41 Euro pro Stunde ab 1. Januar 2024 von bisher 520 Euro auf 538 Euro monatlich. Aufgrund der jetzt schon bekannten Mindestlohnerhöhung zum 1. Januar 2025 wird die Geringfügigkeitsgrenze ab diesem Zeitpunkt erneut dynamisiert auf 556 Euro monatlich.

Midijob

Der Midijob ist im Gegensatz zum Minijob voll sozialversicherungspflichtig, sowohl der Arbeitgeber als auch der Midijobber zahlen in die Rentenversicherung, die Kranken- und Pflegeversicherung und die Arbeitslosenversicherung ein, wobei die Konditionen für Arbeitnehmende günstiger sind als bei einer Vollzeit-Beschäftigung.Weiterer Unterschied ist, dass Midijobs nicht bei der Minijob-Zentrale gemeldet werden, sondern bei der Krankenkasse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Der Übergangsbereich liegt derzeit beim Midijob bei einem durchschnittlichen monatlichen Verdienst zwischen 520,01 Euro und 2.000,00 Euro. Dabei wurde die Midijob-Grenze zum 01.01.2023 von 1.600,00 Euro auf 2.000,00 Euro erhöht. Der Arbeitnehmerbeitrag liegt am Beginn des Übergangsbereiches bei null – bisher lag er bei circa zehn Prozent – und steigt dann gleitend zur Midijob-Obergrenze auf den regulären Arbeitnehmeranteil. Der volle Arbeitnehmerbeitrag wird erst ab einem Einkommen von 2.000 Euro fällig.

Obwohl der Gesamtbeitrag zur Sozialversicherung geringer ist als bei regulär Beschäftigten, können Midijobber die vollen Leistungen der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen. Die reduzierten Beiträge in die Rentenversicherung wirken sich nicht nachteilig auf die Rentenansprüche der Midijobber aus. Denn dem Rentenkonto wird der tatsächliche Verdienst aus dem Midijob gutgeschrieben.

Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen von Midijobbern zahlen im unteren Bereich des Übergangsbereichs einen höheren Beitrag als im oberen Bereich. Der Beitrag beginnt für den Midijob ab 520,01 Euro bei 28 Prozent. Dies entspricht den für einen Minijob zu leistenden Pauschalbeiträgen in Höhe von 28 Prozent. Der Beitrag wird bis zur oberen Midijob-Grenze von 2.000 Euro gleitend auf den üblichen Sozialversicherungsbetrag von knapp 20 Prozent abgeschmolzen. 
Im Zuge der Anpassung des Mindestlohns und damit der Geringfügigkeitsgrenze beginnt ein Midijob ab 1. Januar 2024 bei 538,01 Euro und ab 1. Januar 2025 bei 556,01 Euro. 


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