UPDATE - Mini- und Midijobs
Steuerluchs vom 13.12.2023
Das Bundeskabinett hat die von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil vorgelegte "Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung" beschlossen.
Bestimmungen seit dem 01.10.2022
Zum 1. Oktober 2022 wurde die Minijob-Grenze und der Mindestlohn angehoben. Der Mindestlohn beträgt seitdem 12 Euro und die Minijob-Grenze wurde von 450 Euro pro Monat auf 520 Euro monatlich erhöht. Nach dem Mindestlohnrechner des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ergibt sich somit bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden ein verstetigtes Monatsgehalt von 520 Euro.
Neuer Mindestlohn ab 01.01.2024
Der Gesetzgeber ist der Empfehlung der Mindestlohnkommission gefolgt, zum 1. Januar 2024 wird der gesetzliche Mindestlohn von 12,00 Euro auf 12,41 Euro angehoben. Zum 1. Januar 2025 soll eine nächste Anpassung, um weitere 41 Cent, somit auf 12,82 Euro erfolgen.
Dadurch erhöht sich auch die vom Mindestlohn abhängige dynamische Geringfügigkeitsgrenze, die wiederum Auswirkungen auf die Untergrenze des Midijobs hat.
Seit dem 1. Oktober 2022 orientiert sich die Geringfügigkeitsgrenze an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen. Sie erhöht sich deshalb mit Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,41 Euro pro Stunde ab 1. Januar 2024 von bisher 520 Euro auf 538 Euro monatlich. Aufgrund der jetzt schon bekannten Mindestlohnerhöhung zum 1. Januar 2025 wird die Geringfügigkeitsgrenze ab diesem Zeitpunkt erneut auf 556 Euro monatlich angehoben.
Midijob
Der Midijob ist im Gegensatz zum Minijob voll sozialversicherungspflichtig, sowohl der Arbeitgeber als auch der Midijobber zahlen in die Rentenversicherung, die Kranken- und Pflegeversicherung und die Arbeitslosenversicherung ein, wobei die Konditionen für Arbeitnehmende günstiger sind als bei einer Vollzeit-Beschäftigung.
Der Übergangsbereich liegt derzeit beim Midijob bei einem durchschnittlichen monatlichen Verdienst zwischen 520,01 Euro und 2.000,00 Euro. Dabei wurde die Midijob-Grenze zum 01.01.2023 von 1.600,00 Euro auf 2.000,00 Euro erhöht. Der Arbeitnehmerbeitrag liegt am Beginn des Übergangsbereiches bei null – bisher lag er bei circa zehn Prozent – und steigt dann gleitend zur Midijob-Obergrenze auf den regulären Arbeitnehmeranteil. Der volle Arbeitnehmerbeitrag wird erst ab einem Einkommen von 2.000 Euro fällig.
Obwohl der Gesamtbeitrag zur Sozialversicherung geringer ist als bei regulär Beschäftigten, können Midijobber die vollen Leistungen der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen. Die reduzierten Beiträge in die Rentenversicherung wirken sich nicht nachteilig auf die Rentenansprüche der Midijobber aus, denn dem Rentenkonto wird der tatsächliche Verdienst aus dem Midijob gutgeschrieben.
Im Zuge der Anpassung des Mindestlohns und damit der Geringfügigkeitsgrenze beginnt ein Midijob ab dem 1. Januar 2024 bei 538,01 Euro und ab dem 1. Januar 2025 bei 556,01 Euro.