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Neue Größenklassen bei Betriebs­prüfungen ab 2024­

RAW-Aktuell 12/2023
Viele Unternehmer kennen die Situation, wenn sich der Betriebsprüfer zur nächsten Außen­prüfung ankündigt. Dabei hängt der Turnus der Betriebsprüfung ganz wesentlich von der Größe des Un­ternehmens ab.

Die Finanzverwaltung teilt die Betriebe hierfür in die Kategorien Groß-, Mit­tel-, Klein- und Kleinstbetriebe ein. Je nachdem welcher Kategorie das Unternehmen unter­liegt, richtet sich auch die Prüfungshäufigkeit. Dabei hat sich in den letzten Jahren etwa fol­gende Zahlenreihe herausgebildet: Großbetriebe werden alle 4 Jahre geprüft (Anschlussprü­fung), Mittelbetriebe alle 10 Jahre und Kleinbetriebe alle 20 Jahre. Das bedeutet für Großbe­triebe, dass sich alle drei bis vier Jahre der Betriebsprüfer ankündigt und die letzten drei, beziehungsweise vier Jahre prüft, also praktisch eine lückenlose Prüfung stattfindet.

Die Größenmerkmale zur Einteilung in Klein-, Mittel- oder Großbetriebe ändern sich zum 01. Januar 2024. Zur Freude aller, wurden die Werte deutlich angehoben, sodass ihr Unternehmen möglich­erweise in eine niedrigere Kategorie fällt und die Betriebs­prüfungen seltener werden.

Fol­gende Größen­merkmale gelten derzeit und demgegenüber ab dem 01. Januar 2024:

Autohandelsbetriebe
Großbetriebe:
derzeit - Umsatzerlöse über 8,6 Mio. € oder steuerlicher Gewinn über 335.000 €
ab 01.01.2024 Umsatzerlöse über 14,0 Mio. € oder steuerlicher Gewinn über 800.000 €

Mittelbetriebe:
derzeit - Umsatzerlöse über 1,1 Mio. € oder steuerlicher Gewinn über 68.000 €
ab 01.01.2024 Umsatzerlöse über 8,6 Mio. € oder steuerlicher Gewinn über 335.000 €

Kleinbetriebe:
derzeit - Umsatzerlöse über 210.000 € oder steuerlicher Gewinn über 44.000 €
ab 01.01.2024 Umsatzerlöse über 1,1 Mio. € oder steuerlicher Gewinn über 68.000 €

Servicebetriebe
Großbetriebe:
derzeit - Umsatzerlöse über 6,7 Mio. € oder steuerlicher Gewinn über 400.000 €
ab 01.01.2024 Umsatzerlöse über 14,0 Mio. € oder steuerlicher Gewinn über 1,2 Mio. €

Mittelbetriebe:
derzeit - Umsatzerlöse über 910.000 € oder steuerlicher Gewinn über 77.000 €
ab 01.01.2024 Umsatzerlöse über 6,7 Mio. € oder steuerlicher Gewinn über 400.000 €

Kleinbetriebe:
derzeit - Umsatzerlöse über 210.000 € oder steuerlicher Gewinn über 44.000 €
ab 01.01.2024 Umsatzerlöse über 910.000 € oder steuerlicher Gewinn über 77.000 €

Hinweis:
Trotz der deutlichen Anhebungen sind Autohandelsbetriebe aufgrund der teuren Waren sehr schnell als Mittel- oder Großbetriebe einzustufen und müssen auch in Zukunft fast lü­ckenlose Betriebsprüfungen erwarten!



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