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NEUES AUS DEM STEUERRECHT

AUTOHAUS ARTIKEL VOM 06.11.2023
Neuer Vorstoß beim Bürokratieabbau

Die Bundesregierung unternimmt einen weiteren Anlauf zum Bürokratieabbau, folgende Neuerungen wurden in einem Eckpunktepapier zusammengestellt:

  • Aufbewahrungsfristen
Die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege sollen von 10 auf 8 Jahre verkürzt werden.
  • Schriftformerfordernisse
Die Elektronische Form soll im BGB die Regelform werden. Deshalb sollen zahlreiche Schriftformerfordernisse aufgehoben werden. Auch soll der Rechtsverkehr vereinfacht und weit möglichst digitalisiert werden.
  • Arbeitsverträge
Im Nachweisgesetz soll eine Regelung geschaffen werden, wonach die Verpflichtung des Arbeitgebers, einen Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen zu erteilen, entfällt, wenn ein Arbeitsvertrag in einer die Schriftform ersetzenden gesetzlichen elektronischen Form geschlossen wurde. Entsprechendes soll für in elektronischer Form geschlossene Änderungsverträge bei Änderungen wesentlicher Vertragsbedingungen gelten. Ausgenommen werden sollen die Wirtschaftsbereiche und Wirtschaftszweige nach § 2a Abs. 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz.
  • Arbeitszeugnis
Zukünftig soll es möglich sein, dass Arbeitszeugnisse auch in elektronischer Form erstellt werden.
  • Arbeitszeit
Das Arbeitszeitgesetz und das Jugendarbeitsschutzgesetz soll angepasst werden, dass die jeweiligen Aushangpflichten durch den Arbeitgeber auch erfüllt werden, wenn dieser die geforderten Informationen über die im Betrieb oder in der Dienststelle übliche Informations- und Kommunikationstechnik (etwa das Intranet) elektronisch zur Verfügung stellt.
  • Informationspflichten Diese sollen auf Aktualität, Harmonisierungsmöglichkeiten und sonstige Ansatzpunkte zur Entlastung für den Mittelstand überprüft werden. Dabei werden die Informationspflichten im Energierecht, im Außenwirtschaftsrecht, im Mess- und Eichwesen sowie im Rahmen der Wirtschaftsstatistik, Gewerbe- und Handwerksordnung als auch in branchen- und berufsspezifischen Verordnungen auf den Prüfstand gestellt.
  • Hotelmeldepflicht
Die Hotelmeldepflicht für deutsche Staatsangehörige soll abgeschafft werden.

Neues zum Anscheinsbeweis - Dienstwagen

Das Thema rund um den Anscheinsbeweis bei privater Kfz-Nutzung eines Firmenwagens, sei es der Anscheinsbeweis selbst oder eine Widerlegung dessen, ist immer wieder Thema vor den Finanzgerichten. Mittlerweile hat sich eine gängige Praxis der Gerichte etabliert, wenn es um die Annahme von verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) aufgrund privater Kfz-Nutzung geht. Mit diesem Thema befasste sich zuletzt das Finanzgericht (FG) Köln.
Doch was ist der Anscheinsbeweis überhaupt und was gilt bei der privaten Kfz-Nutzung eines betrieblich überlassenen Fahrzeuges?
Ist ein zu beweisendes Tatbestandsmerkmal, bspw. die private Kfz-Nutzung eines Firmenfahrzeuges bereits auf andere Art als durch die Feststellungslast der beweisbelasteten Partei erweislich, so kommt es erst gar nicht zu einer solchen Feststellungslast. Dem Gericht obliegt es, sich unter den Regeln des Anscheinsbeweises eine eigene Überzeugung von den tatsächlichen Lebensumständen zu bilden. Dabei handelt es sich bei einem Anscheinsbeweis um die Anwendung von Erfahrungsgrundsätzen im Rahmen einer richterlichen Beweiswürdigung. Der Anscheinsbeweis beruht auf der Erfahrung, dass bestimmte Sachverhalte typischerweise bestimmte Folgen auslösen und umgekehrt. Angewendet auf die Kfz-Überlassung sieht die Rechtsprechung durch die Anwendung eines Erfahrungsgrundsatzes auf den Anscheinstatbestand vor, dass, wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer (beherrschend oder nicht beherrschend) ein betriebliches Fahrzeug zur Nutzung überlässt, nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Beweis des ersten Anscheins dafürspricht, dass das Fahrzeug tatsächlich auch privat genutzt wird.
Dabei steht ein (vertraglich) vereinbartes Privatnutzungsverbot der Annahme einer vGA nicht entgegen. Denn es ist nicht sichergestellt, dass das Verbot durch die Kapitalgesellschaft überwacht wird. Um einen Anscheinsbeweis für solche Fälle widerlegen zu könne, sollte ein Fahrtenbuch geführt werden, das darlegt, dass keine privaten Fahrten mit dem Firmenwagen veranlasst waren.
Dass diese Grundsätze auch dem praktischen Vorgehen entsprechen, zeigt die bereits rechtskräftige Entscheidung des FG Köln.
Dem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH wurde zu betrieblichen Zwecken ein Porsche Cayenne überlassen. Im Anstellungsvertrag wurde ein Privatnutzungsverbot vereinbart. Im Rahmen einer Außenprüfung wurde durch den Betriebsprüfer festgestellt, dass eine private Nutzung des betrieblich überlassenen Kfz trotz vereinbarten Privatnutzungsverbotes durch den alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer vorliege und somit eine vGA und eine unentgeltliche Wertabgabe anzunehmen seien. Daher erließ das Finanzamt nach Abschluss der Außenprüfung geänderte Köperschafts-, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuerbescheide. Dagegen legte der Gesellschafter-Geschäftsführer Einspruch ein. Dieser wurde durch das Finanzamt zurückgewiesen. Das Finanzamt stützte die Annahme, dass der Geschäftsführer den Firmen Pkw auch privat nutze, darauf, dass auf ihn privat nur ein Cabrio zugelassen war und er deshalb auch auf den Firmenwagen für private Zwecke angewiesen war. Dabei wandte das Finanzamt die Grundsätze des Anscheinsbeweis an und folgerte, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung ein Gesellschafter-Geschäftsführer ein ihm zur Verfügung stehendes Firmenfahrzeug auch für private Fahrten nutze. Das vertragliche Verbot der privaten Nutzung genüge daher regelmäßig nicht, um eine private Nutzung vollständig auszuschließen. Der Geschäftsführer legte Klage beim FG Köln ein. Das FG Köln gab der Annahme des Finanzamtes statt und wandte ebenfalls die bereits aufgezeigten Grundsätze des Anscheinsbeweises auf den vorliegenden Sachverhalt an.
Damit folgt das FG Köln auch der gängigen Rechtsprechung des Körperschaftsteuersenats des Bundesfinanzhofs (BFH).

Elektro-Ladestationen – eine umsatzsteuerliche Betrachtung

Mit zunehmender Verbreitung von Elektro-Ladestationen rücken auch immer mehr die steuerlichen Aspekte bei deren Nutzung in den Blickpunkt. So musste sich kürzlich auch der Europäische Gerichtshof mit diesem Thema auseinandersetzen.
Im vom Europäischen Gerichtshof entschiedenen Fall ging es um einen Ladesäulenanbieter, welcher es im Grunde genommen den Kunden neben der Benutzung der App inklusive der Zahlungsdienste und technischer Unterstützung ermöglichte, dass diese die Ladestationen für bestimmte Zeiten reservieren konnten. Gegen einen Pauschalpreis war damit auch der Ladestrom abgegolten – unabhängig davon, wie viel oder wie wenig Strom der Kunde tatsächlich zum Laden seines Fahrzeugs benötigte. Der Ladesäulenanbieter war der Auffassung, dass er damit eine Dienstleistung erbrachte, weil das Entgelt im Wesentlichen von der Reservierungszeit abhinge und es sich um eine komplexe Dienstleistung eigener Art handeln würde.
Doch die Richter am Europäischen Gerichtshof waren anderer Auffassung. Danach sind der Zugang zur Ladeinfrastruktur, die technische Unterstützung und die Bereitstellung von IT-Anwendungen lediglich die Voraussetzung, um die Lieferung von Elektrizität in Anspruch nehmen zu können. Somit ist die Übertragung der Elektrizität der wesentliche und dominierende Anteil an der einheitlichen und komplexen Leistung. Daran ändert auch nichts, dass der Preis allein auf der Grundlage der Dauer des Aufladens berechnet wird. Da nämlich die Menge der gelieferten Elektrizität von der während der Zeit der entsprechenden Übertragung übertragenen Leistung abhängt, spiegelt auch eine solche Berechnung den Preis je Einheit dieser Elektrizität wider. Damit dürfte endgültig klar sein, dass Ladevorgänge an Elektroladesäulen stets Lieferungen von Elektrizität sind, die auch bei ausländischen Kunden in der Regel der lokalen Umsatzsteuer unterliegen.
Insofern wird das elektrische Laden umsatzsteuerlich wie Tankvorgänge mit Kraftstoffen behandelt. Das heißt, bei Ladevorgängen im Ausland wird regelmäßig nur das Vorsteuervergütungsverfahren zur Erstattung der gezahlten ausländischen Vorsteuer möglich sein – soweit eine Erstattung überhaupt möglich ist, da viele andere EU-Staaten den Vorsteuerabzug bei Fahrzeugaufwendungen und Reiseaufwendungen generell nur eingeschränkt gewähren.
Soweit Ladesäulenbesitzer das Management der Ladesäulen durch externe Dienstleister durchführen lassen, sollten die Abrechnungen der Dienstleister nochmals geprüft werden, ob diese die Umsätze der Ladesäulenbesitzer zutreffend darstellen.


Maximilian Appelt
Rechtsanwalt | Steuerberater


Kurzfassung:

  1. Die Bundesregierung unternimmt wieder mal einen Vorstoß zum Bürokratieabbau, es wäre sehr begrüßenswert, wenn sich dieser auch tatsächlich mal in der Praxis zeigt.

  1. Das FG Köln hat entschieden, dass ein vertragliches Verbot der privaten Nutzung eines Dienstwagens allein, regelmäßig nicht genügt, um eine private Nutzung vollständig auszuschließen.

  1. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Ladevorgänge an Elektroladesäulen stets Lieferungen von Elektrizität sind, die auch bei ausländischen Kunden in der Regel der lokalen Umsatzsteuer unterliegen.


Kommentar:

Weitere große steuerliche Änderungen wird das Wachstumschancengesetz bringen, dieses muss aber noch der Bundestag und Bundesrat verabschieden.
Unter anderem soll durch das Wachstumschancengesetz die obligatorische elektronische Rechnung eingeführt und die Regelungen für inländische B2B-Umsätze im Umsatzsteuergesetz verankert werden. Sollte das Gesetzgebungsverfahren wie geplant ablaufen, wird die e-Rechnung ab dem 01.01.2025 umgesetzt.


Barbara Muggenthaler
Wirtschaftsprüferin | Steuerberaterin

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